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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des O in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Februar 1992, Zl. I/7-St-K-9195, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde über deren schriftliche Anfrage vom 19. Juli 1990 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. April 1990 um 8.55 Uhr an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch unternehmen muß, mit dieser Person - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet - regelmäßig dadurch in Verbindung zu treten, daß sie an die namhaft gemachte Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muß dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise
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etwa in der Form, daß er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde an die vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen eine wegen zweier Übertretungen der StVO erlassene Strafverfügung als Lenker und damit als Entlastungszeugen genannte, angeblich in Luxemburg
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mit welchem Staat ein entsprechendes Rechtshilfeabkommen nicht besteht - wohnhafte Person ein Schreiben gerichtet; darin ersuchte sie um Auskunft, ob die Person zur betreffenden Zeit den auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw gelenkt habe. Damit hat die belangte Behörde ihrer oben dargestellten Verpflichtung, eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Lenker zu versuchen, entsprochen.
Dieses Schreiben langte mit dem Vermerk "Pas de boite a ce nom" zurück. Hievon erhielt der Beschwerdeführer durch das erstinstanzliche Straferkenntnis sowie durch die folgende Akteneinsicht seines Vertreters Kenntnis. Er hatte somit jedenfalls im Berufungsverfahren Gelegenheit, den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen, unterließ dies jedoch. Da der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aus dem dargestellten Sachverhalt auf eine Unrichtigkeit der erteilten Auskunft geschlossen und eine Verletzung der Auskunftspflicht angenommen hat. Zu weiteren eigenen Ermittlungen war sie im Beschwerdefall nicht verpflichtet.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, der angefochtene Bescheid verweise bloß auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides; vielmehr enthält er eine eigene, hinreichend ausführliche Begründung.
Schließlich kann darin, daß dem Beschwerdeführer keine Übersetzung des fremdsprachigen Postfehlberichtes mitgeteilt wurde, ein wesentlicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht gelegen sein, weil sein Vertreter dem Beschwerdevorbringen nach zu einer Übersetzung ohnehin selbst in der Lage war. Im übrigen befindet sich im Akt, in den der Beschwerdevertreter Einsicht genommen hat, neben dem fremdsprachigen Postfehlbericht ohnehin ein deutschsprachiger Übersetzungsvermerk ("kein Fach unter diesem Namen"). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestand für ihn somit kein (Sprach)hindernis, weitere Angaben zu machen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020154.X00Im RIS seit
19.03.2001