Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des O in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde am 19. März 1992 zur Post gegeben, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung unzulässig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde über die von ihm am 25. April 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Februar 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, bisher nicht entschieden habe. Wie sich aber aus einer Mitteilung der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens in Übereinstimmung mit der Aktenlage, nämlich der mit dem Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark aufgenommenen Niederschrift vom 20. März 1992, unbedenklich ergibt, hat der Beschwerdeführer an diesem Tag die genannte Berufung ausdrücklich zurückgezogen. Durch diese Parteienerklärung wurde der vorliegenden Beschwerde nunmehr der Boden entzogen, setzt doch die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Berufung deren aufrechten Bestand voraus.
Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.141/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010351.X00Im RIS seit
29.07.1992