TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/17/0148

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs4;
PrG 1976 §11;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1992, Zl. MA 62 - III/343/91/Str, betreffend Übertretung des Preisgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, vom 11. April 1990, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 23. Februar 1990 um 11.00 Uhr in W, L-Markt, Stand O, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma E-OHG es unterlassen, die Preise der zur Schau gestellten und zum Verkauf bereitgehaltenen Sachgüter "wie: Rindslungenbraten ungeputzt und Rindslungenbraten geputzt" ersichtlich zu machen. Er habe hiedurch die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 3 PreisG 1976 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von einem Tag verhängt werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte darin sowie in zahlreichen weiteren, von der Behörde im Verfahren erster und zweiter Instanz abgeforderten Stellungnahmen stets im wesentlichen übereinstimmend aus, er preise sämtliche Artikel, die sich in der Vitrine befänden, einzeln aus. Der gegenständliche Lungenbraten geputzt habe sich nicht in der Vitrine, sondern im Kühlraum befunden und sei bereits für einen anderen Kunden reserviert gewesen. Dieser Artikel sei daher nicht im Betrieb zum Verkauf bereitgehalten, sondern lediglich gelagert worden. Der (anonym gebliebene) Anzeiger habe ausdrücklich und wiederholt zwei Lungenbratensteaks verlangt, und da das reservierte Stück etwas mehr gewogen habe als dem Gewicht der Bestellung entsprochen habe, sei der Anzeiger vom Verkäufer zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er ausnahmsweise zwei Steaks von dem bereits vorreservierten und zugeputzten Lungenbraten haben könne. Er sei auch ausdrücklich auf den Preis hingewiesen worden, womit er einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer führe im Detailverkauf grundsätzlich keinen Lungenbraten, weil er Lungenbraten generell nur an die Großkunden im Gastronomiebereich liefere. Eine Ersichtlichmachung des Preises wäre diesbezüglich nur irreführend. Ein ungeputzter Lungenbraten sei überhaupt nicht vorrätig gewesen; die in der Anzeige erwähnten S 320,-- hätten sich nur auf eine Frage des Kunden bezogen, was ein ungeputzter Lungenbraten kosten würde. Es sei unrichtig, daß Lungenbraten über Verlangen "uneingeschränkt" gekauft werden könne, so wie dies in der Stellungnahme des Marktamtes vom 25. Oktober 1990 behauptet werde.

Das in der Folge ergangene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, vom 19. Juli 1991, deckt sich mit der Strafverfügung vom 11. April 1990 mit der Ausnahme, daß die Tatzeit dort mit "23.02.1991" angegeben wird.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 1992 bestätigte der Landeshauptmann von Wien das genannte Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe, daß der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten habe:

"Der Beschuldigte hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E-OHG mit Standort in W, H-Gasse, und somit als Verantwortlicher im Sinne des § 16a Preisgesetz zu verantworten, daß diese Gesellschaft es am 23.2.1991 um 11.00 Uhr in der weiteren Betriebsstätte in W, L-Markt, Stand O, I-Straße, unterlassen hat, die Preise der zum Verkauf bereitgehaltenen Sachgüter Rindslungenbraten ungeputzt und Rindslungenbraten geputzt, ersichtlich zu machen."

Die verletzte Rechtsvorschrift habe vollständig zu lauten:

"§ 11 Abs. 1 und 4 Preisgesetz 1976 BGBl. Nr. 60/1976 in der Fassung der Preisgesetznovelle 1988 BGBl. Nr. 337 vom 9.6.1988." Die Strafe werde jedoch auf 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit auf 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Anzeige sei zu entnehmen, daß anläßlich einer Überprüfung des Marktstandes O des L-Marktes durch ein Organ der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den

3. Bezirk - am 23. Februar 1990 um 11.00 Uhr auf Grund einer Parteienbeschwerde festgestellt worden sei, von der Firma E-OHG würden Rindslungenbraten ungeputzt und Rindslungenbraten geputzt, filetiert für Steaks, für Kunden zum Verkauf bereitgehalten, ohne daß die Verkaufspreise in entsprechender Form für Kunden ersichtlich gemacht würden. Die angeführten Fleischsorten würden im Kühlraum des Marktstandes aufbewahrt. Der Meldungsleger habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, daß der "Beschwerdeführer" (gemeint: der Anzeiger) am 23. Februar 1990 zwischen 9.00 und 11.00 Uhr in der Marktaufsicht erschienen sei. Die Überprüfung sei am selben Tag um 11.00 Uhr erfolgt, am Stand sei ein Verkäufer anwesend gewesen. Dieser habe auf sein Befragen bestätigt, an einen Kunden Stücke des Lungenbratens verkauft zu haben. Es sei zu diesem Zeitpunkt keine Auspreisung für den Lungenbraten vorhanden gewesen. Die Artikel in der Vitrine seien preisausgezeichnet gewesen. Ob tatsächlich dem Anzeiger der Preis für geputzten und ungeputzten Lungenbraten zum Zeitpunkt des Verkaufes mitgeteilt worden sei, lasse sich heute nicht mehr eruieren.

Die Berufungsbehörde sehe keinen Grund, den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige und in der Stellungnahme keinen Glauben zu schenken, da dieser auf Grund seiner verfahrens- und dienstrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. Aus dem Akt ergebe sich weiter kein Anhaltspunkt, daß der Meldungsleger dem Beschwerdeführer als eine ihm fremde Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Im übrigen handle es sich bei diesem (gemeint: dem Meldungsleger) um ein geschultes Organ, welchem Feststellungen zu treffen, ob die Bestimmungen des Preisgesetzes eingehalten worden seien, durchaus zugemutet werden könne. Unbestritten sei geblieben, daß eine Preisauszeichnung für Rindslungenbraten geputzt bzw. ungeputzt nicht erfolgt sei und daß an einen Letztverbraucher Lungenbraten verkauft worden sei. Es sei nicht entscheidungsrelevant, ob die gegenständlichen Sachgüter im Kühlraum aufbewahrt worden seien, da eine für den Letztverbraucher sichtbare Bereithaltung nicht erforderlich sei. Da ein Verkauf von Rindslungenbraten an einen Letztverbraucher erfolgt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß dieser nur an Wiederverkäufer veräußert worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dem Kunden mündlich den Preis mitgeteilt, könne ihn nicht exkulpieren. Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen gedient.

Des weiteren begründete die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend ist bereits die Rüge des Beschwerdeführers, im Spruch des angefochtenen Bescheides sei als Tatzeit unrichtigerweise der "23.2.1991" anstatt der 23. Februar 1990 angeführt worden.

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Hiebei ist auch die Nennung der Tatzeit ein wesentliches Erfordernis.

Nach der Aktenlage war Tatzeit der 23. Februar 1990. Der Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz ebenso wie jener des angefochtenen Berufungsbescheides nennt jedoch als Tatzeit den "23.2.1991". Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zulasten des Beschwerdeführers dahin zu bewirken, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides an die Stelle des unrichtigen das zutreffende Datum zu treten hätte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juli 1984, Slg. Nr. 11 478/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 88/17/0030).

Daran vermag auch nicht die in der Gegenschrift aufgestellte, vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Behauptung etwas zu ändern, daß der im Spruch (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) angeführte "Tattag" mit Bescheid vom 15. Juni 1991, Zl. MA 62 - III/103/92/Str, auf "23.2.1990" berichtigt worden sei, weil im Spruch des Berufungsbescheides abermals der unrichtige Tatzeitpunkt aufscheint.

Schon damit belastete die belangte Behörde ihren Bescheid

mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Dazu kommt aber noch folgendes:

Gemäß § 11 Abs. 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260, i.d.F. BGBl. Nr. 288/1980 (PreisG), ist, wer gewerbsmäßig Sachgüter an Letztverbraucher veräußert, verpflichtet, die für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu machen. Die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise gilt auch hinsichtlich solcher Sachgüter, die sowohl an Wiederverkäufer als auch an Letztverbraucher veräußert werden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Preise für Sachgüter, die zum baldigen Verkauf bereitgehalten werden, dadurch ersichtlich zu machen, daß die Sachgüter, ihre Umhüllungen oder die Behälter (Regale), in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit Preisschildern versehen werden oder daß an leicht sichtbarer Stelle Preisverzeichnisse angebracht oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

Nun hat sich der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - stets dahingehend verantwortet, daß er Rindslungenbraten geputzt grundsätzlich nur für Großkunden (also für Wiederverkäufer) bereithält. Im konkreten Fall sei über ausdrücklichen Wunsch eines Käufers von einem solchen reservierten Stück zwei Lungenbratensteaks abgeschnitten und verkauft worden. Ungeputzter Lungenbraten sei überhaupt nicht vorrätig gewesen.

Träfen diese Behauptungen zu, so entspräche der gegenständliche Schuldspruch nicht dem Gesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 PreisG besteht die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Letztverbraucherpreise lediglich hinsichtlich solcher Sachgüter, die entweder nur an Letztverbraucher oder sowohl an Wiederverkäufer als auch an Letztverbraucher veräußert werden. Sind jedoch die Waren generell nur für Wiederverkäufer bestimmt, besteht eine Preisauszeichnungspflicht nicht.

Auch die Bestimmung des Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle ist in diesem Lichte zu sehen; das heißt, daß lediglich die Preise für Sachgüter, die zum baldigen Verkauf AN LETZTVERBRAUCHER (oder sowohl an Wiederverkäufer als auch an Letztverbraucher) bereitgehalten werden, nach dieser Gesetzesstelle auf die dort genannte Art ersichtlich zu machen sind. Auch diese Voraussetzung träfe im vorliegenden Fall, die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers vorausgesetzt, nicht zu. Wird nämlich die Ware zum baldigen Verkauf lediglich an Wiederverkäufer bereitgehalten, so ist eine Preisauszeichnungspflicht nicht gegeben und kann auch nicht dadurch gleichsam nachträglich ins Leben gerufen werden, daß an einen Kunden über dessen ausdrückliches Ersuchen - das heißt also ausnahmsweise - ein Stück jener Ware verkauft wird. Dies umso weniger, wenn es zuträfe, daß die gegenständliche Ware bereits "vorreserviert" war und daher nicht zum baldigen Verkauf - sei es auch an einen Wiederverkäufer - bereitgehalten, sondern lediglich gelagert wurde.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 1990 in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, daß die Ersichtlichmachung eines Preises für nicht zum Verkauf bereitgehaltene Waren nur irreführend wäre.

All dies gälte umso mehr, träfe es nach den Behauptungen des Beschwerdeführers weiters zu, daß der Verkäufer dem Kunden ausdrücklich erklärt habe, er habe einen bereits von einem Großkunden bestellten und "vorreservierten" Lungenbraten auf Lager, könne jedoch dem Kunden über sein ausdrückliches Verlangen die zwei Steaks herunterschneiden. In diesem Fall könnte nämlich auch nicht mehr davon gesprochen werden, daß der erkennbare Zweck der Normen über die Preisersichtlichmachung durch diese Vorgangsweise gefährdet gewesen wäre. Danach soll sich nämlich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch Rückfragen im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflußt vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluß nach sachlichen Gesichtspunkten treffen können (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1982, Slg. Nr. 10 708/A, und vom 2. Oktober 1985, Zl. 83/11/0188). Ein Kunde, der in Kenntnis des Umstandes, daß es sich nicht um eine zum Verkauf an Letztverbraucher bereitgehaltene Ware handelt, sowie in Kenntnis des geforderten Preises dennoch auf dem Ankauf der Ware besteht, ist in diesem Sinne nicht schutzwürdig.

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde Feststellungen über die oben wiedergegebenen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht getroffen. Die Angaben des Meldungslegers bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 20. Dezember 1991 boten hiefür keine Grundlage, weil er offenbar weder über die Gewohnheiten im gegenständlichen Unternehmen Bescheid wußte noch über den Vorfall vom 23. Februar 1990 aus eigener Wahrnehmung Angaben machen konnte. Die weitwendigen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides über die Glaubwürdigkeit des Zeugen gehen daher ins Leere. Daß der Anzeiger nicht als Zeuge vernommen werden konnte, ist lediglich darauf zurückzuführen, daß es die Behörde unterließ, seine Identität festzustellen. Ebenso wäre es Sache der Behörde gewesen, von Amts wegen auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers allenfalls den Verkäufer als Zeugen zu vernehmen.

Ohne jede Grundlage in den Akten des Verwaltungsverfahrens ist schließlich die Feststellung, daß vom gegenständlichen Unternehmen auch Rindslungenbraten ungeputzt zum Verkauf bereitgehalten worden sei.

Da die belangte Behörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unterließ, war ihr Bescheid neben dem oben dargelegten Grund auch zufolge dieses sekundären Verfahrensmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerMängel im Spruch Schreibfehler"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170148.X00

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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