TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 90/17/0426

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

PrG 1976 §11c Abs2;
PrG 1976 §16 Abs1;
PrG 1976;
VStG §21 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Dr. FH in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. September 1990, Zl. PrÜ(Ge) - 4407/4 - 1990/Pö/Dg, betreffend Übertretungen des Preisgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Inhaber des Handelsgewerbes im früheren Standort in T am 17. Oktober 1987 und am 5. Dezember 1987 in einem Inserat in den "OÖ. Nachrichten" sowie in der Ausgabe Nr. 18/1987 der Zeitschrift "Computerwelt" Personal-Computer, Festplatten und Monitore mit Nettopreisen (ohne Umsatzsteuer) angeboten, obwohl gemäß § 11c Abs. 2 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 (PreisG), unter anderem in die öffentlich angekündigten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben einzubeziehen seien (Bruttopreise). Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 11c Abs. 2 PreisG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 16 Abs. 1 PreisG eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG S 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 und § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 11c Abs. 2 PreisG i.d.F. BGBl. Nr. 265/1984" insoferne statt, als das Straferkenntnis hinsichtlich des Tatvorwurfes der öffentlichen Ankündigung von Preisen, in die die Umsatzsteuer nicht einbezogen worden sei, in einem in der Zeitschrift "Computerwelt" Nr. 18/1987 am 24. September 1987 erschienenen Inserat behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 eingestellt wurde. Im übrigen wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß über den Beschwerdeführer wegen der öffentlichen Ankündigung von Preisen, in die die Umsatzsteuer nicht einbezogen worden sei, in den Inseraten in den

"OÖ. Nachrichten" vom 17. Oktober und vom 5. Dezember 1987 je eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (zusammen S 2.000,--), für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 1 Tag (zusammen 2 Tage) verhängt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, daß sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1. Instanz auf je S 100,-- (zusammen S 200,--) ermäßige. Weiters habe der Beschwerdeführer nach der zitierten Gesetzesstelle je S 100,-- (insgesamt S 200,--) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, dem Berufungsvorbringen sei zunächst darin beizupflichten gewesen, daß eine erstmalige Verfolgungshandlung durch das Absenden der Aufforderung zur Rechtfertigung am 25. März 1988 gesetzt worden sei. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten, in drei verschiedenen Inseraten Preise öffentlich angekündigt zu haben, in die jeweils die Umsatzsteuer nicht einbezogen gewesen sei, stellten kein fortgesetztes Delikt dar, sodaß nach dem in § 22 Abs. 1 VStG 1950 vorgesehenen Kumulationsprinzip über den Beschwerdeführer verschiedene Strafen zu verhängen gewesen seien. Demnach sei auch der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend abzuändern gewesen. Da nunmehr feststehe, daß die Ausgabe Nr. 18 der Zeitschrift "Computerwelt" am 24. September 1987 erschienen sei, sei die Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Tatbestandes einen Tag nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangen. Die weitere Strafverfolgung erweise sich hinsichtlich dieses Inserates somit als unzulässig.

Hinsichtlich der Inserate in den "OÖ. Nachrichten" vom 17. Oktober und 5. Dezember 1987 sei das Erscheinungsdatum durch die nunmehr von den "OÖ. Nachrichten" übermittelten Kopien der jeweiligen Ausgabe erwiesen. Eine Manipulation könne ausgeschlossen werden, da beide Zeitungskopien direkt vom Verlag der "OÖ. Nachrichten" der Behörde zugegangen seien. Somit sei hinsichtlich dieser Tatbestände rechtzeitig eine die Verjährung hemmende Verfolgungshandlung gesetzt worden. In diesen Inseraten würden verschiedene "Sonderpreise" oder "Sensationspreise" für die im Straferkenntnis näher angeführten Computerwaren angeführt. Durch die Anfügung am Ende des Inserates "alle Preise netto Kassa, exclusive Mehrwertsteuer" werde lediglich klargestellt, daß in den vorstehend genannten Preisen die Umsatzsteuer nicht einbezogen sei. Dadurch werde jedoch nicht der Verpflichtung entsprochen, in die öffentlich angekündigten Preise die Umsatzsteuer einzubeziehen. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut entspreche der bloße Hinweis darauf, daß die angeführten Preise Nettopreise seien, daher nicht einer ordnungsgemäßen Preisankündigung. Der Beschwerdeführer sei als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen, sich auch über die entsprechenden Bestimmungen des Preisgesetzes zu unterrichten. Unter dieser Voraussetzung sei sein Verschulden nicht als geringfügig anzusehen, weshalb von der Verhängung der Strafen nicht habe abgesehen werden können. Das Vorbringen, wonach praktisch sämtliche Firmen der Computerbranche jedenfalls 1987 in dieser Form geworben hätten, mindere das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers nicht. In Abänderung der rechtlichen Subsumtion sei das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen zu beurteilen gewesen.

Im übrigen begründete die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht bestraft und nicht zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11c Abs. 2 PreisG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 311/1982 sind in die gemäß Abs. 1 oder freiwillig ersichtlich gemachten sowie in die öffentlich angekündigten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Abgaben einzubeziehen (Bruttopreise). Das gleiche gilt für die Endsumme von an Letztverbraucher gerichteten Anboten und Kostenvoranschlägen. Wird auch der Nettopreis ersichtlich gemacht, so ist der Bruttopreis mindestens in der gleichen Schriftgröße wie der Nettopreis in dessen unmittelbarer Nähe anzugeben.

Wer unter anderem dem § 11c leg. cit. zuwiderhandelt, begeht nach § 16 Abs.1 leg. cit, sofern die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 als Preistreiberei zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltes mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. die Strafen nebeneinander zu verhängen.

Gemäß § 65 leg. cit. sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 abgeändert worden ist.

In seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer, das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die Erscheinungsdaten 17. Oktober und 5. Dezember 1987 mangels Beischaffung von Originalexemplaren nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Tatsächlich bestand für die belangte Behörde kein Anlaß, an der Richtigkeit der ihr vom Verlag der "OÖ. Nachrichten" übersandten Kopien der betreffenden Seiten der Ausgaben vom 17. Oktober und vom 5. Dezember 1987 zu zweifeln, zumal, wie aus der Übersendungsnote hervorgeht, dem Verlag eine Übersendung von Originalbelegen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trägt übrigens auch die Kopie der erstgenannten Zeitungsseite das Erscheinungsdatum, nämlich "Samstag, 17. Oktober 1987".

Nicht zielführend ist weiters auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahre 1987 in der Computerbranche praktisch sämtliche Firmen mit Nettopreisen geworben hätten. Das Fehlverhalten eines Dritten stellt grundsätzlich keinen Schuldausschließungsgrund dar. Aber auch auf einen Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG 1950 kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Unkenntnis oder irrige Auslegung eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu orientieren (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 727, und bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, Seite 81, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hiezu gehören zweifellos auch die hier relevanten Vorschriften des PreisG.

Ebensowenig konnten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 21 VStG 1950 angewendet werden. Die Schuld des Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie z.B. verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw. diesen Schluß rechtfertigen (vgl. Hauer-Leukauf, a.a.O., Seite 814 f).

Daß einer der zuletzt genannten Umstände im Beschwerdefall vorliegt, ist nicht hervorgekommen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt; der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, daß sein Verhalten genau dem in § 11c Abs. 2 PreisG umschriebenen Tatbild entsprach, wobei auch nicht etwa der Bruttopreis wenigstens in gleicher Schriftgröße wie der Nettopreis in den Inseraten angegeben war.

Zutreffend macht jedoch der Beschwerdeführer geltend, daß im Beschwerdefall EIN sogenanntes fortgesetztes Delikt vorliegt. Unter einem fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10 138/A, sowie die Erkenntnisse vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0028, vom 16. April 1986, Zl. 84/11/0270, und vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017).

Alle diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall - insbesondere auch im Hinblick auf das nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens bildende Inserat in der Zeitschrift "Computerwelt" Nr. 18/1987 vom 24. September 1987 - vor. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung ist insbesondere sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch ein diesbezügliches Gesamtkonzept gegeben. Das Gesamtkonzept des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem schon auf Verwaltungsebene stets vertretenen Standpunkt, im Bereich des Handelns mit Personal-Computern bestehe eine Branchenübung, in der Werbung Nettopreise bekanntzugeben. Am Vorliegen eines einheitlichen Willensentschlusses, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung, wann verschiedene selbständige Taten und wann nur eine einzige Tat vorliegt, herangezogen wird (vgl. auch hiezu das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung), kann sohin nicht gezweifelt werden.

Was jedoch die Voraussetzung des noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges anlangt, geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor, daß die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen; der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1981, Slg. Nr. 10 352/A, und vom 5. Juli 1982, Zl. 3593/80, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Feste Regeln für die zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges noch hinreichende Zeitspanne zwischen den einzelnen Handlungen lassen sich nicht aufstellen; entscheidend ist in jedem Fall das WESEN DER UMSTÄNDE, die den Vorwurf begründen (Erkenntnis vom 20. September 1984, Zlen. 84/16/0052 bis 0056, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Diese Umstände lassen hier angesichts der kontinuierlichen oder doch mehr oder minder regelmäßigen Werbung des Beschwerdeführers auf die inkriminierte Art und Weise den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der genannten Einzelhandlungen erkennen.

Die belangte Behörde hätte daher hinsichtlich der zwei noch verbliebenen gesetzwidrigen Handlungen lediglich EINE Strafe verhängen dürfen. Hiebei ist es auch ohne Bedeutung, daß, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verweist, die Annahme eines fortgesetzten Deliktes durch sie zum Nachteil des Beschwerdeführers gewesen wäre, weil dann bezüglich des Inserates vom 24. September 1987 Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre; denn die Verjährungsfrist für dieses EINHEITLICHE Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - wäre erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen gewesen, an dem diese abgeschlossen wurde (Erkenntnis vom 16. Jänner 1981, Zl. 04/2901/80, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Zutreffend macht der Beschwerdeführer schließlich auch geltend, daß die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens gleichfalls rechtswidrig war. Die belangte Behörde kann nicht in Abrede stellen, daß sie der Berufung (wenn auch nur teilweise) Folge gegeben und die Strafe abgeändert (nämlich herabgesetzt) hat. Der von der Gegenschrift herangezogene Umstand, daß nach Auffassung der belangten Behörde bereits von der Erstbehörde drei verschiedene Strafen zu verhängen gewesen WÄREN und danach § 65 VStG 1950 hinsichtlich jeder der drei Strafen einzeln anzuwenden wäre, vermag daran nichts zu ändern. Wesentlich ist nur, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren tatsächlich einen (Teil)Erfolg erzielt hat.

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X00

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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