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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 1. Oktober 1991, Zl. 30.485-3/91, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1972/1973 ein Eigenheim errichtet, welches ab Fertigstellung im Ausmaß von 74 vH der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken des Beschwerdeführers und seiner Familie diente und im Ausmaß von 26 vH (zwei Fremdenzimmer mit Dusche, WC und Vorraum) vermietet wurde. Die vom Beschwerdeführer für dieses Eigenheim geltend gemachten Sonderausgaben waren bis zum Jahr 1989 anerkannt worden.
Im Jahr 1989 erfolgte unbestritten einerseits ein Umbau im Untergeschoß sowie andererseits eine Nutzungsänderung dahingehend, daß nunmehr 61 vH des Gebäudes eigenen Wohnzwecken und 39 vH anderen Zwecken (zum Teil durch Vermietung, zum Teil durch Nutzung eines Büroraumes) diente.
In der im Instanzenzug ergangenen, nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsentscheidung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die rund 16 Jahre nach Fertigstellung des Hauses dahin erfolgte Nutzungsänderung, daß nicht mehr zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, bewirke eine Änderung der Qualifikation des Hauses als nicht mehr begünstigtes Eigenheim, weshalb Sonderausgaben daher nicht mehr anerkannt werden können. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, daß ihm Sonderausgaben (weiterhin) zustehen, weil die Widmung der Nutzflächen des Gebäudes im Zeitpunkt der Errichtung entscheidend sei und eine allfällige Änderung der Nutzflächen in einem späteren Zeitpunkt an der Qualifikation des Gebäudes als begünstigtes Eigenheim nichts mehr zu ändern vermöge.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgewendet wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens 1990 (gemeint wohl 1989) abzuziehen, und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 1987, 87/14/0052, ausgeführt hat, es komme für die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß Teile der Gesamtnutzfläche des Eigenheimes Wohn- oder anderen Zwecken dienen, nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem es zu Wohn- oder Betriebszwecken verwendet wird, sondern ausschließlich darauf, welcher Bestimmung das Gebäude schon zum Zeitpunkt der Errichtung an gewidmet war. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht die Frage strittig, in welchem Ausmaß Teile des Eigenheimes Wohn- oder anderen Zwecken dienen. Diesbezüglich ist nach dem Vorbringen in der Beschwerde selbst unbestritten, daß durch den Umbau und die seit dem Jahr 1989 erfolgte Nutzung eines Zimmers des Obergeschoßes als Büroraum die bisherige Nutzflächenaufteilung eine Änderung in der Form erfahren hat, daß nunmehr 61 vH des Gebäudes eigenen Wohnzwecken und 39 vH anderen Zwecken dienen. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet, daß die im Streitjahr erfolgte tatsächliche Nutzung des Objektes unter grundsätzlicher Beibehaltung der ursprünglichen Widmung nur vorübergehend erfolgt. Eine derartige Annahme verbietet sich auch im Hinblick auf den unbestritten erfolgten Umbau. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, auf welches sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht ausschließlich stützt, ist eine über den angeführten Rechtssatz hinausgehende Aussage, die den gegenständlich angefochtenen Bescheid rechtswidrig erscheinen ließe, etwa, daß auch eine Änderung dieser Widmung unbeachtlich zu bleiben hätte, nicht zu entnehmen, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof damals sachverhaltsbezogen mit einer Widmungsänderung nicht auseinanderzusetzen hatte. Der Eigenheimbegriff des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 verlangt, daß mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen, also nicht nur bei Errichtung gedient haben. Es ist daher notwendig, solange sich die Widmung der Räume im Zeitpunkt der Errichtung nicht geändert hat, auf diese abzustellen, für den Fall der Widmungsänderung aber diese neue Widmung und objektive Eignung (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1977, 2028/76) zu berücksichtigen. Der Gerichtshof geht daher bei Lösung der vorliegenden Rechtsfrage davon aus, daß für die Beurteilung, ob der Wohnzwecken dienende Teil der Gesamtnutzfläche mindestens zwei Drittel erreicht, in einem bestimmten Kalenderjahr auf die in diesem Zeitraum maßgeblichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 18 Abs 2, Lfg August 1983, S 8 f). Daß ein Wohnflächenanteil von mindestens zwei Drittel im Streitjahr nicht erreicht wird, räumt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ein, wenn er in seiner Sachverhaltsdarstellung davon ausgeht, "daß der Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b" EStG 1988, "wonach mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen müsse, nicht mehr Rechnung getragen wird".
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, daß die weiteren Darlehensrückzahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden können (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, S 424).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140242.X00Im RIS seit
07.08.1992