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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §89a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R in W, der gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. April 1992, Zl. MA 64-12/337/90, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 ein Kostenersatz für die Entfernung und die Aufbewahrung eines PKWs in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband die Beschwerdeführer den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil weder in der StVO noch im Gebührengesetz die Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Abgaben geregelt sei und die Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Geldbeträge von der Beschwerdeführerin daher beim Verfassungsgerichtshof einzuklagen wäre, was ihr nicht zuzumuten sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß im Falle der Weigerung der Behörde, der Beschwerdeführerin einen von ihr allenfalls zu unrecht bezahlten Geldbetrag zurückzuerstatten, die Beschreitung des in der Rechtsordnung vorgesehenen Weges der klageweisen Geltendmachung dieses Anspruches der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre. Mangels Vorliegends der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG war daher dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020040.A00Im RIS seit
12.06.2001