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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §53n Abs1 MarktordnungsG 1985 mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §53n Abs1 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210, idF BGBl. 578/1987 (im folgenden nur MOG) als verfassungswidrig. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Wer Saatgut von Hybridmais der Unternummer 1005 10 des Zolltarifs (im folgenden 'Saatgut' genannt)
1.
erstmalig in Verkehr bringt oder
2.
in das Zollgebiet einführt,
hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Saatgutbeitrag auf Hybridmais (im folgenden 'Saatgutbeitrag' genannt) zu entrichten."
2. Der Antragsteller ist Landwirt. Er bringt vor, er baue unter anderem Silomais an und habe zu diesem Zweck Saatgut gekauft, wobei ihm neben dem Kaufpreis gemäß §53p Abs1 Z1 MOG ein Saatgutbeitrag von insgesamt S 2.700,-- in Rechnung gestellt worden sei. Er sei zwar nach §53o MOG formell nicht Schuldner des Saatgutbeitrages, doch würde ihm, wenn er den Saatgutbeitrag nicht übernehmen würde, kein Saatgut verkauft. §53n Abs1 MOG in der genannten Fassung sei für ihn daher ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden.
3. Nach §53o Abs1 MOG ist Schuldner des Saatgutbeitrages im Falle des §53n Abs1 Z1 leg.cit. derjenige, der Saatgut in Verkehr bringt, und im Falle des §53n Abs1 Z2 leg.cit. der zollrechtliche Empfänger. Die Höhe des Saatgutbeitrages hängt gemäß §53p MOG 1985 ausschließlich von der Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes ab. Gemäß §53q MOG hat der Saatgutbeitragsschuldner den Beitrag im Wege der Selbstberechnung zu entrichten, kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfolgt die bescheidmäßige Vorschreibung.
4.a) Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist nicht bloß, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf diese Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sondern vielmehr, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person tatsächlich eingreift und diese - im Falle einer Verfassungswidrigkeit - verletzt.
b) An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall:
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Saatgutbeitrages trifft jenen, der Saatgut in Verkehr bringt bzw. den zollrechtlichen Empfänger. Ausschließlich dieser Personenkreis ist Normadressat der vom Antragsteller bekämpften gesetzlichen Bestimmung. Für den Antragsteller ergibt sich aus der Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Entrichtung des Saatgutbeitrages ein allenfalls höherer Kaufpreis bei einem abzuschließenden Rechtsgeschäft. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 8292/1978 zum hier vergleichbaren System der Umsatzsteuer ausgeführt hat, ist diese Auswirkung allein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Die vom Antragsteller geltend gemachte und allein maßgebliche Wirkung tritt durch den Abschluß eines Rechtsgeschäftes, nicht jedoch - wie es Art140 Abs1 B-VG fordert - durch das Gesetz selbst ein.
5. Da somit durch die angefochtene Bestimmung ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht bewirkt wird, fehlt ihm die Legitimation zur Einbringung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG.
Der Antrag war daher schon deshalb gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, MarktordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G251.1989Dokumentnummer
JFT_10099773_89G00251_00