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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 27. April 1992, Zl. 16/02/92 003, betreffend Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 15 Abs. 1 lit. a Grenzkontrollgesetz eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt, zumal nicht behauptet wurde, daß das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers in Ungarn im Sinne des Art. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, bedroht gewesen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0187). Daß die bloße Möglichkeit der "Rückschiebung" in das Heimatland keine derartige Bedrohung bedeutet, bedarf keiner Erörterung.
Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180361.X00Im RIS seit
04.09.1992