TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0258

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl. Ing. K in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Mai 1992, Zl. 5-212 We 30/3-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" einer namentlich angeführten Aktiengesellschaft als Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung nach § 30 KJBG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f begangen, da der Lehrling Karl K. am 5. Mai 1990 mit einer Presse näher angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A). § 44a lit. a VStG 1950 verlangt eine Bezeichnung jener Merkmale, aufgrund derer eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1988, Zlen. 88/08/0054, 0055).

Ausgehend davon ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Tatumschreibung das soeben angeführte Merkmal nicht enthält.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, daß dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen wurde, eine Verwaltungsübertretung nach "§ 30 KJGB i.V.m. § 8 (1) Z. 1 lit. f" begangen zu haben, obwohl § 8 KJGB eine solche Unterteilung nicht kennt und im übrigen vom "Lohnschutz" handelt; vielmehr hatte die belangte Behörde offenbar § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 vor Augen, deren Zitierung im Spruch allerdings unterblieb.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 entsprechend dem Umfang des Antrages.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180258.X00

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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