TE Vwgh Beschluss 1992/8/20 92/06/0154

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Veröffentlicht am 20.08.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. Juli 1974 und vom 25. November 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Stadtgemeinde die Übernahme der seinerzeit von ihrem - inzwischen verstorbenen - Ehegatten errichteten Privatstraße "S" in das öffentliche Eigentum. Da diese Anträge "vom Gemeindeamt" der Stadtgemeinde nicht behandelt wurden, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Weiters kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war Art. 132 Satz 1 B-VG).

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin zwar Anträge auf Entscheidung bei der Behörde erster Instanz gestellt, es jedoch unterlassen hat, die in der Tiroler Gemeindeordnung vorgesehene Oberbehörde anzurufen und damit deren Zuständigkeit zu begründen.

Die Beschwerde war somit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060154.X00

Im RIS seit

20.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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