TE Vwgh Beschluss 1992/8/13 AW 92/01/0117

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
AsylG 1968 §5 Abs1 idF 1974/796;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des MT in L vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1992, Zl. 4.290.698/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 abgewiesen.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 92/01/0753 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Einbringung seines Ansylantrages in Geltung gestandenen Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein.

Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010117.A00

Im RIS seit

13.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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