Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. April 1992, Zl. UVS-07/02/53/92, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Bestrafung wegen Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 7. November 1991 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. Restaurants-Ges.m.b.H. einer Übertretung des KJBG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dagegen wurde ein vom Beschwerdeführer unterzeichneter Einspruch (fälschlich als "Berufung" bezeichnet) erhoben, wobei im "Kopf" dieser Eingabe die soeben erwähnte Ges.m.b.H., jedoch unter der Unterschrift des Beschwerdeführers eine WI-AG aufscheint.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 24. Februar 1992 wurde der erwähnte Einspruch zurückgewiesen, weil dieser im eigenen Namen der WI-AG erhoben worden sei.
Der gegen diesen Bescheid vom 24. Februar 1992 vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. April 1992 keine Folge.
Gegen diesen letztangeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Zurückweisung des "für ihn" erhobenen Einspruches als rechtswidrig erachtet.
Im Hinblick darauf, daß durch die im Instanzenzug ergangene, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung eine endgültige Entscheidung dahin getroffen werden sollte, daß der Einspruch nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Auf Grund der erwähnten Unterfertigung des Einspruches durch den Beschwerdeführer kann kein Zweifel bestehen, daß der Beschwerdeführer gegen seine Bestrafung durch die Strafverfügung vom 7. November 1991 ein Rechtsmittel ergreifen wollte und dieser Einspruch sohin ihm zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang sei im übrigen auch auf das vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. Nr. 11 633/A, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180236.X00Im RIS seit
04.09.1992