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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des G L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1992, Zl. UVS-03/13/01055/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 24. April 1992 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene (einfach eingebrachte) Beschwerde zur Behebung verschiedener, konkret angeführter Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Unter anderem wurde aufgetragen, weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 zugestellt; die gesetzte Frist ist somit am 9. Juni 1992 abgelaufen.
Am 10. Juni 1992 gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung der Mängel einen ergänzenden Schriftsatz zur Post, dem zwar die ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben angeschlossen waren. Weiters enthielt die bei Wiedervorlage angeschlossene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten.
Dem Verbesserungsauftrag wurde demnach einerseits nicht fristgerecht, andererseits nicht vollständig entsprochen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG führt.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020155.X00Im RIS seit
02.09.1992