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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §48 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Steiner, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. September 1988, Zl. 311.211/4-III 8/88, betreffend Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist ein landesgerichtliches Gefangenenhaus. Der Beschwerdeführer hatte auch in dem für den Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt die Funktion eines Personalvertreters inne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. September 1988 gab die belangte Behörde (nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 1988, ihm für den 29. Oktober 1987 4,5 Überstunden zu bezahlen, keine Folge.
Zur Begründung legte die belangte Behörde dar, für den 29. Oktober 1987 seien für den Beschwerdeführer im Dienstplan des landesgerichtlichen Gefangenenhauses 12,5 Stunden vorgeplant gewesen. Mit Erlaß vom 12. Oktober 1987 sei dem Beschwerdeführer für den 29. Oktober 1987 zur Teilnahme an einer Vertrauenspersonenkonferenz des Landesvorstandes der Gewerkschaft öffentlicher Dienst zur Vorbereitung auf die Bundes-Personalvertretungswahl 1987 eine Dienstfreistellung gewährt worden. Da der Beschwerdeführer im landesgerichtlichen Gefangenenhaus nicht bekanntgegeben habe, wann die von ihm zu besuchende Sitzung enden werde und ob er entsprechend der ursprünglichen Vorplanung seinen Nachtdienst versehen könne, habe eine Umbesetzung des Nachtdienstes vorgenommen werden müssen. Dies habe beim Beschwerdeführer eine Veränderung des Plandienstes zur Folge gehabt, da er ohne den Nachtdienst üblicherweise an einem Donnerstag eine Pflichtleistung von 8 Stunden zu erbringen habe. Da der Beschwerdeführer den Nachtdienst nicht verrichtet habe, seien ihm für den 29. Oktober 1987 8 Stunden im Sinn der Plandienstveränderung und nicht wie ursprünglich 12,5 Pflichtstunden angerechnet worden. In seiner Stellungnahme vom 1. August 1988 habe der Beschwerdeführer angeführt, gemäß § 25 Abs. 1 und 4 PVG dürften ihm durch sein Amt als Personalvertreter keine finanziellen Nachteile entstehen. Gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz PVG stehe den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 leg. cit. beigezogenen Bediensteten unter Fortzahlung ihrer Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige Freizeit zu. An der Vertrauenspersonenkonferenz des Landesvorstandes der Gewerkschaft öffentlicher Dienst am 29. Oktober 1987, die in Vorbereitung auf die Personalvertretungswahl 1987 stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer nicht in seiner Funktion als Personalvertreter im Sinne des PVG, sondern als Mitglied eines nach dem Vereinsgesetz registrierten Vereines, nämlich des Österreichischen Gewerkschaftsbundes teilgenommen. Aus diesem Grund könne er für die Teilnahme an der genannten Sitzung nicht § 25 Abs. 4 PVG für sich in Anspruch nehmen. Zudem habe die Anordnung einer Mehrleistung (Nachtdienst) zurückgezogen werden müssen. Im folgenden setzt sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auseinander, ihm komme als Kandidat des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Gruppe § 32 PVG zugute. Nach Auffassung der belangten Behörde habe die Teilnahme an der gegenständlichen Sitzung der Vorbereitung der Personalvertretungswahl 1987 gedient; sie sei jedoch in keinem Zusammenhang mit der Wahlwerbung des Beschwerdeführers gestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 4 sowie § 32 PVG und der Vorschrift über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG sowie §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 4 PVG vor, daß er in seinem Recht, als Personalvertreter die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu erhalten, geschmälert worden sei. Konferenzen mit anderen Personalvertretern seien ebenso Bestandteil der Personalvertretungstätigkeit wie die Vorbereitung der Personalvertretungswahl. Daraus folge, daß er durch eine Änderung des die Normaldienstzeit festlegenden Dienstplanes dahingehend, daß eine für die Personalvertretungstätigkeit benötigte Zeitspanne gleichsam von Dienstzeit in Freizeit umgewidmet worden sei, entgegen der Bestimmung des § 32 des Personalvertretungsgesetzes benachteiligt worden sei. Selbst wenn dem Standpunkt der belangten Behörde gefolgt werde, nämlich, daß die Dienstfreistellung als Sonderurlaub zu qualifizieren gewesen sei, dürfte der daraus resultierende Anspruch nicht durch eine nachträgliche Änderung des Dienstplanes geschmälert werden.
Was die erst im Laufe des Verfahrens erfolgende Heranziehung des Personalvertretungsgesetzes als Grundlage für die Dienstfreistellung des Beschwerdeführers betrifft, ist primär darauf hinzuweisen, daß nach dem zugrundeliegenden Antrag für den Beschwerdeführer eine Dienstfreistellung nach § 74 BDG 1979 ("Sonderurlaub") begehrt worden ist. Die Inanspruchnahme der für die Erfüllung von Personalvertretungsangelegenheiten notwendigen freien Zeit wäre nach § 25 Abs. 4 PVG lediglich mitzuteilen gewesen; es hätte also gar keines Antrages bedurft.
Abgesehen von den von der belangten Behörde unter Heranziehung von Entscheidungen der PVAK mit Recht vertretenen Auffassung, daß die Teilnahme des Beschwerdeführers an der genannten Veranstaltung nur gewerkschaftlich begründet gewesen sei und auch daher inhaltlich keine Personalvertretungstätigkeit dargestellt habe, hat die belangte Behörde bei der gegebenen Rechts- und Sachlage (Antrag der Gewerkschaft öffentlicher Dienst für einen Personalvertreter) und mangels entsprechender Einwendungen des Beschwerdeführers trotz gebotener Gelegenheit auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung getroffen, von sich aus weitere Erhebungen und Feststellungen vorzunehmen, die zu einer anderen inhaltlichen Beurteilung des Grundes der Dienstfreistellung hätte führen können.
Berechtigung kommt aber dem Einwand des Beschwerdeführers zu, er dürfe nicht durch eine nachträgliche Änderung des Dienstplanes benachteiligt werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß im Rahmen des Monatsdienstplanes für den Beschwerdeführer am
29./30. Oktober 1987 ein Nachtdienst, bestehend aus insgesamt 12,5 Stunden, eingeplant war. Dieser Dienstplan wurde, und zwar nicht nur mit organisatorischen Auswirkungen für den konkreten dienstlichen Einsatz, sondern mit bezugsrechtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer, nachdem dem Beschwerdeführer Sonderurlaub gewährt worden war, abgeändert.
Da die für den Beschwerdeführer maßgebende Zeit der Dienstleistung gemäß § 48 Abs. 4 BDG 1979 bereits in einem Dienstplan festgesetzt worden war und er gemäß § 74 Abs. 2 BDG 1979 für die Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf die vollen Bezüge behält, war die nach der Bewilligung des Sonderurlaubes erfolgte Abänderung des Dienstplanes (nur) hinsichtlich ihrer bezugsrechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer rechtlich nicht gedeckt.
Der angefochtene Bescheid, der die Rechtmäßigkeit der Änderung des Dienstplanes nicht nur in organisatorischer Hinsicht, sondern mit bezugsrechtlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer bejaht, mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden (so zu einem vergleichbaren Fall bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0034).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120202.X00Im RIS seit
29.07.1992