Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §44a lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des PO sen. in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 1992, Zl. Ge-51.627/4-1992/Pan/Ra, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer wegen der zuletzt vom 31. Mai zum 1. Juni 1989 bzw. am 1. Juni 1989 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bestraft wurde, in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0201, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen. W i e n , am 4. September 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180205.X00Im RIS seit
18.04.2002