TE Vwgh Beschluss 1992/8/5 91/13/0238

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der R-GmbH in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Abgabensache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 26. November 1991 zur Post gegebene Beschwerde wirft der belangten Behörde die Verletzung ihrer Pflicht zur Entscheidung über die am 23. Mai 1991 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für den III. und XI. Bezirk in Wien vom 29. April 1991,

St. Nr. 036/7064, vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Säumnisbeschwerde mit der Begründung beantragt, daß der Entscheidungspflicht durch eine der Beschwerdeführerin am 25. Juli 1991 durch Hinterlegung zugestellte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. Juni 1991 genügt worden sei.

Gemäß § 36 Abs. 7 VwGG zur Gegenäußerung aufgefordert, widersprach die Beschwerdeführerin dem Vorbringen der belangten Behörde mit der Behauptung, daß die erlassene Berufungsvorentscheidung aus dem Grunde des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten könne, weil am Sitz der Beschwerdeführerin in W ein Vertreter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 des Zustellgesetzes nie anwesend sei, sodaß die Beschwerdeführerin zufolge ständiger Abwesenheit ihres Vertreters von der Abgabestelle ihres Sitzes im Hinterlegungsfalle vom Zustellvorgang nie rechtzeitig Kenntnis erlangen könne. Dies sei dem Zustellpostamt auf Grund eines bestehenden Nachsendeauftrages an die Adresse ihres Geschäftsführers auch bekannt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie dem Inhalt der Verwaltungsakten entnommen werden kann, wurde die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes am 25. Juli 1991 nicht an der in der Berufungsschrift angegebenen Abgabestelle, sondern - dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachsendeantrag entsprechend - an der Anschrift ihres Geschäftsführers durch Hinterlegung zugestellt, nachdem ein zuvor in gleicher Weise unternommener Zustellversuch an der Abgabestelle des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an der Mitteilung des Zustellpostamts gescheitert war, daß sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bis 13. Juli 1991 auf Urlaub befinde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Gegenschrift geht daher an der Sache vorbei, weil eine Hinterlegung an der Abgabestelle des von der Beschwerdeführerin angegebenen Sitzes ohnehin nicht erfolgte. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde war durch die am 25. Juli 1991 zugestellte Berufungsvorentscheidung zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach Art. 132 B-VG somit bereits erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt war.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbinung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130238.X00

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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