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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des Y in T, geboren am 5. September 1966, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Die gegenständliche, am 3. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Mai 1991 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Mai 1991 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer laut einer mit ihm am 27. Mai 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufgenommenen Niederschrift die Berufung zurückgezogen habe.
Durch diese in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Parteienerklärung ist die Grundlage für eine Sachentscheidung im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG weggefallen. Die Säumnisbeschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S 320 angeführte Judikatur).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.141/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010202.X00Im RIS seit
29.07.1992