TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/30 87/17/0374

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Veröffentlicht am 30.07.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs1;
BAO §6 Abs1;
BauO Innsbruck 1896 §68;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs2;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs3;
GehsteigabgabeG Innsbruck §2 Abs4;
GehsteigabgabeG Innsbruck §6 Abs1;
LAO Tir 1984 §4 Abs1;
LAO Tir 1984 §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der T-AG in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 3. November 1986, Zl. St.S.33/1986, betreffend Gehsteigabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die erstmalige Herstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges hat der Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck mit zwei Bescheiden vom 12. November 1985 jeweils gegenüber den Miteigentümern zweier näher bezeichneter Grundstücke eine Gehsteigabgabe festgesetzt und vorgeschrieben.

Die Bezeichnung der Miteigentümer erfolgte durch Bezugnahme auf eine den Bescheiden beigefügte Eigentümerliste. Die Bescheide wurden jeweils der Beschwerdeführerin (als einer der Miteigentümer) zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Nach Erlassung abweislicher Berufungsvorentscheidungen wurden die Berufungen antragsgemäß der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, es sei unbestritten, daß die betreffenden Liegenschaften verbaut seien und daß es sich "bei der den angefochtenen Vorschreibungen zugrunde liegenden Gehsteigherstellung um eine erstmalige zeitgemäße vor den betreffenden Liegenschaften" handle. Die belangte Behörde vermöge sich nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin anzuschließen, wonach die jeweiligen Miteigentümer nur im Ausmaß ihres jeweiligen Miteigentumsanteiles Schuldner der Gehsteigabgabe sein sollten. Stehe die Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen, so treffe nach dem Gesetzeswortlaut alle diese Eigentümer diesselbe abgabenrechtliche Leistung. Weiters wurde in Erwiderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Eigentümer der betreffenden Anwesen hätten bereits eine Abgabe zur Errichtung von öffentlichen Gehsteigen entrichtet, weil nach dem Baubescheid vom 1. Februar 1968 eine unentgeltliche, kostenlose und lastenfreie Grundabtretung zugunsten des öffentlichen Gutes gefordert worden sei, davon ausgegangen, eine Grundabtretung lasse sich nicht unter die Ermäßigungsbestimmung des § 6 Abs. 1 des Gehsteigabgabegesetzes subsumieren.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 24. September 1987, B 1257/86-11, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber eine Gehsteigabgabe nicht vorgeschrieben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 des Gesetzes vom 25. November 1968, LGBl. für Tirol Nr. 23/1969, über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck (im folgenden: GehsteigabgabeG) ermächtigt die Stadt Innsbruck gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zur teilweisen Deckung der Kosten der erstmaligen Herstellung von zeitgemäßen Gehsteigen (§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) eine Abgabe (§ 14 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2) zu erheben.

Der § 2 GehsteigabgabeG lautet:

"(1) Zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe sind die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) verpflichtet. Unter Bauplätzen sind die nach den Bestimmungen der Innsbrucker Bauordnung bebaubaren, zuzüglich aller demselben Eigentümer gehörigen, daran unmittelbar angrenzenden, selbständig nicht bebaubaren Grundflächen zu verstehen. Die Abgabepflicht entsteht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides. Die Abgabe ist binnen sechs Monaten nach Baubeginn vorzuschreiben und wird zwei Wochen nach Vorschreibung fällig. Bei Bauten vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 15a der Innsbrucker Bauordnung oder bei Baumaßnahmen ohne Vergrößerung der Baumasse (§ 4) entsteht keine Abgabepflicht.

(2) Zur Entrichtung einer laufenden Abgabe sind die Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken verpflichtet, wenn diese Grundstücke an eine Verkehrsfläche, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen versehen ist, angrenzen oder mit dieser durch Privatwege in Verbindung stehen und nicht bereits eine Abgabe nach Abs. 1 entrichtet wurde. Die Fläche der bebauten Grundstücke ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz zu ermitteln. Die Abgabepflicht tritt auch dann ein, wenn nur an einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig vorgesehen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe beginnt mit dem der Fertigstellung des Gegsteiges folgenden Kalenderjahr und dauert fünf Jahre. Die Abgabe ist jeweils bis 31. März eines Jahres vorzuschreiben und wird zwei Wochen nach der Vorschreibung fällig.

(3) Wird der Bauplatz nach Vorschreibung der Abgabe vergrößert, ist eine einmalige Nachtragsabgabe zu entrichten, die aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles (§ 3 Abs. 3) zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach Vorschreibung der Abgabe verkleinert, ist jene Grundfläche, die ihrer Berechnung zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Abgabepflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

4) Wird die Baumasse einer baulichen Anlage vergrößert, ist die Abgabe nur vom Baumassenanteil (§ 3 Abs. 4) der Baumassenvergrößerung zu ermitteln."

§ 6 Abs. 1 des GehsteigabgabeG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Wurden für ein Grundstück gemäß § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 geltenden Fassung, die Kosten der erstmaligen Herstellung eines Gehsteiges entrichtet, so entsteht die Abgabepflicht nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes."

§ 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck in seiner im § 6 Abs. 1 GehsteigabgabeG verwiesenen Fassung bestimmte unter anderem, daß jedes Gebäude und jedes Grundstück in der Regel an der Gassenseite einen gepflasterten Gehweg erhalten muß, dessen Material, Höhe, Breite und Form von Amts wegen bestimmt wird. Die erste Herstellung hatte auf Kosten des Haus- oder Grundbesitzers durch das städtische Bauamt zu geschehen; die weitere Erhaltung oblag der Gemeinde. Wer einen Baugrund, der bereits mit einem Gehweg versehen ist, erwirbt, ist verpflichtet, der Gemeinde die Kosten für dessen Anlegung zu ersetzen.

Nach § 4 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, sind Personen, die nach Abgabenvorschriften diesselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Damit korrespondierend sieht § 149 TLAO vor, daß, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden kann, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die diesselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt nach § 82 Abs. 1 TLAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Wie bereits im Verfahren vor den Gemeindeabgabenbehörden wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die einheitliche Vorschreibung der ganzen Gehsteigabgabe gegenüber sämtlichen Miteigentümern der betroffenen Liegenschaften entbehre ohne Begründung des entsprechenden Steuerverhältnisses jeglicher gesetzlicher Grundlage und sei damit rechtlich unzulässig. Die auf § 82 Abs. 1 TLAO gestützte Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen der Beschwerdeführerin sei mangels Vorliegens einer abgabenrechtlichen Gesamtschuld gesetzwidrig und nicht rechtswirksam. Mangels entsprechender Vollmachten habe eine Zustellung an die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit für die übrigen Miteigentümer nicht erfolgen können. Es entspreche auch nicht den Bestimmungen des GehsteigabgabeG, die Eintreibung der Steuerschuld im Regreßwege einem betroffenen Eigentümer zu übertragen.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die einheitliche Festsetzung und Vorschreibung der Abgabe gegenüber den Miteigentümern zur ungeteilten Hand sind nicht begründet.

Nach der oben wiedergegebenen materiell-rechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 GehsteigabgabeG - die Leistung einer im § 2 Abs. 2 GehsteigabgabeG normierten laufenden Abgabe wurde vorgeschrieben - trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke diesselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 TLAO und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. April 1985, Zlen. 85/17/0027, 0028, zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung des § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes). Das GehsteigabgabeG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Gehsteigabgabe jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben.

Konnte daher eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, war es auch nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im Grunde des § 82 Abs. 1 TLAO eine einzige Bescheidausfertigung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabenschuldner erlassen hat.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die Nichtberücksichtigung der kostenlosen Grundabtretung durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 an die Stadtgemeinde Innsbruck begründe eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei offenkundig auf den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 1. Februar 1968, mit dem die Baubewilligung zur Errichtung dreier Wohnblöcke und zweier Garagenanlagen unter einer Reihe von Bedingungen erteilt wurde. Eine dieser Bedingungen (Punkt 3) lautet, daß der vor der rechtskräftigen Straßenfluchtlinie liegende Grund über jederzeit mögliches Verlangen der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes unentgeltlich, kostenlos und lastenfrei abzutreten und dem öffentlichen Gut zu übereignen sei. In diesem Bescheid ist weiters unter "Parteienerklären" festgehalten, die Stadtgemeinde Innsbruck habe verlangt, daß der im Punkt 3 der Bedingungen dieses Bescheides angeführte Straßengrund abzutreten sei, womit sich der Vertreter der Bauwerberin ausdrücklich einverstanden erklärt habe.

Die Annahme, von der die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, daß nämlich eine Abgabepflicht dann nicht bestehe, wenn vor Inkrafttreten des GehsteigabgabeG Beiträge zu einer Gehsteigherstellung geleistet worden seien, bzw. daß derartige Leistungen angerechnet werden müßten, findet im Gesetz in dieser Allgemeinheit keine Deckung. Das GehsteigabgabeG sieht lediglich im § 6 Abs. 1 vor, daß eine Abgabepflicht NUR NACH MASZGABE des § 2 Abs. 3 und 4 entsteht, wenn für ein Grundstück die Kosten der erstmaligen Herstellung eines Gehsteiges bereits nach dem § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck in der vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 geltenden Fassung entrichtet wurden. Nur eine derartige Kostentragung bildet eine (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung eines Abgabenanspruches nach § 2 Abs. 2 GehsteigabgabeG.

Die Beschwerdeführerin hat nun aber im Verwaltungsrechtszug eine Kostentragung der Gehsteigherstellung nach dem § 68 leg. cit. nicht einmal behauptet. Auch im Beschwerdeverfahren wurde derartiges nicht vorgebracht und es vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß diesbezüglich die belangte Behörde ihre Pflicht im Grunde des § 92 Abs. 1 TLAO verletzt habe, die für die Entstehung der Gehsteigabgabe wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amts wegen zu ermitteln.

Die belangte Abgabenberufungskommission der Landeshauptstadt Innsbruck hat den angefochtenen Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170374.X00

Im RIS seit

30.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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