Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0220 E 30. Juli 1992 92/18/0221 E 30. Juli 1992 92/18/0222 E 30. Juli 1992 92/18/0223 E 30. Juli 1992 92/18/0224 E 30. Juli 1992 92/18/0225 E 30. Juli 1992 92/18/0226 E 30. Juli 1992 92/18/0227 E 30. Juli 1992Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. April 1992, Zl. Senat-BN-91-018 (hg. Zl. 92/18/0219), Zl. Senat-BN-91-020 (hg. Zl. 92/18/0220), Zl. Senat-BN-91-021 (hg. Zl. 92/18/0221), Zl. Senat-BN-91-022 (hg. Zl. 92/18/0222), Zl. Senat-BN-91-023 (hg. Zl. 92/18/0223), Zl. Senat-BN-91-024 (hg. Zl. 92/18/0224), Zl. Senat-BN-91-027 (hg. Zl. 92/18/0225), Zl. Senat-BN-91-034 (hg. Zl. 92/18/0226), Zl. Senat-BN-91-035 (hg. Zl. 92/18/0227), jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnisse); Verfügung der Einstellung der Strafverfahren (mitbeteiligte Partei: N vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
1. Nachdem entsprechende Strafverfügungen der BH Baden vom 22. Jänner 1991 aufgrund der Einbringung von Einsprüchen durch die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) außer Kraft getreten waren, erließ dieselbe Behörde z.T. unter dem Datum 25. April 1991 (in sieben Fällen), z.T. unter dem Datum 29. April 1991 (in zwei Fällen) neun Straferkenntnisse, mit denen die mP jeweils schuldig erkannt wurde, sie habe "als nach § 9 VStG verantwortliche Beauftragte des Arbeitgebers, der F-Betriebsges., X-Ges.m.b.H., Betrieb Y, zu verantworten", daß zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden jeweils in bezug auf eine namentlich genannte Person (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) überschritten bzw. die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nicht gewährt worden sei (dies jeweils unter Angabe des Ausmaßes). Jeweils wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 iVm S 7 Abs. 1 bzw. des S 28 Abs. 1 iVm S 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes wurde über die mP nach S 28 Abs. 1 leg. cit. jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. Den gegen diese Straferkenntnisse von der mP eingebrachten Berufungen gab der unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) jeweils mit Bescheid vom 1. April 1992 gemäß S 66 Abs. 4 AVG Folge und hob das betreffende Straferkenntnis auf. Gleichzeitig wurde jeweils gemäß S 45 Abs. 1 Z. 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
3. Gegen die Berufungsbescheide vom 1. April 1992 richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gestützte-Beschwerde, mit der begehrt wird, diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte- Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet. Auch die mP hat eine Gegenschrift eingebracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegenden Beschwerdefälle stimmen in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten - nämlich sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch (abgesehen von der hier von der belangten Behörde ausdrücklich getroffenen Verfügung über die Einstellung der Strafverfahren und der hier von ihr vertretenen verfehlten Ansicht in der Frage der Verfolgungsverjährung) hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen - mit den dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zlen. 92/18/0211 bis 0218 zugrunde liegenden Beschwerdefällen überein, mit der Folge, daß sich die hier zu beurteilenden bekämpften Bescheide gleich jenen, über die mit dem vorzitierten Erkenntnis zu befinden war, als rechtswidrig erweisen. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses unter 11.2. und 3. (aus denen sich auch ergibt, weshalb die von der belangten Behörde vertretene Meinung, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, verfehlt ist) wird hiemit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
2. Die hier angefochtenen Bescheide waren, da die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler - im Unterschied zu den Beschwerdefällen Zlen. 92/18/0211 bis 0218 -auf die irrige Rechtsansicht, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, zurückzuführen sind, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
W i e n , am 30. Juli 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180219.X00Im RIS seit
18.04.2002