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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2006 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Gemeinde Höchst die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung für die Errichtung einer Antennenanlage für Mobilfunk auf dem Grundstück Nr. 4407, KG Höchst, auf dem Dach des Gebäudes Bitzestraße 17. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst vom 1. Juni 2006 wurde die beantragte Bewilligung wegen Widerspruchs zur am 28. März 2006 von der Gemeindevertretung Höchst beschlossenen Verordnung über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk versagt.römisch eins. 1. Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2006 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der Gemeinde Höchst die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung für die Errichtung einer Antennenanlage für Mobilfunk auf dem Grundstück Nr. 4407, KG Höchst, auf dem Dach des Gebäudes Bitzestraße 17. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst vom 1. Juni 2006 wurde die beantragte Bewilligung wegen Widerspruchs zur am 28. März 2006 von der Gemeindevertretung Höchst beschlossenen Verordnung über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk versagt.
2. Die Berufungskommission der Gemeinde Höchst wies die von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung - im Wesentlichen mit derselben Begründung - mit Bescheid vom 20. November 2006 als unbegründet ab.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 keine Folge.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst vom 28.3.2006 über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk" ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, V347/08, hob er die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig auf.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Höchst vom 28.3.2006 über die Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk" ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, V347/08, hob er die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B329.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008