TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0185

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. April 1992, Zl. IV-672.090-FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. März 1992 auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin im August 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Am 19. September 1991 sei ihr ein bis zum 5. März 1992 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Am 12. November 1991 sei sie festgenommen worden, da sie ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung bei einer Beschäftigung angetroffen worden sei. Ein derartiges Verhalten zeige eindeutig, daß die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, "sich entsprechend der hier geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990, (AuslBG) darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar. Einer Verfehlung gegen diese Norm kommt ein derartiges Gewicht zu, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt eines Sichtvermerkswerbers, der unter Verletzung des § 3 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigung angetreten und ausgeübt hat, würde zumindest die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 12. November 1991 ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage den Versagungstatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 als verwirklicht angesehen hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, daß über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der Frist des § 20a AuslBG entschieden worden sei, sodaß sie davon ausgehen habe können, daß sie gemäß § 20b leg. cit. durch ihren Arbeitgeber habe beschäftigt werden können, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung. Da es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren zu erstatten, ist der Vorwurf unbegründet, die belangte Behörde habe es unterlassen, die angeführten Punkte "in Betracht zu ziehen bzw. Nachforschungen diesbezüglich anzustellen". Auch von einer Verletzung des Parteiengehörs kann keine Rede sein, wurde der Beschwerdeführerin doch anläßlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 6. April 1992 Gelegenheit geboten, sich zum Ergebnis der Erhebungen zu äußern.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180185.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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