TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0202

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des FO sen. in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 1992, ZL. Ge-51.626/3-1992/Pan/Ra, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer wegen der zuletzt vom 30. zum 31. Mai 1989 bzw. am 31. Mai 1989 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bestraft wurde, in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0201, zugrundelag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen.

W i e n , am 4. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180202.X00

Im RIS seit

18.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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