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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der A in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. März 1992, Zl. Ve1-550-1751/2, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister,
2. N in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Aufgrund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Unterkellerung der Erweiterung des C beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Kundmachung vom 5. Oktober 1989 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen der §§ 40 bis 44 AVG eine mündliche Verhandlung für den 17. Oktober 1989 an, zu der auch der Zweitmitbeteiligte als Miteigentümer und Anrainer der betroffenen Grundflächen geladen wurde. Während der Verhandlung vom 17. Oktober 1989 wurde festgestellt, daß folgende Änderungen vorgesehen seien: Der Keller werde derart verkleinert ausgeführt, daß die BP 489 sowie 286 - außer für die Errichtung von Fundamenten - nicht mehr berührt werden. Vorgesehen sei die Errichtung eines Heizraumes sowie diverser Stiegenaufgänge mit der Errichtung eines Liftes, eines Kellers für die Familie Sch. sowie die Errichtung eines eigenen Kellers für die Familie der zweitmitbeteiligten Partei. Außerdem sei ein 25.000 Liter Öltank im Norden der Unterkellerung, jedoch auf Gemeindegrund liegend vorgesehen; der im Plan eingetragene Notausstieg, als Lichtschacht für den Heizraum vorgesehen, dürfe in diesem Bereich auf Gemeindegrund liegend, nicht ausgeführt werden und werde in Richtung Osten verlegt. Diese Änderungen wurden vom Sachverständigen laut der im Akt einliegenden Niederschrift über die Verhandlung vom 17. Oktober 1989 im Plan eingetragen. Die Bauwerberin wurde wegen der Gestaltung des Grundrisses des passagenseitigen Ergeschosses sowie der straßenseitigen Vorlagerung von Lisenen und der Änderung der straßenseitigen Fassaden sowie der Ansicht der Passage verpflichtet, vor Bescheiderteilung Pläne vorzulegen. Der Zweitmitbeteiligte entfernte sich vor Aufnahme der Niederschrift. In der Folge hat die Bauwerberin die geänderten Pläne vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. April 1990, Zl. 131-9-1989/124 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 der Tiroler Bauordnung die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung der geplanten Baumaßnahme nach Maßgabe der genehmigten Pläne unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Dem einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 24. April 1990 bildenden Befund ist zu entnehmen, daß der Keller mit den in der Verhandlung vom 17. Oktober 1989 vorgesehenen Modifizierungen errichtet werden soll. Nach den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Plänen bilden nur die folgenden drei, am 25. Oktober 1989 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Pläne Bestandteile des Bescheides vom 24. April 1990: "Ansicht Süd Tektur", "Ansicht Nord Tektur" und "Erdgeschoß Tektur".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der zweitmitbeteiligten Partei brachte diese vor, die Bauverhandlung vom 17. Oktober 1989 sei ausdrücklich mit dem Hinweis vertagt worden, daß eine neuerliche Bauverhandlung ausgeschrieben werde, wenn die mangelhaften Pläne abgeändert und durch neue ersetzt worden seien. Dem Zweitmitbeteiligten seien irgendwelche neuen Pläne nicht vorgelegt worden. Die Behörde habe entschieden, ohne daß dem Zweitmitbeteiligten die Möglichkeit gegeben worden sei, sich neuerlich über den Umfang des Bauvorhabens zu informieren.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 22. August 1990 die Berufung der zweitmitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Zweitmitbeteiligte sei mit seinem Vorbringen präkludiert.
Aufgrund der Vorstellung des Zweitmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. März 1992 den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. August 1990 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Begründet hat die Vorstellungsbehörde die Aufhebung des Gemeindebescheides damit, daß ein gültiger Plan betreffend das Vorhaben Kellergeschoß im Akt nicht enthalten und auch nicht Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters vom 24. April 1990 gewesen sei, sodaß eine Präklusion des zweitmitbeteiligten Nachbarn insofern nicht eingetreten ist, als sich dieser aufgrund des mangelnden Vorliegens eines Planes nicht davon überzeugen konnte, ob eine Verletzung seiner Rechte gegeben sein konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bauwerberin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, daß nicht entgegen der Vorschrift des § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 ein Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan verwiesen werden darf, wenn keine Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem weiteren Recht verletzt, daß die Aufsichtsbehörde die eingetretene Präklusion nicht berücksichtigt hat.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 hat die Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Strittig ist, ob die Gemeindeaufsichtsbehörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Zweitmitbeteiligte mit seinem Berufungsvorbringen betreff die mangelnde planliche Darstellung der beabsichtigten Änderung im Bereich des Kellergeschosses präkludiert war oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10.317/A, und seither in unveränderter Rechtsprechung dargetan hat, ist die Berufung eines Präkludierten abzuweisen, die eingetretene Präklusion ist sowohl von der Berufungsbehörde, der Aufsichtsbehörde als auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, lagen der Verhandlung vom 17. Oktober 1989, zu der der Zweitmitbeteiligte unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde - und an der er auch teilgenommen hat - Pläne, auch betreffend der vorgesehenen Änderungen im Bereich des Kellergeschosses vor. Während dieser Verhandlung wurden sogar vom Sachverständigen Änderungen in einem Plan betreffend das Kellergeschoß vorgenommen. Der Plan betreffend das Kellergeschoß bildet jedoch keinen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters vom 24. April 1990 (bezeichnenderweise hat auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Ausfertigung eines derartigen Bescheidbestandteiles vorgelegt). Der Befund, der einen Teil des Bewilligungsbescheides bildet, nimmt zwar auf Abänderung im Bereich des Kellers Bezug, ohne jedoch eine umfassende verbale Beschreibung des gesamten Bauvorhabens im Bereich des Kellergeschosses zu enthalten. Damit war der Zweitmitbeteiligte mit seinem Berufungsvorbringen, wonach ihm die Möglichkeit genommen worden sei, sich über den Umfang des gegenständlichen Bauvorhabens zu informieren, im Recht. Mangels Vorliegens eines Kellerplanes bzw. einer exakten verbalen Umschreibung des Bauvorhabens war der Zweitmitbeteiligte daher nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob durch das vom Bürgermeister bewilligte Bauvorhaben seine Rechte verletzt wurden. Dem Nachbarn steht jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß ihm die Unterlagen jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. u.a. das h.g. Erkenntnis vom 19. März 1974, Slg. NF. Nr. 8.579/A). Die vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde angenommene Präklusion konnte schon deshalb nicht eingetreten sein, weil während der Verhandlung am 17. Oktober 1989 Pläne vorgelegt worden waren, diese jedoch während der Verhandlung abgeändert wurden. Der Umstand, daß das Bauvorhaben im Bereich des Kellergeschosses mangels eines, einen Bescheidbestandteil bildenden Planes oder einer verbalen Umschreibung sowenig konkretisiert war, daß der Zweitmitbeteiligte an der Verfolgung seiner Rechte gehindert war, ist erst mit der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters hervorgekommen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, daß der Zweitmitbeteiligte in einem ANDEREN Bauverfahren (Bescheid des Bürgermeisters vom 26. April 1990) die Möglichkeit gehabt hätte, in Pläne, betreffend den Keller, Einsicht zu nehmen und entsprechende Einwendungen zu erheben, ändert nichts daran, daß der Zweitmitbeteiligte im gegenständlichen Verfahren diese Möglichkeit nicht hatte. Zutreffend hat daher die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. August 1990 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Da somit durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Damit ist nicht gesagt, daß durch das eingereichte Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Zweitmitbeteiligten verletzt würden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei betreffend nicht erforderliche Stempelmarken war abzuweisen. Die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes konnte im übrigen nur im Rahmen des Kostenbegehrens erfolgen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060094.X00Im RIS seit
03.05.2001