Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der SR in K, vertreten durch Dr.R, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1992, Zl. IVa-781541/40, betreffend Karenzurlaub, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1992, mit dem ihr Ansuchen vom 10. April 1992 um Verlängerung des Karenzurlaubes um ein Jahr (vom 1. Septbember 1992 bis 31. August 1993) abgewiesen worden ist, die zu Zl. 92/12/0170 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und gleichzeitig beantragt, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ihr drohe auf Grund einer noch immer bestehenden Neurose durch den Dienstantritt ein gesundheitlicher Schaden, während an der sofortigen Wiederaufnahme ihrer Lehrtätigkeit wohl kaum ein öffentliches Interesse bestehe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzu- erkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wurde, ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1976, Zl. 2298/76, vom 12. Februar 1980, Zl. 3376/79, vom 17. April 1984, Zl. 84/07/0117 u.v.a.).
Dem Antrag konnte schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120013.A00Im RIS seit
24.08.1992