TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 91/12/0232

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §73;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. Juli 1991, Zl. 186.128/9-III/19/91, betreffend Reisegebühren nach §§ 4 ff RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium X.

In der Zeit vom 13. bis 15. Mai 1991 nahm der Beschwerdeführer am Seminar "Schreiben im Deutschunterricht - Methodische Anregungen" in S teil. Die Veranstaltung fand in einem Gasthof statt.

In der vom Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich besorgten Ausschreibung dieser Veranstaltung vom 17. April 1991 findet sich folgender Hinweis:

"Die Aufenthaltskosten für auswärtige Teilnehmer werden vom Landesschulrat direkt bezahlt. Die Teilnehmer können mittels Reiserechnungsformular die Reisekosten nach RGV im Gegenwert einer Bahnkontokarte in Rechnung stellen, jedoch keine Tages- und Nächtigungsgebühren verrechnen."

Am 16. Mai 1991 legte der Beschwerdeführer seine Reiserechnung, in der er unter anderem für Getränke insgesamt S 83,-- in Rechnung stellte.

Nachem die die Reisegebührenangelegenheiten besorgende Dienststelle diesen Betrag nicht zur Auszahlung gebracht hatte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit der beantragten Reisegebühr.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1991 stelle der Landesschulrat für Oberösterreich fest, daß der Anspruch auf Reisezulage (Tagesgebühr-Getränkekosten) für die Teilnahme am oben erwähnten Seminar gemäß § 73 in Verbindung mit § 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) entfalle. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete dies im wesentlichen damit, daß dem Beschwerdeführer der Ausschreibung entsprechend die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei; damit entfalle gemäß § 73 RGV der Anspruch auf Tagesgebühr und daher auch der Anspruch auf Reisezulage, da die Getränkekosten keinen durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand für Verpflegung darstellten.

In seiner Berufung stellte der Beschwerdeführer außer Streit, daß der Dienstgeber bei der vorliegenden Veranstaltung die Verpflegung, bestehend aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Ein finanzieller Mehraufwand sei ihm aber entstanden, weil Getränke zum Mittag- und Abendessen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestanden seien. Der von ihm tatsächlich geleistete Mehraufwand beziehe sich nur auf die Kosten der von ihm konsumierten Getränke.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, aus der Ausschreibung des Pädagogischen Institutes des Bundes in Oberösterreich vom 17. April 1991 ergebe sich, daß für die Teilnehmer am gegenständlichen Seminar Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt worden sei ("Heimverrechnung"). Dies habe der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung bestätigt, jedoch hinsichtlich der Getränke, die zum Mittag- und Abendessen nicht unentgeltlich beigestellt worden seien, den ihm entstandenen Mehraufwand geltend gemacht. Unter dem Begriff "Verpflegung" könne aber lediglich die Verabreichung jener Mahlzeiten verstanden werden, die auch nach der vorherrschenden Praxis im Rahmen der Privatwirtschaft verabreicht werden würden. Nach diesen Grundsätzen würden im Rahmen einer Verpflegung (z.B. Vollpension) lediglich Frühstück, Mittagessen und Abendessen verabreicht. Die Getränke seien hiebei ausgeschlossen. Diese Grundsätze seien auch auf § 73 RGV anzuwenden. Daher habe der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Mehraufwand für Getränke selbst zu tragen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Z. 1 und 2 der nach § 92 Abs. 1 GG als Bundesgesetz in Geltung stehenden RGV gebührt dem Beamten bei Dienstreisen die Reisekostenvergütung (die in Z. 1 näher umschrieben wird) sowie die Reisezulage (Z. 2); letztere dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

§ 73 RGV lautet:

"Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Voraussetzungen nach § 73 erster Satz RGV gegeben sind. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung die Verpflegung unentgeltlich beigestellt wurde oder nicht.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß unter den Begriff "Verpflegung", wie ihn die RGV unter anderem auch in § 73 verwendet, auch die Beistellung von Getränken fällt, dienen doch sowohl Speisen als auch Getränke notwendigerweise der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses. Die gegenteilige im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsauffassung der belangten Behörde bedingt aber für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der physiologisch notwendige Flüssigkeitsbedarf durch Wasser einwandfreier Qualität, das von Gastgewerbebetrieben in Österreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird, gedeckt werden kann. Daß diese Voraussetzungen im Beherbergungsbetrieb, in dem der Beschwerdeführer während des von ihm besuchten Seminars untergebracht war, nicht zugetroffen sind, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet. Damit konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 73 zweiter Satz RGV erfüllt sind.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/12/0132, geht aus folgendem Grund ins Leere: In jenem Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob einem Beamten die im Zuge seiner Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung bei unentgeltlicher Beistellung der Verpflegung bzw. der Nächtigungsgebühr entstandenen FAHRTKOSTEN eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels zu ersetzen sind, das er auf Grund des Ortes der Unterbringung zwingend in Anspruch nehmen mußte, um zum Veranstaltungsort zu gelangen. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes war daher im genannten Beschwerdefall die Rechtsfrage zu lösen, ob die Ausschlußwirkung des § 73 RGV (Entfall der Tages- und Nächtigungsgebühr) sich auf ALLE Kostenelemente bezieht, die nach § 4 Z. 2 RGV (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 73 RGV) mit der Reisezulage abgegolten werden. Diese Fallkonstellation trifft aber auf den vorliegenden Beschwerdefall nach dem oben Gesagten nicht zu.

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet, was zu ihrer Abweisung nach § 42 Abs. 1 VwGG zu führen hatte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte Begriffe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120232.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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