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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Sportverbandes A in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Juli 1992, Zl. A 17-K-8.311/1992-3, betreffend Erteilung einer Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: W-Genossenschaft m. b.H. in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz ergangenen Bescheid vom 17. März 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung für mehrere Grundstücke in der KG X erteilt. Westlich an diese Widmungsgrundstücke raint das im öffentlichen Gut stehende Grundstück Nr. nnnn an, welches von der Beschwerdeführerin auf Grund eines mit der Stadt Graz geschlossenen Bestandvertrages vom 25. März 1963 im Zusammenhang mit der angrenzenden Sportstätte genutzt wird, die von der Beschwerdeführerin aufgrund eines ihr eingeräumten Baurechts betrieben wird.
Gestützt auf den Umstand, daß die Zufahrt zu den Widmungsgrundstücken über dieses dem öffentlichen Gut stehende Bestandgrundstück erfolgen müsse, hat die Beschwerdeführerin im Widmungsverfahren die Einwendung erhoben, daß ein Verwendungshindernis hinsichtlich des Grundstückes Nr. nnnn als Zufahrt bestehe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 149/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen.
Wer als Nachbar in Betracht kommt, ist in der Stmk. Bauordnung nicht geregelt. Nach der Rechtsstellung sind Nachbarn jedenfalls Eigentümer von Grundstücken, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0063, BauSlg. Nr. 514, u.a.). Der beschwerdeführende Sportverband läßt unbestritten, daß seine rechtliche Beziehung zu den in Rede stehenden Nachbargrundstücken nicht die eines Eigentümers ist: Am Grundstück Nr. nnn/1 im Eigentum der Stadt Graz kommt der Beschwerdeführerin ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebes einer Sportstätte zu, während sie hinsichtlich des im öffentlichen Gut stehenden Grundstückes Nr. nnnn über ein Mietrecht verfügt.
Es kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Baurechts Nachbar im Sinne des § 61 Abs. 2 BO ist, weil sich ihre Einwendung ausschließlich auf das Mietgrundstück Nr. nnnn bezieht.
Unter Berufung auf das Bundesgesetz über den Schutz von Sportstätten (Sportstättenschutzgesetz vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 456/1990) und das Stmk. Sportstättenschutzgesetz 1991 vom 6. November 1990, LGBl. Nr. 11/1991, macht die Beschwerdeführerin geltend, daß sie berechtigt sei, die aus diesen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse (bezogen auf die Verwendung des Grundstückes Nr. nnnn für Zufahrtszwecke) geltend zu machen.
Nun trifft zwar zu, daß gemäß § 1 Abs. 2 BO für jeden Bauplatz eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gesichert sein muß und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. Voraussetzung für die Erteilung der Widmungsbewilligung ist; die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist jedoch nicht als subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn ausgebildet, wie die taxative Aufzählung dieser Rechte im § 61 Abs. 2 lit. a bis k BO zeigt. Damit kommt die Geltendmachung durch Nachbarn von vornherein nicht in Betracht. Soweit zivilrechtliche Ansprüche des beschwerdeführenden Sportverbandes in Rede stehen, werden diese durch die erteilte Widmungsbewilligung nicht berührt. Diese Rechte sind jedoch - für den Fall ihrer Verletzung - vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060145.X00Im RIS seit
03.05.2001