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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §360;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1992, Zl. V/1-BA-8835a/5, betreffend Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1992 - betreffend eine Anordnung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 - richtet sich die vorliegende Beschwerde, die in Entsprechung des mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergangen Mängelbehebungsauftrages gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Prozeßerklärung enthält, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer "am 21. Mai 1992" - einem Donnerstag - zugestellt worden sei.
Die im vorliegenden Fall nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) mit Ablauf des Donnerstages mit dem Datum 2. Juli 1992.
Die vorliegende, mit 3. Juli 1992 datierte Beschwerde wurde nach dem im Akt erliegenden Aufgabekuvert auch an diesem Tag zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen; es hatte daher auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040147.X00Im RIS seit
28.07.1992