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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E, geboren 20. April 1959, in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Juni 1992, Zl. SD 312/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis zum 31. Dezember 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1988 mit einem kurzfristig gültigen Sichtvermerk nach Österreich eingereist und habe sich zunächst als Prospektverteiler betätigt, wofür er jeweils kurzfristig gültige Sichtvermerke erhalten habe. Im Juli 1989 habe er diese Tätigkeit beendet und illegal als Küchengehilfe in einem Gastgewerbebetrieb zu arbeiten begonnen. Nach Ablauf des bis 10. Dezember 1989 gültigen Sichtvermerkes sei er illegal in Österreich geblieben und habe am 18. Dezember 1989 die neuerliche Erteilung eines Sichtvermerks (einer Aufenthaltsberechtigung) mit der Begründung beantragt, Student zu sein. Da der Beschwerdeführer seine studentischen Ambitionen in keiner Weise forciert habe und der "Schwarzarbeit" nachgegangen sei, um seinen Unterhalt zu finanzieren, erscheine sein Vorbringen in diesem Sichtvermerksantrag nicht den Absichten entsprechend. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer übrigens auch eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, bei welcher es sich um eine gefälschte oder um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt habe. Bei der mündlichen Verhandlung über den Sichtvermerksantrag am 28. Juni 1990 habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, seit längerer Zeit von Gelegenheitsarbeiten zu leben, doch seien diese Angaben unrichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer schon seit einem halben Jahr als Hauswart tätig gewesen sei. Es liege daher auf der Hand, daß der Beschwerdeführer mehrfach unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse bzw. den Zweck seines Aufenthaltes gemacht habe, um die Erlaubnis zum Aufenthalt zu bekommen, sodaß jedenfalls der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FPG gegeben sei und sein weiterer Aufenthalt daher - mögen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht vorliegen - auch den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 FPG widerspreche. Im Oktober 1990 habe sich dann anläßlich von Unzukömmlichkeiten in verschiedenen Massenquartieren für Gastarbeiter herausgestellt, daß der Beschwerdeführer dort als Vermieter bzw. sogar als Hauseigentümer aufgetreten sei. Erst seit Dezember 1990 übe der Beschwerdeführer legal den Beruf eines Immobilienmaklers aus, wobei er als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig gewesen sei, welches die Hauptmietrechte an diesen Massenquartieren innegehabt habe. Das öffentliche Interesse daran, daß der Beschwerdeführer, der seit dem Jahre 1989 nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei () und sich seither noch immer hier aufhalte, das Bundesgebiet nunmehr endgültig verlasse, liege auf Grund des oben geschilderten Verhaltens, das darauf ausgerichtet gewesen sei, seinen Aufenthalt mit welchen Mitteln auch immer zu erreichen, auf der Hand. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend geboten. Es sei wohl richtig, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, doch habe er diese Ehe erst im August 1990 und sohin zu einem Zeitpunkt geschlossen, als er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei, mit den geschilderten Schwierigkeiten hinsichtlich einer allfälligen weiteren Aufenthaltsberechtigung gekämpft habe und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unmittelbar bevorgestanden sei. Dieser Umstand sei auch der Ehegattin bekannt gewesen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er im Jahre 1990 bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes monatelang von Gelegenheitsarbeiten bzw. Schwarzarbeit gelebt.
Stelle man nun - so die belangte Behörde weiter - den vorliegenden Sachverhalt und das Verhalten des Beschwerdeführers in Rechnung, der in der angeführten Weise seinen Aufenthalt in Österreich hätte erzwingen wollen, so würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die von ihm erst während seines unerlaubten Aufenthaltes (bzw. nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes) herbeigeführten, sich auf seine Lebenssituation und die seiner Ehegattin auswirkenden Umstände.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der - zutreffenden - Ansicht der belangten Behörde, er habe gegenüber einer österreichischen Behörde (mehrfach) unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse bzw. den Zweck seines Aufenthaltes gemacht, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen (§ 3 Abs. 2 Z. 6 FPG) nicht entgegen. Damit war auch die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0092). Daß der Beschwerdeführer - so die Formulierung in der Beschwerde - die "sicherlich grundsätzlich einmal vorwerfbaren und unrichtigen Angaben ... aus Gründen der Erziehung und Abstammung" gemacht habe, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Aber auch der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommenen Interessenabwägung vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen:
Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, daß bei der Interessenabwägung nur ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0179). Daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Ablauf des mit 10. Dezember 1989 befristeten Sichtvermerkes als rechtswidrig anzusehen ist, entspricht der hg. Rechtsprechung, denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf des Sichtvermerkes während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, ein unerlaubter, wobei dem Fremden klar sein muß, daß das Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes einige Zeit in Anspruch nimmt und daß er ohne Sichtvermerk keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0155).
Damit vermag der Beschwerdeführer die nach dem Ablauf der Gültigkeit des mit 10. Dezember 1989 befristeten Sichtvermerkes entgegen den den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften geschaffenen Tatsachen, wie insbesondere seine berufliche Tätigkeit und die behauptete Integration, von vornherein nicht für sich ins Treffen zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0142).
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Recht den Umstand hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Österreicherin zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, als die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unmittelbar bevorgestanden sei, wobei dies der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers sogar bekannt gewesen sei. Den aus einer kurz vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes geschlossenen Ehe abgeleiteten Interessen kommt nämlich kein maßgebliches Gewicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0286). Auch kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, daß der Ehe ein am 4. Juli 1991 geborenes Kind entstammt, weil dieser Tatsache unter dem Blickwinkel des soeben Gesagten kein solches Gewicht zukäme, das die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als rechtswidrig erscheinen ließe.
Ausgehend davon vermag der Beschwerdeführer mit der behaupteten Unterlassung der Einvernahme seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern zum Beweis dafür, daß ein "starker familiärer Kontakt" bestehe, einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, wobei im übrigen bemerkt wird, daß die Schwiegereltern nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG zählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0024). Daß die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen diesen "gezwungen wäre", ebenfalls auszureisen, ist nicht erkennbar. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 2. Dezember 1991, Zl. 90/19/0585), daß der Fremde seiner Unterhaltspflicht auch aus dem Ausland nachkommen kann und Interessen bzw. Rechte Dritter (etwa des Arbeitgebers) bei der gemäß § 3 Abs. 3 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen sind.
Schließlich sei vermerkt, daß die belangte Behörde zu Recht bei der im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmenden Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0282) sowohl die dem Beschwerdeführer vorgeworfene "Schwarzarbeit" - die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0476, sowie vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0185) - als auch den langjährigen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet zu Lasten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180350.X00Im RIS seit
06.08.2001