TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 87/17/0125

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/01 Finanzverfassung;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

B-VG Art18 Abs2;
FAG 1979 §15 Abs3 Z1;
F-VG 1948 §7 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §10 Abs4;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §10 Abs4a idF 1984;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §10 Abs4c idF 1984;
LustbarkeitsabgabeONov Linz 1984 Art2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1987, Zl. Gem-6874/1 ad-1986-S1, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: EC in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die "Lustbarkeitsabgabe-Nachforderung" für den Abgabezeitraum 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 erfaßt wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz vom 13. November 1986 wurde folgender Abspruch getroffen:

"Der Berufung von Frau E C vom 6.11.1985 gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Steueramt, vom 29.10.1985 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung des Magistrates Linz, Steueramt, vom 28.2.1986 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid entsprechend abgeändert.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb des X-Kinos wird Frau E C für den Abgabenzeitraum 1.1.1984 bis 31.12.1984 eine Lustbarkeitsabgabe-Nachforderung in Höhe von S 61.588,63 vorgeschrieben.

Die Festsetzung eines vorläufigen Steuersatzes von 10 vH bei der Berechnung der Lustbarkeitsabgabe 1985 wird aufgehoben und es wird für das Kalenderjahr 1985 die Lustbarkeitsabgabe mit lediglich 5 vH des Entgeltes im Ausmaß von S 59.323,60 festgesetzt."

Nach der Begründung dieses Bescheides sei unter Berücksichtigung der Rechtslage über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe nach § 10 Abs. 4a der Lustbarkeitsabgabeordnung, wonach der gültige Steuersatz nach Ermittlung des tatsächlichen Jahresbruttoumsatzes nach Ablauf des Abrechnungsjahres für dieses abgelaufene Abrechnungsjahr bescheidmäßig festzusetzen sei, mangels einer gegenteiligen Übergangsbestimmung in der Lustbarkeitsabgabenovelle 1984 der Abgabesatz für das gesamte Abgabejahr 1984 auf der rechtlichen Basis der Lustbarkeitsabgabenovelle 1984 festzusetzen gewesen; dies um so mehr, als es sich um eine Jahresabgabe handle und die Bescheiderlassung erst nach Inkrafttreten der Lustbarkeitsabgabenovelle erfolgt sei.

Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid im Umfang der Nachforderung für 1984 Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Stadtsenates - und zwar zur Gänze - aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Landeshauptstadt Linz verwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit Beschluß des Gemeinderates vom 26. April 1984 sei die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz geändert worden, wonach die Abgabe bei Ausgabe von Eintrittskarten bei einem Jahresbruttoumsatz bis zu S 1.000.000,-- 0 v.H., von S 1.000.001,-- bis 1.500.000,-- 5 v.H. und über 1.500.000,-- 10 v.H. des Preises oder Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe betrage. Diese Novelle sei mit 1. Mai 1984 in Kraft getreten. Dies bedeute aber, daß für das gegenständliche Verfahren die diesbezügliche Regelung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der Fassung vor der Novelle 1984 heranzuziehen gewesen sei, wonach für Vorführungen von Bildstreifen die Abgabe bei einem Jahresbruttoumsatz bis 1.500.000,-- 0 v.H. von 1.500.001,-- bis 2.000.000,-- 5 v.H. und über 2.000.000,-- 10 v.H. betragen habe. Der Abgabezeitraum Jänner bis einschließlich April 1984 hätte nicht unter die neue Rechtsvorschrift subsumiert werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt Linz erachtet sich "durch den angefochtenen Bescheid der OÖ. Landesregierung in ihrem Recht auf gesetzmäßige Handhabung des Aufsichtsrechtes durch die OÖ. Landesregierung verletzt". Die Begründung der Beschwerde deckt sich weitgehend mit jener des Bescheides vom 10. November 1986. Zusätzlich wird noch ausgeführt, eine Teilung der Abgabesätze in solche für den Abgabezeitraum Jänner bis einschließlich April 1984 und solche für den Abgabezeitraum Mai bis einschließlich Dezember 1984 sei auch praktisch undurchführbar. Würde man nämlich für den Umsatz Jänner bis April 1984 den Abgabesatz der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der Fassung vor der Novelle 1984 und für den Umsatz für den Abgabezeitraum Mai bis Dezember 1984 den Abgabesatz der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der Fassung der Novelle 1984 zugrunde legen, würde dies dazu führen, daß die Abgabenbehörde weder im erstgenannten noch im zweitgenannten Abgabezeitraum 1984 überhaupt eine Lustbarkeitsabgabe vorschreiben könnte, weil in keinem der beiden Abgabezeiträume "jeweils ein Umsatz von S 1.000.000,-- erzielt würde". Eine solche Rechtsauslegung wäre abgabenrechtlich unbefriedigend und könnte auch zu einem Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich anderer abgabepflichtiger Kinounternehmer führen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979 - FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, auszuschreiben: "Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 v.H. bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 v.H., des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten."

Diese bundesgesetzliche Ermächtigung gründet sich auf § 7 Abs. 5 F-VG.

Das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 74, regelt im § 10 ("Ausmaß der Abgabe") die Bemessung der "Kartenabgabe (Prozentualabgabe)" nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes. Der Abs. 4 dieser Bestimmung lautet:

"Ob eine Abgabe für sportliche Veranstaltungen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) und für die Vorführung von Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 Z. 9) ausgeschrieben wird, unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) dem Beschluß der Gemeindevertretung."

Mit Verordnung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz vom 26. April 1984 wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950 (Sondernummer) u.a. dahingehend geändert, daß der § 10 Abs. 4a zu lauten hat:

"(4 a) Für die Vorführung von Laufbildern in Form von Filmprojektionen, sofern in der behördlichen Bewilligung die Filmbreite nicht eingeschränkt und der Fassungsraum mit mehr als 70 Sitzplätzen festgelegt wurde, beträgt die Abgabe bei Ausgabe von Eintrittskarten bei einem Jahresbruttoumsatz bis S 1.000.000,-- O v.H., von S 1.000.001,-- bis S 1.500.000,-- 5 v.H., über S 1.500.000,-- 10 v.H. des Preises oder Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe. Die Einstufung erfolgt für jedes Kinounternehmen vorläufig nach dem Jahresbruttoumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Nach Ablauf jedes Abrechnungsjahres (Kalenderjahres) ist nach Ermittlung des tatsächlichen Jahresbruttoumsatzes für dieses abgelaufene Abrechnungsjahr der endgültige Steuersatz mit Bescheid festzusetzen."

Durch diese Novelle erhielt der bisherige Abs. 4b des § 10 die Bezeichnung "(4 c)". Der Wortlaut dieser Bestimmung blieb unverändert:

"Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabeordnung ist die Summe aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen, die für die Zulassung zur Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden. Hat der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen Kalenderjahres Filmvorführungen dargeboten (zeitweilige Schließung oder Vermietung des Kinolokales an andere Veranstalter, Neueröffnung des Betriebes während des Kalenderjahres usw.), so ist der der Festsetzung des Steuersatzes zugrunde zu legende Jahresbruttoumsatz in jener Höhe anzunehmen, in der er sich unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Einnahmen bei ganzjährigem Betrieb ergeben hätte. Bei Inbetriebnahme neu errichteter Kinounternehmen ist als vorläufiger Steuersatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Kinounternehmen ähnlicher Lage und Größe festgestellt wurde."

Nach Art. II ist diese Novelle der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz mit 1. Mai 1984 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung wurde in dieser Novelle nicht getroffen.

Die oben zitierte Novelle vom 26. April 1984 knüpft hinsichtlich des Ausmaßes der Abgabe an den Jahresbruttoumsatz an; dieser Jahresbruttoumsatz ist bestimmend für die Höhe der Kartenabgabe bzw. hinsichtlich der Freigrenze dafür, ob Rechtsfolgen (Entstehen einer Abgabenschuld) an einen von der generellen Abgabennorm zunächst berührten Vorgang (Kartenausgabe) geknüpft werden.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß "der Abgabenzeitraum Jänner bis einschließlich April 1984 nicht unter die neue Rechtsvorschrift (hätte) subsumiert werden dürfen", weil die in Frage stehende Novelle erst mit 1. Mai 1984 in Kraft getreten sei.

Die belangte Behörde hat dabei folgendes übersehen: Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz - und zwar sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle vom 26. April 1984 - knüpft an den "Jahresbruttoumsatz" an, also an einen Sachverhalt, der sich auf einen bestimmt umrissenen ZEITABSCHNITT - und zwar das Kalenderjahr - bezieht. Im Hinblick auf den insoweit klaren Wortlaut der Verordnungsstelle sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, diese dahingehend auszulegen, daß vom "Jahresbruttoumsatz" nicht jene Umsätze erfaßt wären, die sich vor dem Inkrafttreten der Novelle verwirklicht hätten. Dies zeigt auch die Regelung des § 10 Abs. 4c, die hinsichtlich des Jahresbruttoumsatzes grundsätzlich auf Filmvorführungen während des ganzen Kalenderjahres abstellt und für davon abweichende Zeiträume eben Sonderregelungen trifft.

Wenn somit die in Frage stehende Novelle durch die Neufassung des § 10 Abs. 4a (auch) Rechtsfolgen an Ereignisse knüpft, die vor dem Inkrafttreten der Novelle liegen, so erscheint dies nicht wegen Widerspruches zum Art. 18 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich. Es trifft zwar zu, daß eine Verordnung mit rückwirkender Kraft nicht erst dann vorliegt, wenn sämtliche Tatbestandselemente, an die die Verordnung ihre Anwendung knüpft, in der Vergangenheit liegen, sondern schon dann, wenn ein wesentliches Element vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung liegt (vgl. VfSlg. 11752/1988). Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 1978, Zl. 1205/77, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 5283/F, ausgesprochen hat, sind rückwirkende selbständige Verordnungen, die sich ausschließlich auf die in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen eingeräumten (auf § 7 Abs. 5 F-VG beruhenden) Ermächtigungen zur Ausschreibung von Abgaben stützen, ebenso wie rückwirkende Gesetze mit der Maßgabe anzuerkennen (gemeint offenbar: unbedenklich), daß die Rückwirkung nach dem Zeitpunkt der Ermächtigungsnorm (FAG) liegt. Vor dem Hintergrund, daß sich die in Frage stehende Regelung über das Ausmaß der Abgabe ausschließlich auf § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 1979 stützt, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen diese Verordnungsbestimmung entstanden. Von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nichts vorgebracht und es sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden, daß diese Regelung gemessen am Gleichheitssatz nicht bestehen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, im Grunde des Art. 139 Abs. 1 B-VG einen Aufhebungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Aus den obigen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit damit die "Lustbarkeitsabgabe-Nachforderung" für das Jahr 1984 erfaßt wird, infolge der in seiner Begründung den Gemeindebehörden überbundenen unrichtigen Rechtsansicht gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat aber auch verkannt, daß gegen den Bescheid der obersten Gemeindeabgabenbehörde nur im Umfang der "Lustbarkeitsabgabe-Nachforderung" für das Jahr 1984 Vorstellung erhoben wurde. Die übrigen - davon rechtlich trennbaren - Abspruchsteile blieben unangefochten. Die belangte Behörde war daher unzuständig, als Gemeindeaufsichtsbehörde über den von der Vorstellung nicht erfaßten Teil des Bescheides der obersten Gemeindeabgabenbehörde abzusprechen und diesen Bescheid zur Gänze aufzuheben. Insoweit war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren sei noch bemerkt, daß die Gemeindeabgabenbehörden die Abgabe für das Jahr 1984 nicht insgesamt, sondern nur einen Nachforderungsbetrag festgesetzt hatten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0060).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170125.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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