TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/14 91/15/0044

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §137 litd;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 28.November 1990, Zl. GA 10-722/7/89, BS I-58/89, betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Vorauszahlungen an Umsatzsteuer),

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag, es möge zu Recht erkannt werden, daß der angefochtene Bescheid infolge unrichtiger Zustellung rechtsunwirksam sei, wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. März 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Juni 1982 in der Höhe von insgesamt S 1.226.470,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und abgeführt und bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 100.000,-- (sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG) verurteilt. In der Begründung des Erkenntnisses stellte der Spruchsenat insbesondere fest, der Beschwerdeführer - ein selbständiger Bauingenieur - habe unter anderem in den Jahren 1981 und 1982 eine Reihe von Bauprojekten ausgeführt. Spätestens in der ersten Jahreshälfte 1982 sei es bestimmte Projekte betreffend zu Vertragsauflösungen und damit zur Einstellung weiterer Arbeiten des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um die bisher ausgeführten Leistungen in Umsatzsteuervoranmeldungen zu erfassen und die entsprechenden Beträge dem Finanzamt abzuführen. Der Beschwerdeführer sei sich spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem die Voranmeldungen für Juni 1982 abzugeben und dementsprechend die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer spätestens abzuführen gewesen seien, der Beendigung der Vertragsverhältnisse bewußt gewesen. Da der Beschwerdeführer in seinem Beruf bereits erhebliche Zeit tätig gewesen sei, könne auch kein Zweifel daran bestehen, daß er um seine damit eingetretene Verpflichtung zur Abfuhr der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gewußt und in diesem Bewußtsein eine Ermittlung der Höhe der abzuführenden Abgaben hinausgeschoben und somit mit dem - zumindest bedingten - Vorsatz gehandelt habe, die in Rede stehenden Abgaben nicht zeitgerecht abzuführen.

Die belangte Behörde wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit der Berufungsentscheidung vom 16. Februar 1988 als unbegründet ab.

Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0075, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses vertrat der Gerichtshof (zusammengefaßt) die Auffassung, die von der belangten Behörde getroffenen (aus dem Erkenntnis des Spruchsenates übernommenen), oben zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen beruhten auf einem mängelfreien Verfahren. Bei der Errichtung von Bauwerken werde für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die Vollendung der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen genüge die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die angebotene Werklieferung fertiggestellt sei sei oder nicht, in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend seien. Bei dieser Rechtslage vermöge der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der Feststellung, wonach die Häuser in der W-Straße seit Juli 1981 faktisch bewohnt worden seien, jedenfalls im Zusammenhang mit diesen drei Werklieferungen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung zu erblicken. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Durchführungserlaß des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 1972, Zl. 261.100-10a/72, gehe in den zitierten Punkten nicht auf Änderungen ursprünglicher Vertragsverhältnisse ein, sondern berücksichtige nur solche Werklieferungen der Bauwirtschaft, die entweder als Gesamtleistung oder (von Anfang an) in Teilen geschuldet würden. Die belangte Behörde sei somit in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen, daß im Falle eines nicht fertig gestellten Werkes durch eine Vertragsauflösung das unfertige Werk zum neuen Gegenstand der Lieferung geworden sei. Die belangte Behörde habe jedoch in einem Faktum (Vertragspartner Ludwig K.) die Rechtslage verkannt, weil sie ungeachtet ihrer Feststellung, der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Ludwig K. habe noch im Jahre 1986 fortbestanden, die von Ludwig K. geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt S 207.115,-- bei der Berechnung der festzusetzenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 1982 zu Unrecht in die Berechungsgrundlage einbezogen habe.

Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge, daß in Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches vom strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 1.226.470,-- eine Summe von S 31.594,-- betreffend die Abrechnung mit Ludwig K. ausgeschieden und die Strafe auf der Grundlage eines strafbestimmenden Wertbetrages in der Höhe von S 1.194.876,-- mit S 95.000,-- neu bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vierzig Tagen neu festgesetzt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, in der Berufung werde geltend gemacht, daß ungeachtet der Auflösung der Vertragsverhältnisse von seiten der Vertragspartner des Beschwerdeführers von einer Beendigung des Werklieferungsvertrages keine Rede habe sein können und demgemäß keine Verpflichtung bestanden habe, die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen; daraus ergebe sich, daß entgegen der Auffassung des Spruchsenates Umsatzsteuervorauszahlungen zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht fällig gewesen seien. Dieser in der Berufung vertretenen Rechtsauffassung sei der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung nicht gefolgt. Diesbezüglich genüge es, auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof aufgedeckt habe, daß betreffend den Vertragspartner des Beschwerdeführers K. das Vertragsverhältnis fortgesetzt worden sei und daher die an diesen erbrachten Leistungen noch nicht abzurechnen gewesen seien, sei der auf diesen Vertragspartner entfallende Umsatzsteuerbetrag aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Es ergebe sich daher ein strafbestimmender Wertbetrag von S 1.194.876,--. Unter Berücksichtigung der bereits in erster Instanz richtig festgehaltenen "Strafzumessungssituation" erweise sich eine Geldstrafe im Ausmaß von S 95.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen als schuldgerecht. Im übrigen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei auf die Darstellung im angefochtenen Erkenntnis sowie auf die Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es möge zu Recht erkannt werden, 1. daß der Bescheid infolge nichtiger Zustellung rechtsunwirksam sei; und 2. daß der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge zu Recht erkennen, daß der angefochtene Bescheid infolge nichtiger Zustellung rechtsunwirksam sei, war wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1, 3 VwGG zurückzuweisen, weil dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (abgesehen von den dort erwähnten, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) lediglich die Befugnis zukommt, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Der Beschwerdeführer begründet den erwähnten Antrag damit, daß der angefochtene Bescheid nicht seinem (zustellungs-)bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dessen Substituten, der den Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang vertreten habe, zugestellt worden sei. Er vertritt die Auffassung, diese Zustellung wäre "nichtig" gewesen, ohne daß dieser Mangel durch die Weiterleitung der Berufungsentscheidung geheilt werden könne. Wäre dem Beschwerdeführer in dieser Auffassung zu folgen, hätte dies nicht die von ihm begehrte Feststellung der "Unwirksamkeit des Bescheides", sondern die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge, weil der Beschwerdeführer durch einen ins Leere gegangenen Bescheid nicht in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt sein kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0120). Die Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich jedoch aus nachstehenden Gründen als unrichtig:

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Im Beschwerdefall wäre im Sinne des ersten Satzes der zitierten Vorschrift von der Berufungsbehörde der im Finanzstrafverfahren bevollmächtigte Dr. M. als Empfänger der Berufungsentscheidung zu bezeichnen gewesen. Tatsächlich wurde jedoch der Beschwerdeführer ("z.H. Dr. E") als Empfänger bezeichnet (und die Sendung somit - wenigstens auch - für den auch im Bescheidspruch angeführten Beschwerdeführer bestimmt; vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0371). Im Sinne des zweiten Satzes der oben zitierten Vorschrift galt somit die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem der angefochtene Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nach Lage der Akten des Beschwerdeverfahrens steht fest, daß die von der belangten Behörde ausgefertigte Berufungsentscheidung dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukam (und dieser nicht etwa nur eine Ablichtung oder Abschrift derselben erhielt oder auf andere Weise Kenntnis vom Inhalt der Berufungsentscheidung erlangte); dies ist eindeutig dadurch dokumentiert, daß der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, der mit dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Finanzstrafverfahren ident ist, die von der belangten Behörde hergestellte Ausfertigung der Berufungsentscheidung mit der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Bei dieser Sachlage ist ohne Bedeutung, daß nach der Aktenlage nicht feststeht, wann dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter die Berufungsentscheidung zukam; die Beschwerde ist nämlich jedenfalls rechtzeitig, da sie innerhalb von sechs Wochen ab der (nach dem Gesagten unwirksamen) Zustellung an den Substituten des Zustellungsbevollmächtigten erhoben wurde und der Tag, an dem dem Zustellungsbevollmächtigten (im Wege des Substituten oder des Beschwerdeführers) der angefochtene Bescheid tatsächlich zukam, notwendigerweise nach dieser Zustellung liegt.

Die gesetzwidrige Vorgangsweise der belangten Behörde ist somit durch das "tatsächliche Zukommen" des Schriftstückes an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter saniert, auch wenn dieser nicht als Empfänger der den angefochtenen Bescheid enthaltenden Sendung bezeichnet worden war (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1984, Zl. 83/11/0224, vom 17. April 1985, Zl. 83/11/0221, vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0120 und vom 6. März 1987, Zl. 86/11/0121). Es war daher auf die Beschwerde inhaltlich einzugehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren im zweiten Rechtsgang leide neuerlich an "mit Rechtswidrigkeit behafteten Verfahrensmängeln", weil die belangte Behörde auf die Begründungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides und des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verweise. Dem ist entgegenzuhalten, daß es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen; dies gilt insbesondere für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1989, Zlen. 88/16/0051, 0052, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Soweit der Beschwerdeführer sich im folgenden (im Zusammenhang mit der oben wiedergegebenen Verfahrensrüge) gegen die Auffassung der belangten Behörde in der Frage des Zeitpunktes des Entstehens der Umsatzsteuerschuld und des Vorsatzes wendet, ist darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde im ersten Rechtsgang (lediglich) deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hatte, weil die belangte Behörde betreffend eines der dem Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren zur Last gelegten Fakten (Bauvorhaben Ludwig K.) nicht beachtet hatte, daß der Werkvertrag noch im Jahr 1986 bestanden hatte. Sämtliche weiteren den Gegenstand des Finanzstrafverfahrens bildenden Fakten betreffend hat der Gerichtshof jedoch (sowohl in der Frage der Entstehung der Steuerpflicht als auch des Vorsatzes) keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und die Lösung der Rechtsfragen durch die belangte Behörde gebilligt. Der Beschwerdeführer hatte im zweiten Rechtsgang weder Tatsachenbehauptungen aufgestellt noch Beweismittel vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher den gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid in den oben angeführten, im ersten Rechtsgang bereits einer Überprüfung unterzogenen Belangen nur dahin zu überprüfen, ob er der im vorangegangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht entspricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0070). Es war daher nicht rechtwidrig, daß die belangte Behörde in den oben angeführten Fragen ihren schon seinerzeit vertretenen, vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernahm (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 727 f referierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde zeigt somit weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auf; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150044.X00

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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