TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/29 91/12/0109

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 8. April 1991, Zl. 82/12-1986/87, betreffend Bescheidberichtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien und beantragte am 25. Februar 1987 seine Weiterbestellung für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 in dieser dienstrechtlichen Stellung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Fakultätskollegiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 30. April 1987 abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1987, Zl. 82/12-1986/87, wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, "da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind". Gleichzeitig wurde die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 ausgesprochen.

Am 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (HDR).

Mit dem angefochtenen Bescheid erging folgender Spruch:

"Die auf Versehen beruhende falsche Rechtsgrundlagenbezeichnung im Berufungsbescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987, GZ. 82/12-1986/87, lautet:

"§ 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes" wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt in: "§ 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes".

Der berichtigte Satz lautet vollständig: "Der Berufung wird stattgegeben, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind"."

Begründend wird im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens das in dieser Sache eingeholte Rechtsgutachten des Univ. Prof. DDr. H zu den Fragen, ob der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden könne und welche Rechtswirkung für das inzwischen anhängig gewordene Verfahren auf Definitivstellung die Bezugnahme in diesem Bescheid auf § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 habe, dargestellt, das folgenden Wortlaut hat:

"1. Bescheidberichtigungsgrundsätze

1.1. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung gem. § 62 Abs. 4 AVG sei, ob es sich um eine Unrichtigkeit handle, die "offenbar auf einem Versehen" oder auf "einem Schreibfehler" beruhe.

1.2. Ein Versehen liege vor, wenn die Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben habe.

1.3. Dabei werde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, daß der zu berichtigende Fehler offenkundig sein müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Person, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen konnte,

1.3.1. weil ihr Antrag auf Anwendung einer bestimmten Gesetzesbestimmung gerichtet war, oder 1.3.2. weil es ihr aus dem Gang des Verfahrens erkenntlich

sein mußte, oder 1.3.2. weil die Begründung des Bescheides eindeutig auf

eine andere Gesetzesbestimmung hingewiesen hat.

1.4. Die Unrichtigkeit müsse ferner von solcher Art sein, daß sie die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermeiden können.

2. Beurteilung des vorliegenden Falles, Alternative A

Der Gutachter meint primär,

2.1. der zweite Teil der Begründung des Berufungsbescheides deute zwar auf eine Bestellung gem. § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz 1962 hin,

2.2. der Schilderung des Sachverhalts im ersten Teil der Begründung sei seines Erachtens jedoch die Auffassung der Berufungsbehörde zu entnehmen, die erste Instanz habe den Antrag nach § 6 lit. a abgewiesen;

2.3. es liege deshalb keine Eindeutigkeit der Weiterbestellung nach § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz 1962 vor.

3. Beurteilung des vorliegenden Falles, Alternative B

Der Gutachter meint alternativ,

3.1. es lasse sich auch die Auffassung vertreten, die Berufungsbehörde sei davon ausgegangen, die erste Instanz habe nach § 6 Abs. 6 lit. b leg. cit. abgewiesen, die Berufungsbehörde habe deshalb ihrerseits unter lit. b subsumiert und die falsche Bezeichnung (lit. a) aus dem angefochtenen Bescheid übernommen.

3.2. Diese Variante setze jedoch einen erstinstanzlichen Bescheid voraus, der eindeutig auf Abweisung nach § 6 Abs. 6 lit. b hinweise.

3.3. Ließe die Begründung des Berufungsbescheides eindeutig Weiterbestellung gem. § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz erkennen, wäre dies auch ein Indiz für ein "Versehen".

4. Zur Berichtigungsfrage in causa

Die Schlußfolgerung des Gutachters lautet:

"Eine zweifelsfreie Befugnis des Akademischen Senats zur Berichtigung des Bescheides vom 7. Juli 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG besteht nicht."

5. Zur Bedeutung des Berufungsbescheides für das anhängige Definitivstellungsverfahren

5.1. Obgleich - worauf er ausdrücklich hinweist - der Gutachter den ursprünglichen Weiterbestellungsantrag Dr. Schwanzers nicht kennt, verneint er ganz entschieden, daß die Stützung des (unberichtigten) Berufungsbescheides auf § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz für das Definitivstellungsverfahren bindende Wirkung habe.

5.2. Dies folge daraus, daß Art. VI Abs. 2 BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988 die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis abhängig mache vom tatsächlichen Vorliegen der in § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz normierten Voraussetzungen.

5.3. Die Behörde habe deshalb jedenfalls zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Eignung des Antragstellers gegeben sei. Dieser Verpflichtung sei die Definitivstellungsbehörde nicht dadurch enthoben, daß solche Eignung in einem anderen behördlichen Verfahren - ohne dort Verfahrensobjekt gewesen zu sein - bejaht worden ist."

Weiters stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Darstellung der Rechtslage zum Weiterbestellungsantrag vom 25. Februar 1987 fest, dieser sei vom Institutsvorstand befürwortet worden, weil der Beschwerdeführer in dem Lehr- und Forschungsbetrieb des Institutes, insbesondere im Aufbau spezieller Betriebswirtschaftslehren mit Aufgaben betraut sei, die eine längere Einarbeitungszeit erforderten. Über die beabsichtigte Habilitation gebe das Beiblatt Auskunft, das mit 19. Februar 1985 datiert sei und erkläre, daß die Habilitation des Antragstellers zu erwarten sei. Die weiters beigelegte Aufstellung des Beschwerdeführers, datiert mit 17. Februar 1987 enthalte eine Darstellung seines Werdegangs und seiner

Publikationen unter dem Betreff: Antrag auf Weiterbestellung (11. bis 14. Jahr).

Die Begründung des den Antrag abweisenden erstinstanzlichen

Bescheides vom 30. April 1987 enthalte zwei Sätze:

"Gemäß § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 ist für eine Weiterbestellung über das 10. Jahr hinaus eine Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung erforderlich. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden, da auf Grund Ihrer bisherigen wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere im Hinblick auf das vorgelegte Publikationsverzeichnis der Erwerb einer Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder einer gleichzuhaltenden künstlerischen oder praktischen Eignung im beantragten Weiterbestellungszeitraum nicht zu erwarten ist."

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung Verfahrensmängel geltend gemacht und als unrichtige rechtliche Beurteilung (Ermessensmißbrauch) gerügt, daß zu prüfen gewesen wäre, ob auf Grund der bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis zu erwarten sei.

Aus dem Senats-Sitzungsprotokoll 1987 der belangten Behörde vom 25. Juni 1987 wird festgestellt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß eine Habilitation in den nächsten vier Jahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen zu erwarten sei. In der Begründung dieses Bescheides werde ausgeführt:

"Der Antragsteller habe die in § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz 1962 erforderliche, gleichzuhaltende, künstlerische oder praktische Eignung nicht erbracht. Dies gehe aus den bisherigen wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere im Hinblick auf das vorgelegte Publikationsverzeichnis hervor."

Die belangte Behörde habe erwogen, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß eine Habilitation in den nächsten vier Jahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen zu erwarten sei.

In der Sitzung des Akademischen Senates vom 24. Jänner 1991 habe der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erklärt, er habe den Beschwerdeführer auf den Fehler im Berufungsbescheid aufmerksam gemacht, weil ihm gerüchteweise zu Ohren gekommen sei, der Beschwerdeführer leite aus dem Berufungsbescheid den Anspruch auf Definitivstellung ohne weiteres Verfahren ab.

Zum Definitivstellungsantrag des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dieser werde auf Art. VI Abs. 2 HDG gestützt, nach welcher Bestimmung die Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 Voraussetzung sei. In diesem Fall sei nach dem Durchführungserlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. April 1988 eine Qualifikationsprüfung nicht erforderlich.

Aus diesen Feststellungen folgerte die belangte Behörde, der Weiterbestellungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1987 sei eindeutig im Sinne des § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz 1962 gestellt worden. Das ergebe sich aus der Befürwortung des Institutsvorstandes auf dem Antragsformular, wonach der Beschwerdeführer sowohl im Lehrals auch im Forschungsbetrieb eingesetzt sei - womit ausgesagt werde, daß die Festlegung eine überwiegende Verwendung in nur einer der beiden Sparten gemäß § 5 Abs. 5 Hochschulassistentengesetz 1962 fehle; weiters aus der Stellungnahme des Institutsvorstandes vom 19. Februar 1985 mit der Erklärung, die Habilitation des Antragstellers sei zu erwarten, die dem Antrag von 1987 beigelegt worden sei, sowie aus der Formulierung des Antrages als "Antrag auf Weiterbestellung (11.-14. Jahr)"; der letztgenannte Hinweis sei nur sinnvoll bei Antragstellung gemäß lit. b des § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962, weil die Weiterbestellung dort mit höchstens 14 Jahren limitiert sei, während es nach der lit. a der genannten Bestimmung auf die Dauer des Dienstverhältnisses nicht ankomme.

In der Begründung des diesen Antrag abweisenden Bescheides der Behörde erster Instanz sei entgegen der Rechtsmeinung des Gutachters aus den Worten "der Erwerb ... nicht zu erwarten ist" indiziert, daß die Abweisung gemäß lit. b des § 6 Abs. 6 Hochschulassistentengesetz 1962 erfolgt wäre, weil diese Worte nur in der genannten Bestimmung vorkämen. Daraus folge für jeden mit der Sachlage Vertrauten - einschließlich des Antragstellers - sinngemäß, daß die Weiterbestellung gemäß lit. a mangels Lehrbefugnis oder festgestellter gleichzuhaltender Eignung von vornherein ausscheide. Es sei abweisend zu entscheiden, weil nicht zu erwarten sei, daß der Antragsteller die Lehrbefugnis in den anschließenden vier Jahren erwerbe, sodaß klar sein habe müssen, daß der erstinstanzliche Bescheid die Abweisung nach § 6 Abs. 6 lit. b des Gesetzes ausgesprochen habe. Die Nennung der lit. a sei lediglich erfolgt, um deren Unanwendbarkeit hervorzuheben. Materiell sei gemäß lit. b abzuweisen, ohne diese Gesetzesstelle ausdrücklich zu zitieren. Dies sei offensichtlich die Wurzel des späteren Versehens, die Stattgebung im Berufungsbescheid als auf lit. a beruhend zu deklarieren, anstatt richtig auf lit. b zu stützen.

Auch aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers gehe zweifelsfrei hervor, daß der Beschwerdeführer seine Weiterbestellung gemäß § 6 Abs. 6 lit. b des Gesetzes beantragt hätte, was sich aus der Rüge ergebe, es sei nicht geprüft worden, ob seine Habilitation zu erwarten sei. Dagegen fehle eine Argumentation im Sinne der lit. a des Gesetzes.

Auch das Senats-Sitzungsprotokoll der belangten Behörde vom 25. Juni 1987 mache deutlich, daß sich das Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde ausschließlich auf Prüfung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden Unterlagen beschränkt habe und infolgedessen eindeutig die Verlängerung gemäß § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz 1962 (zu erwartende Habilitation) in Rede gestanden sei. Die Begründung des Berufungsbescheides der belangten Behörde sei in mehrfacher Hinsicht äußerst mangelhaft, stelle jedoch eindeutig auf § 6 Abs. 6 lit. b Hochschulassistentengesetz 1962 ab.

Demnach komme die zuletzt genannte Bestimmung einzig als Rechtsgrundlage für die Verlängerung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in Betracht, was sich eindeutig aus den Unterlagen der einzelnen Verfahrensschritte ergebe. Der Beschwerdeführer habe die Unrichtigkeit des Berufungsbescheides erkennen können, weil sein Antrag und seine Berufung eindeutig auf Weiterbestellung wegen Vorliegens der in lit. b des § 6 Abs. 6 Hochschulassistentengesetz 1962 normierten Voraussetzung (zu erwartende Habilitation) gerichtet gewesen sei. Ihm hätte die Unrichtigkeit des Berufungsbescheides auch aus dem Gang des Verfahrens erkenntlich sein müssen. Dies belege einwandfrei, daß die Nennung der lit. a anstelle der lit. b im Spruch des Berufungsbescheides auf einem offenbaren Versehen beruhe bzw. daß der Spruch den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen habe wollen (zu erwartende Habilitation) - durch Nennung einer dafür unpassenden gesetzlichen Grundlage - unrichtig wiedergegeben habe. Der korrigierte Fehler sei eine Unrichtigkeit, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung des Berufungsbescheides hätte vermieden werden können.

Die belangte Behörde halte auf Grund der Ausführungen des Rechtsgutachtens und der dort genannten Kriterien der Bescheidberichtigung diese für zulässig. Die Abweichung der belangten Behörde von den Schlußfolgerungen des Gutachters erkläre sich daraus, daß letzterem der Akt nicht vollständig vorgelegen sei. Dem Beschwerdeführer erwachse aus der Berichtigung kein Nachteil, weil die im Berufungsbescheid ausgesprochene Verlängerung seines Dienstverhältnisses davon unberührt bleibe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Zulässigkeit der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG, dies ohne Rücksicht auf deren Rechtsfolgen.

Die maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Von den im Gesetz genannten Tatbeständen kommt nur der dritte, nämlich jener Unrichtigkeit, die auf einem offenbaren Versehen beruht, das einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhalten ist, im Beschwerdefall in Frage.

Von der belangten Behörde wurde nur der Bescheidspruch berichtigt. Die in der Begründung des Bescheides erster Instanz enthaltene gleiche Unrichtigkeit, nämlich die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 wurde in der Bescheidbegründung wiederholt, ohne daß diese Unrichtigkeit, die im Bescheid der Berufungsbehörde wiedergegeben wird, in der Begründung dieses Bescheides aufgezeigt wird. Der Bescheid, dessen Spruch Gegenstand des angefochtenen Berichtigungsbescheides ist, nennt daher sowohl im Spruch als auch in der Begründung ausschließlich eine gesetzliche Bestimmung, wobei diese im Spruch des Bescheides ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Abänderung genannt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen unter dem Titel einer Berichtigung keinesfalls nachträglich Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1984, Zlen. 83/17/0197, 0198 und vom 10. September 1971, Zl. 175/71). § 62 Abs. 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener strittiger Sachverhalt berichtigt werden (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1982,

Zlen. 82/04/0093, 0094). Nach diesen Grundsätzen erweist sich aber im vorliegenden Fall die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unzutreffend, weil durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Berichtigung der berichtigte Bescheid inhaltlich abgeändert werden soll. Die Berichtigungsbefugnis eröffnet keinesfalls die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes (vgl. u.a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011 und vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0010, 89/04/0237).

Diese Auffassung deckt sich auch im wesentlichen mit der des von der belangten Behörde eingeholten bereits wörtlich zitierten Rechtsgutachtens.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang der Geltendmachung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens an Gebühren beruht darauf, daß ein derartiger Zuspruch für die nicht erforderliche weitere Ausfertigung der Beschwerde und die fehlende Vollmacht ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120109.X00

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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