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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1992, Zl. 4.314.070/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, im Spruch näher bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, festgestellt, daß der Antragsteller nicht Flüchtling im Sinne des Gesetzes und daher nach § 7 Abs. 1 leg. cit. auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Antragsteller die zur Zl. 92/01/0707 protokollierte Beschwerde verbunden mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer bei ihm erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Hieraus geht hervor, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls dann nicht in Betracht kommen kann, wenn der mittels Beschwerde angefochtene Bescheid weder einem Dritten eine Berechtigung einräumt noch sonst einem (behördlichen) Vollzug zugänglich ist.
Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Asylgesetz festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein.
Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010093.A00Im RIS seit
24.07.1992