TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/2 92/02/0169

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in V, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. März 1992, Zl. UVS-03/18/00483/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1991 um 1.05 Uhr in Wien 21, Brünner Straße - Schloßhoferstraße - Am Spitz, einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bemängelt die Tatortumschreibung, weil er den Bereich "Am Spitz" nicht erreicht habe. Tatsächlich hatte sich der Verkehrsunfall bereits auf der Kreuzung Brünnerstraße/Schloßhoferstraße ereignet. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) aber nicht finden, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der Hinzufügung des an die Unfallskreuzung anschließenden Straßenzuges "Am Spitz" rechtswidrig wäre. Der Beschwerdeführer wurde hiedurch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, zumal das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes gerade bei einem Delikt wie jenem nach § 5 Abs. 1 StVO, das über längere Strecken begangen werden kann, nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300).

Ein weiterer Spruchmangel soll darin gelegen sein, daß kein Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 Promille genannt wurde. Auch dieser Einwand ist unbegründet, weil der Grad der Alkoholbeeinträchtigung kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO bildet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/02/0134). Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 1980, Zl. 2943/79, besagte nichts anderes. In der Bescheidbegründung wurde im übrigen festgestellt, daß der Blutalkoholgehalt 1,45 Promille, rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalles 1,65 Promille, betragen hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Blutabnahme sei gesetzwidrig gewesen, weshalb ein Verwertungsverbot bestehe; dies mangels Alkoholisierungsmerkmalen, vorangegangener amtsärztlicher Untersuchung und Feststellung einer erheblichen Verletzung einer bestimmten Unfallbeteiligten. Es erübrigt sich aber hierauf näher einzugehen, weil es im Beschwerdefall auf sich beruhen kann, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 StVO gegeben waren. Der Beschwerdeführer hat nämlich der Blutabnahme ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt, sodaß kein dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1989, Slg. Nr. 9.975/A, vergleichbarer Fall vorlag. Das abgenommene Blut unterlag daher keinem Beweisverwertungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0062).

Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde lediglich ausgesagt, er könne sich nicht mehr erinnern, was er im Wachzimmer alles unterschrieben habe; daß er Ungelesenes unterschrieben hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Slg. Nr. 11.378/A), hat er nicht behauptet. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf einen Unfallschock beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür bietet, er wäre bei Abgabe der Zustimmungserklärung nicht handlungsfähig gewesen.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Blutalkoholgehalt auf Grund seiner Trinkangaben festzustellen. Es war aber nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde diesen Angaben, die im Widerspruch zum Ergebnis der Blutuntersuchung stehen, keinen Glauben geschenkt hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0127). Die belangte Behörde mußte daher kein Gutachten über einen sich aus den Trinkangaben des Beschwerdeführers ergebenden Blutalkoholgehalt einholen. Es bestand auch kein Anlaß für amtswegige Ermittlungen über eine allfällige Verwechslung der Blutprobe.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020169.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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