TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0314

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 Z3;
FrPolG 1954 §4;
FrPolG 1954 §8;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
MRK Art8 Abs2;
PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §40 Abs2;
PaßG 1969 §40;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Jänner 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 2. November 1990 nach Österreich in der Absicht eingereist, hier eine Gesellschaft zu gründen, und habe deshalb einen größeren Bargeldbetrag mitgebracht. Obwohl er darüber informiert worden sei, daß er für die Einreise einen Sichtvermerk benötige, sei er mit einem Busunternehmen ohne Sichtvermerk eingereist. Er sei wegen der Einreise ohne Sichtvermerk von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch "nach dem Paßgesetz" rechtskräftig bestraft worden. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung.

Mit Schriftsatz vom 30. April 1991 habe er die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt und dabei angegeben, er sei im Jänner 1991 nach Österreich eingereist. Abgesehen von den unrichtigen Angaben über den Einreisezeitpunkt ergebe sich daraus, daß er sich über einen längeren Zeitraum ohne gültigen Sichtvermerk in Österreich aufgehalten und damit eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz begangen habe.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 29. Juli 1991 sei er wegen der Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 bestraft worden, weil er es als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft mbH. zu verantworten habe, daß das Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt worden sei. Auch dabei handle es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, sodaß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Fremdenpolizeigesetz erfüllt sei. Dazu komme, daß sich der Beschwerdeführer längere Zeit ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten habe. Selbst nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei er nicht ausgereist. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ungesetzlichen Einreise laufend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Er habe die Bestimmungen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regeln, gröblich mißachtet sowie eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung begangen. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erscheine daher auch gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz geboten.

Der Beschwerdeführer könne sich als Koch auch in seinem Heimatstaat betätigen. Da er weder handelsrechtlicher noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei, sei sein Aufenthalt in Österreich nicht notwendig. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei im Hinblick auf seinen ungesetzlichen Aufenthalt nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer trotz Versagung eines Sichtvermerkes nicht bereit sei, das Bundesgebiet zu verlassen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Billigkeitsgründe für eine Verlängerung der in § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten Frist von einer Woche seien nicht gegeben.

2. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 389/92-6, abgelehnt. Die Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juli 1992, B 389/92-8, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der darüber erwogen hat:

II.

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

              2.              Der Beschwerdeführer wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall leg. cit. erfüllt sei. Entgegen seinem Rechtsstandpunkt stellt zwar die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dar (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0312), doch kann dies schon im Hinblick auf die Systematik dieser Gesetzesstelle - deren zweiter Fall verwirklicht ist, wenn zumindest drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes vorliegen - hinsichtlich der Übertretung des Paßgesetzes nicht gesagt werden.

Das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0103) ist nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen. Dieses Erkenntnis hat einen Fall betroffen, in dem der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall Fremdenpolizeigesetz erfüllt war, weshalb es keine Ausführungen zu der Frage enthält, ob schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des ersten Falles der zitierten Gesetzesstelle vorliegen. Bei der Beurteilung der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung wurde dem dortigen Beschwerdeführer, der die Auffassung vertreten hatte, es handle sich bei den Übertretungen der im § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall leg. cit. genannten Gesetze um "Gesetzesverletzungen von natürlich geringerem Unrechtsgehalt", die zu § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 ergangene Rechtsprechung entgegengehalten, wonach selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen zwischenstaatliche Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen vorliege. Das bedeutet aber nicht, daß derartige Verstöße ohne weiteres § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall Fremdenpolizeigesetz unterstellt werden können.

              3.              Aus der dargestellten Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht folgt aber noch nicht, daß der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nämlich auch auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz gestützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1991, Zl. 90/19/0585, vom 16. Dezember 1991, Zl. 90/19/0575, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0252, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei Abs. 1 des § 3 Fremdenpolizeigesetz um die Generalklausel und bei Abs. 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigen. Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme rechtfertigt, ist aus folgenden Erwägungen nicht rechtswidrig:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 2. November 1990 nach Österreich eingereist war, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein. Erst am 28. März 1991 hat er sich in Frastanz angemeldet. Gegen ihn wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretungen des Meldegesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und des Paßgesetzes eingeleitet, wovon das Verfahren wegen der Übertretung des Paßgesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist. Außer dieser rechtskräftigen Bestrafung und der rechtskräftigen Bestrafung wegen der (schwerwiegenden) Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 liegen dem Beschwerdeführer sohin jedenfalls weitere Verwaltungsübertretungen nach § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz und nach § 16 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1972 zur Last.

Auch diese Straftaten stehen mit dem aus dem Verhalten des Beschwerdeführers erkennbaren Vorsatz im Zusammenhang, ohne Rücksicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften nach Österreich einzureisen und ohne Rücksicht auf die Entscheidungen österreichischer Behörden hier zu bleiben. Dieses Verhalten verletzt die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten öffentlichen Interessen in schwerwiegender Weise, weshalb die in der zitierten Gesetzesstelle umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

              4.              Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz gebotenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Einreise ständig unberechtigt in Österreich aufgehalten, weshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Dauer seines Aufenthaltes - abgesehen von seiner Kürze - nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann (siehe das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1991, Zl. 91/19/0114, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Auch wenn es zutreffen sollte, daß der Beschwerdeführer auf Grund (während des Berufungsverfahrens) geänderter Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft zu dieser nicht mehr in einen Arbeitsverhältnis steht und daher keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG benötigt, ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nicht rechtswidrig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung benötigt oder nicht, spielt im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz keine wesentliche Rolle. Der Beschwerdeführer kann seinen Beruf als Koch auch in einem anderen Land ausüben. Allfällige Schwierigkeiten, in seinem Heimatstaat einen bestimmten Arbeitsplatz in diesem Beruf zu finden, fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch mit seiner Behauptung, er habe sein gesamtes Vermögen in die Gründung und den Betrieb des Unternehmens investiert, vermag er keine gewichtigen, gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe darzutun, weil er dieses wirtschaftliche Engagement eingegangen ist, ohne auf seine mangelnde Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich Bedacht zu nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0142).

              5.              Aus den gleichen Erwägungen bestand für die belangte Behörde kein Grund, gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die im § 6 Abs. 1 leg. cit. genannte Frist (von einer Woche nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes) zum Verlassen des Bundesgebietes zu verlängern.

              6.              Der erstinstanzliche Bescheid enthält keinen Ausspruch über einen Vollstreckungsaufschub. Die belangte Behörde hätte demnach die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten, wenn sie über den in der Berufung gestellten Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes meritorisch entschieden hätte.

              7.              Der Beschwerdeführer meint schließlich, die Zeit, für die das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei zu lange.

Ihm ist diesbezüglich entgegenzuhalten, daß ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und daß es auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, mit weiterem Judikaturhinweis). Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß erst mit 1. Jänner 1997 die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sein werden. Darin kann im Hinblick auf das Bestreben des Beschwerdeführers, ohne Rücksicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften vollendete Tatsachen für seinen ständigen Aufenthalt in Österreich zu schaffen, keine Rechtswidrigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers erkannt werden. Konkrete Argumente für eine andere Beurteilung werden in der Beschwerde nicht ins Treffen geführt.

              8.              Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur hg. Zl. AW 92/18/0122 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180314.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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