TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/13/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §210;
BAO §217 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Stadtgemeinde X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. April 1992, Zl. GA 7 - 807/92, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kunsteisbahn hat die beschwerdeführende Stadtgemeinde für das Jahr 1990

S 2,127.110,60 und für die Monate Jänner und Februar 1991

S 720.265,06 als Vorsteuerbeträge beim Finanzamt geltend gemacht. Vom Finanzamt wurden diese Beträge zunächst dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Kunsteisbahn nicht von der Beschwerdeführerin errichtet wurde. Vielmehr war zur Errichtung und zum Betrieb dieser Einrichtung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet worden, an der die Beschwerdeführerin und ein Verein beteiligt waren. Im Umsatzsteuerbescheid für 1990 und in Festsetzungsbescheiden für die Monate Jänner und Februar 1991 wurden die genannten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.

In der Folge setzte das Finanzamt Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der oben angeführten Beträge bescheidmäßig fest. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die gegen die Säumniszuschlagsbescheide erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß die von der Beschwerdeführerin eingereichte Umsatzsteuererklärung bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen zu "korrigieren" gewesen seien, "was zu Umsatzsteuernachforderungen führte". Für die Fälligkeit dieser Nachforderungen seien die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 5 UStG 1972, nicht aber § 210 BAO maßgeblich.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO bestimmt, daß dann, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintritt, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.

Für den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist demnach Grundvoraussetzung, daß überhaupt eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe besteht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1988, 87/15/0146).

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie die Beschwerdeführerin - nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Dabei ist die Selbständigkeit eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nach Körperschaftsteuerrecht auch für das Umsatzsteuerrecht maßgebend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1989, 88/15/0163).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß - entgegen den ursprünglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden - ein Betrieb gewerblicher Art "Kunsteisbahn" überhaupt nicht bestand. Die Beschwerdeführerin war damit in bezug auf den Betrieb der Kunsteisbahn nicht Unternehmer und damit zur Entrichtung von Umsatzsteuer nicht verpflichtet. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend geltend gemacht wurde, fehlte es damit an der grundsätzlichen Voraussetzung für die Entrichtung des Säumniszuschlages.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da abgesehen von der Vorlage des angefochtenen Bescheides die Vorlage weiterer Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war, konnte ein Ersatz der auf diese weiteren Beilagen entfallenden Gebühren nicht zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130136.X00

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten