Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 18. Dezember 1990, betreffend Zurechnung von Zeiten für die Ermittlung des Ruhegenusses gemäß § 9 Abs. 1 der Pensionsordnung der Beamten der Stadt Wien (PO 1966), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 1966 als Kraftfahrzeuglenker der Verwendungsgruppe 3 in den Dienst der Stadt Wien aufgenommen und als solcher mit Wirksamkeit 1. September 1969 der Dienstordnung unterstellt. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe 3P erfolgte mit Wirksamkeit 1. Juli 1981. Von Amts wegen wurde er mit 30. September 1989 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
In einem weiteren Bescheid vom 23. Jänner 1990 hat der Magistrat der Stadt Wien ausgesprochen, daß eine Zurechnung eines Zeitraumes zur ruhegenußfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers zur Stadt Wien gemäß § 9 der Pensionsordnung 1966 (PO 1966) nicht verfügt werden könne.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 7. Februar 1990 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als unbegründet ab. Zur Begründung des Abspruches, betreffend die Zurechnung eines Zeitraumes zur ruhegenußfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 PO 1966, führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid stütze sich in seiner Begründung auf das amtsärztliche Gutachten vom 9. August 1989 sowie auf das Gutachten eines Sachverständigen für Berufskunde vom 14. Oktober 1989. Im amtsärztlichen Gutachten sei festgestellt worden, daß die körperliche Mobilität des Beschwerdeführers wegen einer Pollenallergie gegen Birkenblütler und Gräserpollen insoweit eingeschränkt sei, als es in der Zeit der maximalen Pollenbelastung durch Birke (ca. zwei Wochen zwischen Anfang April und Mitte Mai) und Gräser (ca. 20. Mai bis 10. Juni) zu Entzündungen der Augenbindehäute und der Schleimhäute des Atemtraktes kommen könne. Durch die Einnahme von erforderlichen Medikamenten sei zu diesen Zeiten eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit gegeben. Eine kontinuierliche Verrichtung von (- anderen -) Erwerbstätigkeiten sei aber im Ruhestand durchaus zumutbar. Der berufskundige Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Schluß gekommen, daß ein Kraftwagenfahrer, der nicht über die Qualifikation eines Berufskraftfahrers verfüge, in die Kategorie der Hilfsarbeiter einzureihen sei. Unter Beachtung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Leistungskalküls könne somit dieser auf die Berufe "Auspacker in großen Handelsbetrieben, Abservierer in einem Selbstbedienungsrestaurant, Kopist, Lichtpauser oder Registraturkraft" verwiesen werden.
Die belangte Behörde habe neben der Einholung von amtsärztlichen Gutachten der MA 15 den Sachverständigen Dr. S, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, um Abgabe eines ärztlichen Gutachtens ersucht, wobei der Sachverständige beauftragt worden sei, zu klären, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ruhestandversetzung an neurologischen oder psychischen Störungen gelitten habe und welche Einschränkungen sich daraus für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (über die Tätigkeit eines Kraftwagenlenkers hinaus) ergäben. Zur Erstellung dieses Gutachtens sei auch ein Zusatzgutachten, basierend auf einer klinisch-psychologischen Untersuchung (Sachverständiger Dr. U, Fachpsychologe für klinische Psychologie) eingeholt worden. Der berufskundige Sachverständige habe unter Berücksichtigung der erstellten ärztlichen Gutachten, ein Gutachten abgegeben, welches die dem Beschwerdeführer noch möglichen Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgezeigt hätte. Eine von der MA 17 abgefaßte Arbeitsplatzbeschreibung über den ehemaligen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers sei dem Gutachten des berufskundigen Sachverständigen zugrunde gelegt worden. Aufgrund der ergänzend erstellten Sachverständigengutachten seien beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer organisch bedingten Veränderung der Persönlichkeit und von organisch bedingten Leistungsausfällen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei eine einfach strukturierte, neurotisch-hypochondrische Persönlichkeit mit verminderter Frustrations- und Streßtoleranz. Der neurotischen Persönlichkeitsstörung komme keinesfalls Psychosewert zu, die neurotische Störung sei einer Geisteskrankheit nicht gleichzusetzen. Es sei davon auszugehen, daß zwischen dem derzeit bestehenden Zustand und dem Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung mit 30. September 1989 kein wesentlicher Unterschied bestehe, da sowohl die organischen als auch die psychischen Beschwerden seit vielen Jahren nachweisbar seien und chronische Form angenommen hätten. Aufgrund seiner psychischen Symptomatik bestehe beim Beschwerdeführer keine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Weiters sei eine Arbeitskraft mit den Arbeitsaufgaben des Beschwerdeführers als Kraftfahrer für das Pflegeheim Lainz aus berufskundiger Sicht keineswegs als Berufskraftfahrer im Sinne der Verordnung vom 28. Juli 1987, BGBl. Nr. 396/1987 anzusehen. Das Tätigkeitsgebiet eines Berufskraftfahrers im Sinne der obzitierten Verordnung sei viel umfangreicher als jenes, das üblicherweise der Tätigkeit eines Kraftfahrers bei der MA 17 zugrundeliege; Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer im Pflegeheim Lainz als Kraftfahrer ausgeübt worden seien, stellten nur einen kleinen Teilbereich der Arbeitsaufgaben eines Berufskraftfahrers dar. Vom Beschwerdeführer seien folgende Kenntnisse bzw. die Verrichtung folgender Tätigkeiten nicht verlangt worden:
Handwerkliche Kenntnisse in der Metallbearbeitung und im Schweißen; Kenntnisse über Lagerung, Transport, Laden, Stauen und Sichern von vielfältigen Gütern; Kenntnisse in der Warenkunde; Kenntnisse über die Wirkungsweise von Kipper, Ladebagger und Ladebordwand; Wartungsarbeiten an Motor, Zündung, Lichtanlage und Bremsanlage; Transport gefährlicher Güter; kaufmännische Arbeiten im Transportwesen mit Handhabung der Ladepapiere, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr; Lenken und Rangieren von LKW-Zügen und Sattelkraftfahrzeugen.
Anhand dieser beispielhaften Aufstellung sei ersichtlich, daß ein Kraftfahrer, der nur einseitig tätig gewesen sei (z.B. als Kraftfahrer von Krankenanstalten), dem Berufsbild, welches für den Berufskraftfahrer nach der obzitierten Verordnung festgelegt, nicht entsprechen könne.
Es sei daher davon auszugehen, daß bei der Tätigkeit, die vom Beschwerdeführer im Pflegeheim Lainz ausgeführt worden sei, zwar die Arbeit eines Kraftfahrers vorliege, diese aber nicht der Tätigkeit in einem Lehrberuf gleiche. Solche Tätigkeiten seien als Hilfsarbeit einzuordnen, sodaß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch eine Verweisung in andere Hilfsarbeiterberufe möglich sei.
Bei dem nunmehr gültigen Leistungskalkül bestehe im psychiatrisch-neurologischen Bereich überhaupt keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Es würden sich dadurch zahlreiche weitere Möglichkeiten der Verweisung des Beschwerdeführers in Hilfsarbeiterberufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen. Zu den bereits im Gutachten vom 14. Oktober 1989 genannten Verweisungsberufen seien noch beispielhaft angeführt:
Autowäscher, Hubstaplerfahrer, Nachtwächter, Baustellenwächter, Fabrikswächter, Wachdienst und Tischmontagearbeiten außerhalb der Fließbandarbeiten.
In der Begründung des angefochtenen Bescheid würdigt die belangte Behörde dann die ihr vorliegenden Gutachten und kommt zu dem Ergebnis, daß der neurotischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers keinesfalls Psychosewert zukomme, keine organisch bedingten Leistungsabfälle feststellbar gewesen seien und somit beim Beschwerdeführer keine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.
In der daran anschließenden rechtlichen Beurteilung gelangt die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers, auch wenn er als Kraftwagenlenker aufgenommen und verwendet worden sei, der Ausbildung nach nicht als eine Facharbeit zu werten und daher die Verweisung auf die genannten Hilfstätigkeiten vom Standpunkt der sozialen Wertung zumutbar sei.
Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer diesen Bescheid insoweit an, als ihm damit die Begünstigung gemäß § 9 PO 1966 versagt wurde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenußfähigen Dienstzeit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Im Beschwerdefall ist inhaltlich allein die Frage der sozialen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, bezogen auf seine frühere dienstliche Verwendung als Kraftwagenlenker, bzw. deren Wertung als "Berufskraftfahrer" strittig.
Im § 9 der Pensionsordnung 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19/1967 i.d.F. der 7. Novelle Nr. 34/1986, ist angeordnet, daß dem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand, der Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 der PO 1966 hat die Dienstbehörde, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben.
Der Verwaltunsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, der der Regelung des § 9 PO 1966 entspricht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 86/12/0115, und die darin angeführten weiteren Entscheidungen), die Auffassung vertreten, daß die Dienstbehörde aufgrund des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen festzustellen hat, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte aufgrund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt eine berufskundliche Beurteilung voraus, und muß hinreichend, das ist in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise, begründet werden. Tätigkeiten, die der Beamte vom medizinischen Standpunkt beurteilt, noch auszuüben vermag, sind dann zumutbar, wenn sie ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Vorbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme der Tätigkeit vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann.
Diese Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Tätigkeiten, die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung angeführt wurden, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdefall gegeben. Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der Einreihung in Verwendungsgruppe 3P könne seine Tätigkeit nur der eines Facharbeiters gleichkommen, trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu.
Die Gruppenaufteilung im Schema I ist in der Anlage 1 zu § 2 der Besoldungsordnung 1967 (BO 1967), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 18/1967, i.d.F. des LGBl. für Wien Nr. 29/1981, (20. Novelle zur BO 1967), geregelt. Nach dieser gliedern sich die Beamtengruppen der Verwendungsgruppe 3P in vier Untergruppen. Dabei ist jeweils zu unterscheiden, ob ein Beamter als Facharbeiter in seinem erlernten Handwerk bzw. in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet und daher in die Verwendungsgruppe 3P eingereiht wird oder ob ein Beamter, ohne ein Handwerk oder einen sonstigen Beruf erlernt zu haben, nach fünfjähriger Verwendung bei der Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 in die Verwendungsgruppe 3P überstellt wird. Weiters kommt die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3P für Beamte mit besonderer Verwendung, wie z.B. Kraftfahrer, unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Die Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe 3P ist bei diesen entweder eine vorherige fünfjährige Verwendung als Kraftwagenlenker, bei Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A oder eine vorherige vierjährige überwiegende Tätigkeit als Lenker von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist.
Aus der Voraussetzung der vorherigen vier- bzw. fünfjährigen Verwendung in einer anderen Verwendungsgruppe und der Unmöglichkeit, als Kraftwagenlenker sofort in die Verwendungsgruppe 3P eingereiht zu werden - im Gegensatz zu Facharbeitern mit erlerntem Handwerk oder sonstigem Beruf - ist erkennbar, daß ein solcher Kraftfahrzeuglenker grundsätzlich einem angelernten Hilfsarbeiter und nicht einem Facharbeiter gleichzuhalten ist.
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. September 1981 aufgrund seiner mehr als fünfjährigen Verwendung als Kraftwagenlenker mit Wirksamkeit 1. Juli 1981 in die Verwendungsgruppe 3P überstellt. Der Schluß, aus dieser Einreihung in die Verwendungsgruppe 3P abzuleiten, daß dem Beschwerdeführer, der nicht als Facharbeiter mit erlerntem Handwerk, sondern gleichsam als Angelernter nach einer bestimmten Vorverwendung in diese Verwendungsgruppe gekommen ist, die von der Behörde genannten Hilfstätigkeiten SOZIAL NICHT ZUMUTBAR seien, ist daher auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht zulässig.
Die im angefochtenen Bescheid genannten vom Beschwerdeführer ausübbaren Hilfstätigkeiten fallen in ihrer sozialen Geltung gegenüber der früheren Beschäftigung und der dienstlichen Stellung unter Beachtung der Aus- bzw. Fortbildung des Beschwerdeführers nicht ab. Nichts deutet darauf hin, daß die Aufnahme dieser Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischen oder aus persönlichen Lebensumständen nicht möglich sei.
Da die vorstehenden Überlegungen auf rechtlich unbedenklichen Verfahrensergebnissen aufbauen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den behaupteten Verfahrensmängeln.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120041.X00Im RIS seit
12.06.2001