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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des NN in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 26. März 1992, Zl. 204.746/124-2.2/92, betreffend Verwendungsänderung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Zusammenhang mit einer Änderung der Geschäftseinteilung bei der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der XY abberufen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, auf Grund derer das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG eingeleitet wurde.
Mit der im Rahmen der hiefür gesetzten Frist erstatteten Gegenschrift teilte die belangte Behörde unter anderem mit, der Beschwerdeführer sei mit "Erledigung vom 8. Mai 1992" mit der Leitung der XY (- wieder -) betraut worden, beantragte aber trotzdem kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung, in der er im wesentlichen vorbrachte:
Durch den Bescheid vom 8. Mai 1992, mit dem er mit Wirksamkeit vom 20. Mai 1992 als Leiter der "XY" diensteingeteilt worden sei, sei der angefochtene Bescheid materiell derogiert worden, wenn auch dessen rechtliche Existenz nicht tangiert worden sei. Die belangte Behörde habe durch diesen weiteren Bescheid jene Rechtslage hergestellt, die gegeben gewesen wäre, wenn der angefochtene Bescheid überhaupt nicht erlassen worden wäre. Durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Beschwerdeführer nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall sei. Das Verfahren werde daher einzustellen sein und nicht durch eine meritorische Entscheidung und Abweisung der Beschwerde zu beenden sein. Die materielle Klaglosstellung durch den Bescheid vom 8. Mai 1992 sei auf Grund der Tatsache, daß es sich um einen Rechtsakt der belangten Behörde ("contrarius actus") handle, als Klaglosstellung durch die belangte Behörde zu qualifizieren. Da diese Klaglosstellung mit Bescheid vom 8. Mai 1992 innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gesetzten Frist zur Äußerung zu der Beschwerde erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäß § 56 zweiter Satz VwGG.
Wie aus der vorstehend wiedergegenen Äußerung des Beschwerdeführer zu entnehmen ist, vertritt dieser die Auffassung, er sei durch die mit Bescheid vom 8. Mai 1992 gesetzte Maßnahme klaglos gestellt worden.
Dazu ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG eine solche nur mit einer FORMELLEN AUFHEBUNG des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann (siehe insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A).
Im Beschwerdefall liegt jedenfalls keiner dieser Fälle vor. Da der Beschwerdeführer aber nach seinem eigenen Vorbringen durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt werden könnte, teilt der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, daß das gegenständliche Verfahren einzustellen ist. Unzutreffend ist aber im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Judikatur die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Rechtsgrundlage für diese Einstellung in einer Klaglosstellung gelegen sei, weil keine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist.
Das hat zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches in Anwendung der §§ 47, 48 und 56 VwGG vorliegen würden. Im gegenständlichen Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120082.X00Im RIS seit
29.07.1992