TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/8 91/14/0141

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerden des K in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der FLD für OÖ vom 16. Mai 1991, Zl. 201/1-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich 1989 (erstangefochtener Bescheid), sowie vom 16. Mai 1991, Zl. 200/1-5/Ae-1991, betreffend Jahresausgleich 1990 (zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 7.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Beamter der Verwendungsgruppe C einer oberösterreichischen Gemeinde. Mit Jahresausgleichsbescheid für 1989 wies das Finanzamt nach dem Inhalt einer gesonderten Begründung zu diesem Bescheid einen Antrag auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beamtenaufstiegsprüfung als außergewöhnliche Belastung ab, weil eine eigene Berufsausbildung des Steuerpflichtigen ab 1989 eine solche Belastung nicht darstelle.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, daß der Beschwerdeführer die Aufwendungen für die Beamtenaufstiegsprüfung nicht als Aufwendungen für eine eigene Berufsausbildung, sondern als Aufwendungen für die Berufsfortbildung ansehe, weil er den Beruf des Gemeindebeamten bereits ausübe. Da er bei Antragstellung nicht darüber informiert gewesen sei, ob es sich bei den Aufwendungen um außergewöhnliche Belastungen oder um Werbungskosten handle, werde ein Antrag auf Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten gestellt. Nach übereinstimmender Sachverhaltsdarstellung der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsentscheidung und dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin darauf hingewiesen wurde, daß der Beschwerdeführer als Vertreter des gegenwärtig amtierenden Amtsleiters den zweithöchsten Dienstposten in der Gemeinde bekleide und im Fall einer Verhinderung desselben dessen Agenden zu übernehmen habe. Die Aufgabenerfüllung eines Amtsleiters der betreffenden Gemeinde setze allerdings die Ablegung der Matura voraus.

Mit der erwähnten Berufungsentscheidung (erstangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Mit einer weiteren nunmehr ebenso mit Beschwerde angefochtenen Berufungsentscheidung (zweitangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde eine gegen den Jahresausgleichsbescheid für 1990 gerichtete Berufung ab, worin mit der oben angeführten Begründung erhöhte Werbungskosten des Jahres 1990 für die Vorbereitung für die Beamtenaufstiegsprüfung geltend gemacht worden waren.

In beiden, mit Ausnahme des Spruches nahezu wortgleichen Berufungsentscheidungen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß das bei der Beamtenaufstiegsprüfung verlangte Wissen, wie dasjenige bei einer Reifeprüfung, der allgemeinen Erweiterung des Wissensstandes diene, sodaß die damit zusammenhängenden Kosten den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Berufsausbildung zuzuordnen seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Anerkennung der Aufwendungen zur Erlangung der Beamtenaufstiegsprüfung in die Verwendungsgruppe B als Werbungskosten verletzt und beantragt die Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte mit Ausnahme des ursprünglichen Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1989, worin eine außergewöhnliche Belastung begehrt worden war, der in diesem Verfahren unbestritten ergangenen Berufungsvorentscheidung sowie des ebenfalls unbestritten gestellten Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 91/14/0148, hatte sich der Gerichtshof auf Grund einer ähnlichen Beschwerde eines oberösterreichischen Gemeindebediensteten mit der Frage zu befassen, ob es sich bei Aufwendungen zur Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung durch einen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c um Berufsfortbildungskosten und damit um Werbungskosten handelt oder nicht. Die Frage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung verneint. Es genügt daher, im vorliegenden Fall gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen.

Wiewohl der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend das Jahr 1990 und nach der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides selbst im (den Verwaltungsakten nicht angeschlossenen) Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (für 1989) ausgeführt hat, daß er in der Gemeinde, in der er seinen Dienst versehe, den zweithöchsten Dienstposten innehabe und damit als Vertreter des amtierenden Amtsleiters (der einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B bekleidet) im Fall einer Verhinderung desselben dessen Agenden als Amtsleiter zu übernehmen habe, behauptet der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht, seine zur Zeit ausgeübte Tätigkeit entspreche einer Planstelle der Verwendungsgruppe B. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, daß er im Fall einer Verhinderung des amtierenden Amtsleiters, der einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B bekleide, dessen Agenden zu übernehmen hat, weil diese vertretungsweise Tätigkeit noch nicht zu einer insgesamt B-wertigen Tätigkeit führt.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren betreffend den Jahresausgleich 1989 dahingehend, daß die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen der vom Beschwerdeführer konkret ausgeübten Tätigkeit vermissen hat lassen, wird daher zu Unrecht gerügt (vgl abermals das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 1991).

Die das Verfahren betreffend den Jahresausgleich 1990 dahingehend gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften, die getroffenen "Sachverhaltsfeststellungen" wären aktenwidrig, trifft zwar zu, ist jedoch deshalb nicht wesentlich, weil die diesbezüglichen aktenwidrigen "Sachverhaltsfeststellungen" nur die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bis zur Berufungsentscheidung betreffen. Daß die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aktenwidrig festgestellt hätte oder sich mit der Rechtssache nur oberflächlich auseinandergesetzt hätte, wenn sie den dieselbe Rechtsfrage betreffenden zweitangefochtenen Bescheid - wie ausgeführt - nahezu wortgleich wie den erstangefochtenen Bescheid ausgefertigt hat, kann der Gerichtshof nicht finden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlungen gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140141.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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