TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/2 92/02/0194

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 1992, Zl. I/7-St-H-91108, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 16. September 1990 um 17.23 Uhr an einem bestimmten Ort in Lanzendorf als Lenker eines Pkws im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren; 66 km/h gefahrene Geschwindigkeit. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Eichung des verwendeten Radargerätes nicht bloß behauptet worden. Vielmehr ergibt sich die Eichung aus dem von der Behörde beigeschafften Eichschein; die durch die Novelle zum Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 742/1988, verlängerte Nacheichfrist war zur Tatzeit noch nicht abgelaufen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte durch Vernehmung der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten als Zeugen klären müssen, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da es sich hiebei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelte. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißten weiteren Feststellungen. Im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnisse (Anzeige, Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos) war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Beweise aufzunehmen, zumal der Beschwerdeführer den vorliegenden nichts Konkretes entgegenzusetzen vermochte. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß der Beschwerdeführer seine Behauptung, nur 50 km/h gefahren zu sein, durch seine Aussage, er sei jedenfalls nicht schneller als die anderen gefahren, selbst abgeschwächt hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020194.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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