Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dipl.Ing. C in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Dezember 1991, Zl. UVS-06/19/00191/91, betreffend Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) bestraft, weil er sich als Fremder vom 7. Juli 1989 bis 19. März 1991 im Bundesgebiet der Republik Österreich ohne Sichtvermerk, somit nicht rechtmäßig, aufgehalten habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich während der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeit ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten zu haben. Er macht jedoch geltend, daß seiner Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen ist er auf § 5 Abs. 3 Asylgesetz zu verweisen. Danach kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber nicht zu, der aufgrund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 leg. cit. nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Nach der Aktenlage wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. November 1984, Zl. FrA 4555/84, ausgesprochen, daß beim Beschwerdeführer "die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles vom 31.1.1967, BGBl. Nr. 78/1974, aus denen sich gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes Nr. 126/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27.11.1974, BGBl. Nr. 796, die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet ableitet", nicht zutreffen. Schon aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Asylgesetz berufen. Daran vermag auch der mit 8. März 1990 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf "Neuaufnahme (Wiederaufnahme)" seines Antrages auf Gewährung politischen Asyls nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm die Einholung eines Sichtvermerkes nicht möglich gewesen sei, weil sein Reisepaß dem "Asylansuchen" (gemeint: der mit 8. März 1990 datierten Eingabe, richtig jedoch: einer an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Eingabe vom 28. März 1990) beigeschlossen worden sei und sich seither bei der Behörde befinde, ist ihm zu erwidern, daß ihn dieses Vorbringen nicht zu entschuldigen vermag. So wäre es etwa an ihm gelegen gewesen, von der Behörde rechtzeitig die Herausgabe des Reisepasses zu verlangen. Daß er dies - ohne Erfolg - getan hätte, hat er nicht behauptet.
Was die - ohne nähere Begründung - vom Beschwerdeführer bekämpfte Strafbemessung anlangt, so bestehen dagegen schon im Hinblick auf die aktenkundigen mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers keine Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180143.X00Im RIS seit
06.08.2001