TE Vwgh Beschluss 1992/8/5 91/13/0213

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, in der Beschwerdesache der R-GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt für Körperschaften in Wien hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 9. März 1992, St. Nr. 440/3722, erlassen. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur im geschuldeten Ausmaß zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130213.X00

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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