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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
RGV 1955 §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des J P in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. August 1991, Zl. IVa-777000-52, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle ist die Hauptschule N.
In der Zeit vom 9. bis 15. Dezember 1990 nahm der Beschwerdeführer über dienstlichen Auftrag in R am Bundeslehrgang für "Bewegen und Spielen im Schnee" teil. Bei diesem Seminar handelte es sich um eine Fortbildungsveranstaltung; eine allgemeine dienstliche Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Seminar bestand nicht.
In der Ausschreibung dieser Veranstaltung vom 8. November 1990, Zl. 7-19-1990 des Pädagogischen Instituts des Bundes für Niederösterreich wird unter Bezugnahme auf den Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport, Zl. 36377-134-I/17-90 vom 27. Juli 1990 unter anderem festgehalten:
"Unterkunft und Verpflegung werden im Sinne des Rundschreibens 230/4 durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport beigestellt, sodaß der Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgebühr für die Teilnehmer entfällt; für die Liftkosten haben die Teilnehmer aufzukommen."
Am 22. Jänner 1991 legte der Beschwerdeführer Reiserechnung, in der er unter anderem für Getränke (zwei Getränke pro Tag x 6 Tage a S 12,--) den Betrag von S 144,-- geltend machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung von Reisegebühren in Höhe von S 144,-- im Zusammenhang mit der Teilnahme am Bundesseminar "Bewegen und Spielen im Schnee" in der Zeit vom 9. bis 15. Dezember 1990 gemäß § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 ab. In der Begründung wird ausgeführt, der Begriff "Verpflegung" beinhalte üblicherweise Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Kosten für Getränke könnten in diesem Sinne nicht als Bestandteil der Verpflegung angesehen werden. So werde beispielsweise im Bereich des Hoteleriegewerbes unter "Vollpension" Unterkunft, Frühstück, Mittagessen und Abendessen verstanden. Davon abgesehen sei folgendes zu berücksichtigen: In der Ausschreibung der Veranstaltung, auf Grund derer sich der Beschwerdeführer zum Seminar angemeldet habe, sei unter anderem angeführt worden, daß Nächtigung und Verpflegung den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werde, damit der Anspruch auf die Tages- bzw. Nächtigungsgebühren gemäß § 73 Reisegebührenvorschrift 1955 entfalle. Für eventuell anfallende Nebenkosten (z.B. Liftkosten) hätten die Teilnehmer selbst aufzukommen. Es sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer durch die Anmeldung zum Seminar den in der Ausschreibung festgehaltenen Bedingungen unterworfen habe. Die von ihm in Rechnung gestellten Getränkekosten seien Nebenkosten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 steht die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 als Bundesgesetz in Geltung und ist gemäß § 106 Abs. 1 Z. 6 LDG 1984 auf Landeslehrer anzuwenden.
§ 73 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) lautet:
"Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr."
Der Beschwerdeführer beantragt mit der hier vorliegenden Reiserechnung den Zuspruch eines Teiles der Tagesgebühr in Höhe der von ihm in der Zeit der Fortbildungsveranstaltung aufgewendeten Getränkekosten und meint, der im § 73 RGV 1955 verwendete Begriff "Verpflegung" beinhalte keine Einschränkung bloß auf Speisen, sondern inkludiere auch Getränke. Der Anspruch auf Tagesgebühr sei daher, weil die Verpflegung nicht zur Gänze zur Verfügung gestellt worden sei - nämlich mit Ausnahme der Getränke - auch nicht zur Gänze erloschen. Im Rahmen des diesbezüglich verbleibenden Anspruches mache er daher die tatsächlichen Ausgaben für Getränke geltend. Daran ändere auch nicht der Hinweis der belangten Behörde auf die Ausschreibung, da eben die darin enthaltene Ankündigung der gänzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellten Verpflegung nicht voll erfüllt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß unter den Begriff "Verpflegung" wie ihn die RGV unter anderem auch in § 73 verwendet, auch die Beistellung von Getränken fällt, dienen doch sowohl Mahlzeiten als auch Getränke notwendigerweise der Befriedigung des menschlichen Grundbedürfnisses. Die gegenteilige im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsauffassung der belangten Behörde vermag aber für sich allein der Beschwerde noch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der physiologisch notwendige Flüssigkeitsbedarf durch Wasser einwandfreier Qualität, das von Gastgewerbebetrieben in Österreich kostenlos zur Verfügung gestellt wird, gedeckt werden kann. Daß diese Voraussetzungen im Beherbergungsbetrieb, in dem der Beschwerdeführer während des von ihm besuchten Seminars untergebracht war, nicht zugetroffen sind, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet. Damit konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 73 zweiter Satz RGV erfüllt sind.
Aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1991, Zl. 90/12/0283 - läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. In jenem Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob einem Beamten die im Zuge seiner Teilnahme an einer Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung bei unentgeltlicher Beistellung der Verpflegung bzw. der Nächtigungsgebühr entstandenen FAHRTKOSTEN eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels zu ersetzen sind, das er auf Grund des Ortes der Unterbringung zwingend in Anspruch nehmen mußte, um zum Veranstaltungsort zu gelangen. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes war daher im genannten Beschwerdefall die Rechtsfrage zu lösen, ob die Ausschlußwirkung des § 73 RGV (Entfall der Tages- und Nächtigungsgebühr) sich auch auf Kostenelemente bezieht, die nach § 4 Z. 2 RGV (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 73 RGV) mit der Reisezulage abgegolten werden. Die hier relevierte Frage, inwieweit auch Getränkekosten ersatzfähig seien, war nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses.
Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Unbestimmte BegriffeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120235.X00Im RIS seit
11.07.2001