Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 1991, Zl. VwSen-100124/16/Weg/Ri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hinge im wesentlichen lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht. Zum Argument des Beschwerdeführers, die Fahrzeuganhaltung (und Aufforderung zur Atemluftprobe) sei auf Privatgrund erfolgt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0046, 0047, verwiesen, wonach es darauf ankommt, ob das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat.
Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020205.X00Im RIS seit
12.06.2001