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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Februar 1991, Zl. MA 2/95/89, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer des Polytechnischen Jahrganges in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien.
Der Schuldirektor der Dienststelle des Beschwerdeführers teilte diesen für die Schullandwoche vom 5. bis 12. Mai 1989 als Leiter dieser schulischen Veranstaltung ein. Über Einwände des Beschwerdeführers gegen diesen Dienstauftrag, der wegen der damit verbundenen Dienstzeit unzulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer vom Schuldirektor die schriftliche Weisung erteilt, für die Schullandwoche als Leiter zu fungieren. Diese Weisung wurde vom Beschwerdeführer befolgt.
Mit Antrag vom 22. Mai 1989 begehrte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Feststellung darüber, ob eine Arbeitszeit in der Dauer von 180 Stunden in 8 Tagen zulässig sei, wobei er auf seine Arbeitszeit in der Schullandwoche vom 5. bis 12. Mai 1989 in diesem Ausmaß und auf die Weisung des Schulleiters zur verantwortlichen Leitung dieser Schulveranstaltung hinwies.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1989 stellte der Stadtschulrat für Wien fest, daß die Weisung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, wonach dieser zum Leiter der Schullandwoche in Seewiesen in der Zeit vom 5. bis 12. Mai 1989 bestellt und zur notwendigen Aufsichtsführung verpflichtet worden sei, zulässig sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe täglich um 07.00 Uhr die Schüler geweckt und gemeinsam mit diesen und den anderen Lehrern danach das Frühstück eingenommen. Nach dem Frühstück seien Vormittags etwa 1,5 Unterrichtseinheiten abgehalten worden. Um etwa 11.00 Uhr sei in der Regel der Rückweg zum Heim angetreten worden, auf dem Einkäufe mit den Schülern erledigt hätten werden können. Um 12.00 Uhr hätten Schüler und Lehrer das Mittagessen eingenommen. Bis 14.00 Uhr hätten sich die Schüler in ihren Schlafräumen ausruhen sollen. Auch in diesen zwei Stunden hätte der Beschwerdeführer die Schüler beaufsichtigt, weil darauf zu achten gewesen sei, daß diese Zeit auch tatsächlich zur Erholung genützt werde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich selbst in diesen zwei Stunden auszuruhen. Auch seien organisatorische Dinge während dieser Zeit zu erledigen gewesen. Nach 14.00 Uhr hätte der Beschwerdeführer wieder 1,5 Unterrichtsstunden erteilt. Ab 16.00 Uhr hätten die Schüler Ballspiele auf dem Sportplatz durchgeführt und seien um etwa 17.00 Uhr durch den Beschwerdeführer ins Heim zurückgeführt worden, wo bis zum Abendessen um 18.00 Uhr Gelegenheit zum Duschen und Umkleiden bestanden hätte. Nach dem Abendessen hätte der Beschwerdeführer mit der Gruppe die Unterrichtsarbeit noch einmal besprochen und darauf geachtet, daß jeder Schüler den durchgenommenen Stoff in das "Tagebuch" eintrage. Diese Unterrichtstätigkeit habe den Beschwerdeführer in der Regel bis 20.00 Uhr beansprucht. In der Zeit bis 22.00 Uhr hätten die Schüler verschiedene Spiele wählen können, wobei sie vom Beschwerdeführer beaufsichtigt bzw. zur sinnvollen Freizeitgestaltung angeleitet hätten werden müssen. Ab 22.00 Uhr habe die Nachtruhe begonnen. Dabei habe der Beschwerdeführer aber bis 23.00 Uhr die Schüler ständig zum Einhalten der Nachtruhe anhalten und wiederholt ermahnen müssen. Von 23.00 bis 24.00 Uhr wären mit Kollegen organisatorische Dinge zu besprechen und Kontrollgänge durchzuführen gewesen. Es sei auch zu einigen Vorfällen während der Nacht gekommen. So habe ein Schüler unter starkem Heimweh gelitten, sodaß er in den ersten Nächten erbrechen habe müssen. Da sich dessen psychischer Zustand nicht gebessert habe, habe ihn sein Vater am vierten Tag abholen müssen. Auch disziplinäre Vorfälle hätten die Nachtruhe eingeschränkt, so seien einmal zwei Schülerinnen um etwa 01.00 Uhr im Schlafzimmer der Buben angetroffen worden. Im Durchschnitt habe der Beschwerdeführer nicht mehr als 5 Stunden Schlaf gefunden; insgesamt hätte er daher während der Schullandwoche 180 Stunden Dienst versehen; dieses Gesamtausmaß berechne sich wie folgt:
7 Tage a 24 Stunden = 168 Stunden
+ 1/2 Tag für die Heimreise = 12 Stunden
180 Stunden
Davon habe der Beschwerdeführer etwa 5 Stunden täglich als
Bereitschaftsdienst bezeichnet.
Dazu führte die Behörde in ihrem Bescheid erster Instanz aus, die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung und zur Aufsichtsführung während einer solchen gründe sich auf § 29 LDG 1984 und § 51 SchUG sowie auf die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 369, über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen. Der Beschwerdeführer habe eine Gruppe von 10 Schülern im 9. Schuljahr zu beaufsichtigen und darüber hinaus die Funktion des Leiters der Schullandwoche auszuüben gehabt, an der insgesamt 30 Schüler und 2 Begleitlehrer teilgenommen hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über Beginn und Ende sowie über Ablauf der Schullandwoche seien glaubhaft, doch könne seine Behauptung er habe 180 Stunden Gesamtdienstzeit für ordnungsgemäße Aufsichtsführung aufgewendet, nicht gefolgt werden. Er habe in der Zeit vom 07.00 bis 12.00 Uhr die ihm anvertraute Gruppe beaufsichtigt, das ergebe 5 Stunden pro Tag. Von 12.00 bis 14.00 Uhr sei eine "durchgehende intensive Beaufsichtigung" nicht nötig gewesen; dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. In der Zeit vom 14.00 bis 17.00 Uhr sei vom Beschwerdeführer eine intensive und ununterbrochene Aufsichtsführung gefordert gewesen, ebenso in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr, woraus sich weitere 5 Stunden ergeben. Die Freizeitgestaltung von 20.00 Uhr bis kurz vor 22.00 Uhr, könne mit Unterrichtstätigkeit nicht gleichgesetzt werden. Auch nach 23.00 Uhr hätten zwar die Schüler in Form von Kontrollgängen beaufsichtigt bzw. versorgt werden müssen, eine durchgehende Beaufsichtigung der Schüler sei aber nicht erforderlich gewesen. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Dauer der Aufsichtsführung sei von der Intensität der Aufsichtspflicht auszugehen. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in den Zeiten von 07.00 bis 12.00, 14.00 bis 17.00 und 18.00 bis 20.00 Uhr seiner Aufsichtspflicht in besonderem Maße nachkommen habe müssen und eine mit dem Unterricht vergleichbare Tätigkeit verrichtet habe; dies ergebe 10 Stunden pro Tag. Für die Zeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 23.00 Uhr könne davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer die Schüler zur Einhaltung der Heimordnung anhalten, wiederholt Kontrollgänge oder die Schüler sonst versorgen habe müssen; fallweise habe er auch nach 23.00 Uhr nach den Schülern sehen oder sie betreuen müssen. Insgesamt sei aber die dabei zu erbringende Arbeitsleistung in ihrem Umfang und ihrer Intensität nicht mit der in den vorgenannten Zeitabschnitten vergleichbar. Von einer Gesamtdienstzeit von 180 Stunden könne jedenfalls nicht die Rede sein; dies schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben durchschnittlich 5 Stunden in der Nacht schlafen habe können. Eine Gesundheitsschädigung wegen der im Rahmen der Schullandwoche geleisteten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Zum Vorwurf der mangelnden Fürsorgepflicht des Dienstgebers im Zusammenhang mit der Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen wurde festgestellt, daß seit Jahren Schulschikurse unter ähnlichen Voraussetzungen und Schullandwochen durchgeführt werden, ohne daß es wegen Überlastung von Lehrern zu mangelnder Aufsichtsführung gekommen wäre. Nach Darstellung der Zahl solcher Schulveranstaltungen in den vergangenen Jahren und der daran teilnehmenden Schüler und Lehrer wird weiter ausgeführt, in keinem einzigen Fall sei der Behörde von Erschöpfungszuständen der Lehrer oder einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht infolge von Übermüdung und Überarbeitung in den Abschlußberichten Mitteilung gemacht worden. Grundsätzlich würden zu den Schullandwochen, die nicht verpflichtende Schulveranstaltungen seien, nur Lehrer herangezogen, die sich hiezu freiwillig meldeten. Eine Weisung zur Durchführung einer Schullandwoche werde nur in Ausnahmefällen erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge, änderte dessen Spruch jedoch dahin ab, daß er wie folgt zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, daß die Befolgung der Herrn Oberlehrer des Polytechnischen Lehrganges NN am 3. Mai 1989 erteilten Weisung, bei dem im Rahmen der Schullandwoche des Polytechnischen Lehrganges, in S vom 5. bis 12. Mai 1989 vorgesehenen Unterricht sowie bei der diesbezüglichen Freizeitgestaltung der Schüler die Aufsicht im erforderlichen Umfang auszuüben, zu den Dienstpflichten des Herrn Oberlehrers des Polytechnischen Lehrganges NN zählten."
In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen ausgeführt, das Begehren des Beschwerdeführers könne nach dessem gesamten Vorbringen im Berufungsverfahren als Antrag auf Feststellung verstanden werden, ob die Befolgung der im Spruch genannten Weisung im Zusammenhalt mit der Belehrung über die Aufsichtspflicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Ein anderes Verständnis, insbesondere die abstrakte Feststellung der Zulässigkeit eines bestimmten Stundenausmaßes, würde zur Unzulässigkeit des Begehrens führen, weshalb einer dem Willen des Beschwerdeführers entgegenkommenden Auslegung des Parteiwillens der Vorzug zu geben gewesen wäre. Da die von ihm behauptete Rechtsverletzung für die Zukunft nicht ausgeschlossen werde könne, bestehe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Feststellung. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1, 30 und 31 LDG 1984 wird in der Bescheidbegründung dargelegt, daß die strittige Weisung nicht rechtswidrig gewesen sei. Die über den Unterricht hinausgehende Dienstverpflichtung des Landeslehrers bei Schullandwochen entspringe nicht seiner Lehrverpflichtung, denn unter dieser sei nach § 31 LDG 1984 nur die Erteilung von Unterricht zu verstehen. Dies ergebe sich auch aus § 43 LDG 1984 und für Polytechnische Lehrgänge aus § 51 LDG 1984, wobei letztere Regelung zeige, daß bestimmte, neben dem Unterricht zu versehende Dienste der Landeslehrer zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung führten und daher von dieser verschieden seien. Daraus ergebe sich, daß § 43 Abs. 3 LDG 1984 nur auf die Unterrichtserteilung, nicht aber auf die sonstigen Obliegenheiten der Landeslehrer bezogen sein könne. § 112 LDG 1984 normiere lediglich den Regelungsgegenstand des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer, enthalte aber keine konkreten Schutzvorschriften, aus welchen der Beschwerdeführer ein subjektives Recht ableiten könnte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers über die gesundheitlichen Auswirkungen und die Gefährdungssituation wird entgegengehalten, daß die Dienstverpflichtung eines Beamten dort ihre Grenzen finde, wo ein Stadium der Dienstunfähigkeit erreicht werde. Dies gelte keineswegs nur für Schullandwochen, sondern für jede andere Dienstleistung eines Beamten. Da die Umstände, die zu einer Dienstunfähigkeit führen könnten, von vielen individuellen Faktoren, insbesondere von der gesundheitlichen Verfassung des Beamten und von den - gerade bei Schullandwochen nicht voraussehbaren - auf ihn einwirkenden Belastungen abhingen, sei es auch der Dienstpflicht der Befolgung von Weisungen immanent, daß eine Weisung von vorne herein so zu verstehen sei, daß sie dort ende, wo die Dienstunfähigkeit des Beamten beginne. Wann dies im konkreten Fall eintrete, könne im vorhinein kaum beurteilt werden. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich gewesen, die gegenständliche Weisung hinsichtlich des Zeitausmaßes zu konkretisieren. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich auch im nachhinein nicht möglich, exakte Zeiträume zu nennen, in welchen er sich während der Schullandwoche dienstunfähig gefühlt habe. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, die gegenständliche Weisung solange zu befolgen, als er dienstfähig gewesen sei. Die von ihm behauptete Erschöpfung sei diesbezüglich nicht anders zu beurteilen, als eine während der Schullandwoche durch Unfall oder Krankheit eintretende Dienstunfähigkeit. Daß eine Dienstunfähigkeit wegen Erschöpfung bei einer Schullandwoche nicht der Regelfall, sondern höchstens ein Ausnahmsfall sei, zeige sich aus den schlüssigen Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet. Der Weisungsgeber brauche daher im Beschwerdefall nicht von vorneherein mit den vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen seiner Weisung zu rechnen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Überstundengrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz und in der Privatwirtschaft sei nicht zielführend weil für die Landeslehrer nach dem LDG 1984 keine positiv normierte Obergrenze der Gesamtarbeitszeit gelte und auch andere Gruppen von Dienstnehmern im öffentlichen Dienst auf keine solche Begrenzung verweisen könnten (vgl. Bestimmungen nach der Vertragsbedienstetenordnung 1979 und der Dienstordnung 1966 für die Bediensteten der Gemeinde Wien). Im Sinne der genannten Bestimmungen und bei Gesamtbetrachtung des für den Beschwerdeführer geltenden Dienstrechtes könne die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit der strittigen Weisung nichterkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Zweck des vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftages kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 1975 Slg. N.F. Nr. 8814/A), nur sein, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung einer Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Zu betonen ist, daß es in diesem Verfahren lediglich darum geht, ob das von der Weisung erfaßte Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im übrigen rechtmäßig ist (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5 Rz 1036, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1976, Zl. 2339/75 u. a.).
Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Landeslehrer verpflichtet war, über Weisung seines Vorgesetzten die ihm aufgetragene Aufsicht im Rahmen einer bestimmten Schulveranstaltung (Schullandwoche vom 5. bis 12. Mai 1989) im erforderlichen Umfang auszuüben.
Schullandwochen sind nach § 2 Abschnitt III der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, die Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. 234/1978 und BGBl. 470/1978 (SchV-VO), - die zur Zeit der Erteilung der Weisung in Geltung stand - Schulveranstaltungen i.S.d. § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. 139/1974 (SchuG). Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festzusetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder durchgeführt werden dürfen. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für die Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen." ...
Nach § 51 Abs. 1 SchuG hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule SOWIE BEI ALLEN SCHULVERANSTALTUNGEN und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Gemäß § 2 III Z. 1 lit. c (SchV-VO) können Schullandwochen nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz durchgeführt werden (unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht in der Höchstdauer von sieben Tagen):
im Polytechnischen Lehrgang eine Schullandwoche in der Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von acht Tagen nicht überschritten werden darf.
Die Anlage D zu SchV-VO enthält eine Reihe von Bestimmungen über Zweck und Durchführung von Schullandwochen. Nach deren Z. 10 ist die einem Lehrer anvertraute Gruppe mit mindestens 10 und höchstens 18 Teilnehmern festzusetzen. Hinsichtlich der mit der Leitung der Schullandwochen zu beauftragenden Lehrer, der Begleitlehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie unter anderem der allgemeinen Tageseinteilung verweist die Z. 9 der Anlage D auf die Bestimmungen der Z. 3, 4, 7, 9, 16 und 18 der Anlage C als sinngemäß anwendbar.
Für den Beschwerdefall bedeutend ist hier die Bestimmung der Z. 3 der Anlage C, die gemäß § 8 einen Bestandteil der Verordnung bildet, und folgenden Wortlaut hat:
"Der Schulleiter hat einen anstaltseigenen, in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Lehrer (nach Möglichkeit einen Lehrer für Leibesübungen) mit der Leitung des Schulschikurses zu beauftragen; zusätzlich sind für die einzelnen Gruppen anstaltseigene Lehrer für Leibesübungen oder solche Lehrer als Begleitpersonen vorzusehen, die außer der pädagogischen Eignung auch die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Schiunterrichtes (entsprechendes Fahrkönnen und Fahrgeschick) besitzen. Sind geeignete anstaltseigene Lehrer nicht ausreichend vorhanden, hat der Schulleiter sonstige Begleitpersonen (z.B. staatlich geprüfte Schilehrer, Lehrwarte, Lehramtskandidaten, Schilehrer des Heimes) mit fachlicher und persönlicher Eignung heranzuziehen. Die verantwortliche Gesamtleitung des Schulschikurses obliegt jedoch jedenfalls dem damit beauftragten Lehrer."
Auf Grund der dargestellten Rechtslage erweist sich die vom Schulleiter dem Beschwerdeführer erteilte Weisung als rechtmäßig. Sie ging von dem zur Erlassung der Weisung zuständigen Organ aus und entspricht den dargestellten Normen. Eine zeitliche Begrenzung der Aufsichtspflicht des mit der Leitung der Schullandwoche betrauten Beschwerdeführers ist den gesetzlichen Bestimmungen ebensowenig zu entnehmen wie den darauf beruhenden Bestimmungen der zitierten Verordnung. Die Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Schulveranstaltungen erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes geradezu eine verantwortliche Leitung und die damit verbundene Aufsicht über die an der Veranstaltung teilnehmenden Schüler während der Dauer der Schulveranstaltung, die nur als solche durch ein zeitliches Höchstausmaß begrenzt wird.
Der Beschwerdeführer hat nicht eingewendet, er habe gegen die Weisung des Schulleiters deshalb remonstriert, weil er in persönlicher oder fachlicher Hinsicht - etwa mangels körperlicher Eignung infolge eines Leidens - nicht in der Lage gewesen sei, diese zu befolgen. Vielmehr brachte er nur vor, daß er das Ausmaß der Wochenarbeitszeit von 180 Stunden als gesetzwidrig erachte, weil er seine Aufsichtpflichten nach § 51 Abs. 3 SchuG nicht erfüllen könnte, wenn ihm derart exorbitante Arbeitszeiten zugemutet würden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die ihm aufgetragene Zeit der Aufsicht keineswegs als "Arbeitszeit" zu werten ist, wie die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, die Grenze der Dienstverpflichtung des Beamten aber jedenfalls dort zu sehen ist, wo dessen Dienstfähigkeit endet.
Soweit der Beschwerdeführer für sich ein Zumutbarkeitsprinzip in Anspruch nimmt, das die Grenzen der Aufsichtspflicht bestimme, so geht er von falschen Voraussetzungen aus, wenn er sich auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 ff. LDG 1984 bezieht, weil die dem Beschwerdeführer übertragene Aufsichtspflicht mit seiner während der Schullandwoche ausgeübten Lehrtätigkeit nicht in einem solchen Zusammenhang steht, daß damit die in den zitierten Bestimmungen allein geregelte Lehrverpflichtung ausgeweitet worden wäre. Aus der Norm des § 43 Abs. 3 LDG 1984, wonach ein Landeslehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden verhalten werden kann, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung nur die Lehrverpflichtung, nicht aber die davon unabhängige Pflicht zur Aufsicht betrifft, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet.
Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zur Frage des vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Standards" der Zumutbarkeit auf die jahrzehntelange problemlose Praxis derartiger Schulveranstaltungen unter Vorhalt entsprechender statistischer Daten hingewiesen, ohne daß der Beschwerdeführer dem entgegengetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Normen für möglich hält, kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung schon im Ansatz nicht folgen (vgl. in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1980, VfSlg. 8976).
Geht man von der dargestellten Rechtslage aus, so erweist sich auch die Verfahrensrüge als unbegründet, da die Behörde auch bei Feststellung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120064.X00Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009