TE Vwgh Erkenntnis 1992/8/5 91/13/0080

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Veröffentlicht am 05.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §1220;
BAO §289;
BAO §299 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §34;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Februar 1991, GZ. 6/5-1560/91-04, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1988 im Aufsichtsweg gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung für 1987 eine Heiratsausstattung in Höhe von S 100.000,--, die er seiner Tochter Melitta anläßlich ihrer Verehelichung am 2. Oktober 1987 gegeben hatte, als außergewöhnliche Belastung geltend.

Da dem Finanzamt die Hingabe des Heiratsgutes nicht entsprechend nachgewiesen schien, wurde der angeführte Betrag im Einkommensteuerbescheid 1987 nicht berücksichtigt. Nach einem längeren Berufungsverfahren wurde der gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 erhobenen Berufung mit der - nach dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassenen - Berufungsentscheidung vom 11. Juni 1991, GZ. 6/4-4147/89-07, insoferne stattgegeben, als die Heiratsausstattung in einem Betrag von S 48.407,--, das waren 30 vH des vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Jahre 1987 erzielten "wirtschaftlichen Einkommens" von S 161.357,--, als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden ist.

In der Einkommensteuererklärung für 1988 machte der Beschwerdeführer einen Betrag von S 104.167,33 ebenfalls als Heiratsausstattung - wie sich im Vorhalteverfahren herausstellte - aus Anlaß der 1987 erfolgten Verehelichung der Tochter Melitta geltend. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1988 wurde ein Überbelastungsbetrag in Höhe von S 94.280,-- als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In der Begründung zu diesem Bescheid wurde jedoch vom Finanzamt (im Gegensatz zum Spruch des Bescheides) die Auffassung vertreten, daß im Jahre 1988 keine außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Einkommensteuerbescheid 1988 von der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 299 Abs. 2 BAO im Aufsichtsweg aufgehoben. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, daß den weiteren Zahlungen des Jahres 1988 die Zwangsläufigkeit fehlte.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Nach der im Streitjahr auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, geltenden Rechtslage war die Hingabe einer Heiratsausstattung (im weiteren Sinn, also auch eines Heiratsgutes an eine Tochter) bei Zutreffen der in Betracht kommenden Voraussetzungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 zu berücksichtigen. Im Streitfall hat der Beschwerdeführer seiner Tochter bereits im Jahre 1987 aus Anlaß der in diesem Jahr erfolgten Eheschließung einen Betrag von S 100.000,-- hingegeben, ein Betrag, der das nach der Aktenlage zustehende Ausmaß einer Heiratsausstattung (25 - 30 vH des wirtschaftlichen Nettoeinkommens; vgl. zu diesem Höchstausmaß der Heiratsausstattung unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1991, 90/13/0290, mit weiteren Hinweisen) bei weitem überstiegen hat. Damit war aber der Dotationsanspruch der Tochter im Sinne der Bestimmungen der §§ 1220 ff ABGB erloschen. Die im Jahre 1988 erfolgten Zuwendungen stellten damit von vornherein keine - unter dem Gesichtspunkt des § 34 EStG 1972 zu würdigende - Heiratsausstattung dar. Der angefochtene Bescheid, mit dem der die Zuwendungen des Jahres 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigende Einkommensteuerbescheid 1988 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde, entspricht daher dem Gesetz.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich dabei die belangte Behörde zu Recht auf den im Jahre 1987 verwirklichten Sachverhalt gestützt, weil dieser für die Beurteilung der 1988 erfolgten Zuwendungen wie ausgeführt streitentscheidend war.

Wenn der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, der Sachverhalt sei nicht eindeutig geklärt gewesen, weil im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1987 noch nicht entschieden war, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Ausgang dieses 1987 betreffenden Berufungsverfahrens für die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung für 1988 nicht präjudiziell war. Der für das Vorliegen des Aufhebungstatbestandes nach § 299 Abs. 2 BAO maßgebliche Sachverhalt war demgegenüber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eindeutig geklärt. Bei dieser Sachlage war auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein besonderes Ermittlungsverfahren, auf welche Weise der (einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufweisende) Einkommensteuerbescheid 1988 zustande gekommen ist, nicht erforderlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130080.X00

Im RIS seit

05.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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