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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §54 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Überstundenvergütung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetezn.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Studienbeihilfenbehörde - Außenstelle XY.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat er im Rahmen dieser Verwendung jeweils in den Wintersemestern 1988/89 und 1989/90 in beträchtlichem Ausmaße Überstunden geleistet. Ursache hiefür sei gewesen, daß er als Sachbearbeiter zusätzlich die EDV-mäßige Bearbeitung der Anträge habe durchführen müssen. Dies sei ohne vorangehende Erprobung erfolgt, sodaß die anlauftypischen Schwierigkeiten gerade in den Monaten der stärksten Belastung erschwerend hinzugekommen seien. Im Wintersemester 1989/90 sei es zu einer Umstellung gekommen; im Zusammenhang damit habe die EDV-mäßige Bearbeitung erst am 23. Oktober 1989 begonnen werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich dementsprechend die Anträge aus einer bereits seit fünf Wochen laufenden Einreichfrist aufgestaut gehabt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Wintersemester 1988/89 96 Überstunden geleistet; im darauffolgenden Wintersemester sei die Größenordnung ähnlich gewesen.
Mit folgendem mit 27. Juni 1990 datiertem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung von Überstunden gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956:
"An den Leiter der Studienbeihilfenbehörde WIEN
z. H. Herrn F
Strozzigasse 2
1080 Wien
im Dienstweg an
BMfWuF.
Abteilung I/7
Gemäß § 16 (1) gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG. Eine schriftliche Zustimmung auf Erstreckung der Frist für den Freizeitausgleich liegt von mir nicht vor.
BEGRÜNDUNG: Im Wintersemester 1988/89 wurde die EDV-mäßige
Bearbeitung der Anträge durch den
Sachbearbeiter als zusätzliche Belastung
eingeführt, obwohl kein einziger Probelauf im
Sommer das Übertragungs- und Arbeitsprogramm auf
seine Funktionsfähigkeit getestet
hätte.
ERGEBNIS: Die Bearbeitung der Anträge EDV-mäßig funktionierte
bis Ende 10/1988 überhaupt nicht, und der für die
EDV-Bearbeitung zuständige Kollege H
war auf Urlaub.
Dadurch war die EDV-mäßige Bearbeitung behindert,
und die Oktober-Bearbeitungsfehler konnten erst
(umständlich) bis Feber 1989 erledigt werden, was
einer arbeitsreichen, zusätzlichen MEHRBELASTUNG
entsprach und sich in 96 Überstunden ()
niederschlug.
Davon 18 Stunden an Samstagen und Sonntagen.
Im Wintersemester 1989/90 wurde das EDV-Programm wieder abgeändert und dabei die Einreichfrist gesetzlich um 14 Tage auf den 15. September 1989 vorgelegt. Ab diesem Datum wurden die Anträge entgegengenommen. Die EDV-Abteilung begann mit ihrer Bearbeitung nachweislich erst am 23.10.1989, das sind 5 Wochen nach dem Beginn der Einreichung. Dieses Blockieren der Arbeit bringt nur noch mehr STRESS und unnötige HETZEREI und auch gratis (unbezahlte) Überstunden an Samstagen + Sonntagen in der Höhe von 18 Stunden.
Ich bitte daher, mir wenigstens die Samstag- und Sonntagüberstunden als NORMALE Überstunden (wochentags) auszuzahlen.
Für die Bewilligung dankt im Voraus"
Da auf Grund dieses Schreibens seitens der belangten Behörde keine Entscheidung erging, machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren und bot der belangten Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG die Gelegenheit zur Nachholung des nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers versäumten Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wies in ihrer Gegenschrift in erster Linie darauf hin, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1990 bei ihr nicht vorgelegt worden sei und damit die formellen Voraussetzungen des § 27 VwGG nicht erfüllt seien.
Dies wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit Kopien des auf Grund seines Schreibens vom 27. Juni 1990 abgeführten Schriftwechsels zwischen der Studienbeihilfenbehörde und der Außenstelle XY, aus dem sich ergibt, daß der Beschwerdeführer letztlich am 24. August 1990 telefonisch dahingehend informiert worden sei, daß für die Bezahlung der Überstunden kein Grund vorliege und sein Ansuchen daher keiner weiteren Veranlassung zugeführt werde, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit folgendem Bemerken unter Hinweis auf § 62 VwGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG und §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:
Bei dem Leiter der Studienbeihilfenbehörde Wien, an den das Schreiben primär adressiert gewesen sei, handle es sich nicht um den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers im Sinne des § 54 BDG 1979; er sei auch nicht mit der Obersten Dienstbehörde des Beschwerdeführers ident. Abgesehen davon, daß die Weiterleitung eines an eine sachlich oder örtlich unzuständige Stelle gerichteten Anbringens auf die Gefahr des Einschreiters gehe, habe der bezeichnete Amtsträger auf Grund der Adressierung aber auch davon ausgehen dürfen, daß eine weitere Ausfertigung dieses Schreibens im Dienstweg an die belangte Behörde gerichtet gewesen sei, sodaß für ihn kein Anlaß zu einer Weiterleitung an die für den bescheidmäßigen Abspruch allein zuständige belangte Behörde gegeben gewesen sei. Insoferne für die Behandlung des auf Auszahlung der Überstunden gerichteten Antrages eine offensichtlich faktische Zuständigkeit des Leiters der Studienbeihilfenbehörde Wien bestanden habe, sei aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten ersichtlich, daß eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers eingeholt und der Beschwerdeführer am 24. August 1990 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß für die von ihm begehrte Auszahlung kein Grund vorliege.
Die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof laufe von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt sei, bei der er einzubringen gewesen sei, und nicht von dem Tage, an dem er zur Post gegeben worden sei (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1964, Zl. 710/63, Slg. N.F. Nr. 6304/A - nur Leitsatz).
Eine Stellungnahme auf Grund dieser Aufforderung ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingelangt.
§ 27 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1990, lautet:
"Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungpflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegenstehen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch im Falle einer Säumnisbeschwerde vor, wenn eine Sachentscheidung ohne vorherige Anrufung der obersten Behörde begehrt wird.
Aus § 14 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes ergibt sich, daß es sich bei dem Leiter der Studienbeihilfenbehörde nicht um den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers handelt; er ist auch nicht mit der obersten Dienstbehörde des Beschwerdeführers ident. Im Hinblick auf die Adressierung des Anbringens des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1990 konnte der Leiter der Studienbeihilfenbehörde davon ausgehen, daß - allenfalls - eine weitere Ausfertigung dieses Schreibens im Dienstweg an die belangte Behörde gerichtet war. Tatsächlich ist aber keine weitere Ausfertigung dieses Schreibens oder eines sonstigen diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung weder an die belangte Behörde gelangt noch vom Beschwerdeführer im Dienstwege ordnungsgemäß eingebracht worden. Es hat daher keine Verpflichtung zur Sachentscheidung für die belangte Behörde bestanden; die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde hat daher gar nicht zu laufen begonnen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, weil die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120076.X00Im RIS seit
16.11.2000