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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Radiologie und beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004, nicht entnommene Gewinne iHv € 32.182,47 gem. §11a EStG 1988 begünstigt zu versteuern. Der Unabhängige Finanzsenat (in der Folge: UFS), Außenstelle Klagenfurt, wies diesen Antrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid ab, da die Begünstigung des §11a EStG 1988 bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehe.
2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit von §11a Abs1 EStG 1988 behauptet.
3. Der UFS legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Die Beschwerde ist begründet:
1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2006 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in §11a Abs1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I 180/2004, ein und hob diese Worte mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G151/06 als verfassungswidrig auf.
2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.
IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3334.2005Dokumentnummer
JFT_09938794_05B03334_00