TE Vwgh Beschluss 1992/9/14 92/15/0106

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon, sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über den Antrag des Dr. I, Rechtsanwalt in B, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1992 abgeschlossenen Verfahrens zu Zlen 92/15/0061, AW 92/15/0012, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Erkenntnis (in der Folge: Erkenntnis vom 25. Mai 1992) wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10. März 1992, Zl 1442-4/1991, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis vom 25. Mai 1992 wurde dem Antragsteller am 19. Juni 1992 zugestellt.

Mit dem nunmehr vorliegenden, am 22. Juni 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz wird beantragt, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 25. Mai 1992 abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen. Hilfsweise wird die Wiederaufnahme dieses Verfahrens von Amts wegen angeregt. Der Antragsteller behauptet, es ereigne sich bereits zum zweiten Mal, daß der Verwaltungsgerichtshof "relevant aktenwidrige" Feststellungen treffe. Auf Seite 3 des Erkenntnisses vom 25. Mai 1992 werde folgendes festgehalten: "Er habe - außer dem auf das Konto überwiesenen Betrag von 23.652 SFR - noch einen Betrag von netto 11.922,14 SFR (brutto 14.306,57 SFR) in die Gesellschaft einfließen lassen, während er den Betrag von 30.000 S sA zur Gänze zur Deckung seiner Kosten vor dem Landesgericht Feldkirch erhalten (richtig wohl: behalten) habe." Bei dem umgerechneten Betrag von brutto 14.306,57 SFR handle es sich bekanntlich um den Betrag von 124.341 S, welcher am 2. Juli 1990 seinem Konto bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg gutgeschrieben worden sei, und um den Betrag von 31.543 S, welcher auf das gleiche Konto am 5. Juli 1990 eingeflossen sei, insgesamt sohin um 155.884 S. Dieser Betrag scheine in seiner Buchhaltung auf. Er habe hiefür auch Umsatzsteuer abgeführt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1991, Zl 91/14/0122, mit dem die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 4. Juni 1991, Zl 1313-4/1991, betreffend Hausdurchsuchung, abgewiesen worden sei, und auf das sich das Erkenntnis vom 25. Mai 1992 ausdrücklich stütze, habe der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls auf Seite 8 folgende aktenwidrige Feststellung getroffen: "Dem Beschwerdeführer ist in detaillierten Aufstellungen bekannt gegebenen worden, welche Honorarbeträge er in bestimmten Causen gefordert und welche er auf bestimmten ausländischen Konten vereinnahmt hat." Tatsächlich habe er den konkreten Verdachtsgrund nicht erfahren, obschon er vor Durchführung der Hausdurchsuchung ausdrücklich darum ersucht habe und was auch niederschriftlich festgehalten worden sei. Insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt detaillierte Aufstellungen erhalten, noch seien ihm Honorarbeträge in bestimmten Causen genannt worden. Dem Finanzamt seien bis zur Durchführung der Hausdurchsuchung außer einer einzigen Causa überhaupt keine Causen namentlich bekannt gewesen. Diese eine Causa - Verdachtsfall XY - sei ihm aber nicht genannt worden. Es gäbe auch keine ausländischen Konten (Mehrzahl).

Wären dem Verwaltungsgerichtshof nicht diese relevanten Aktenwidrigkeiten unterlaufen, dann hätte in beiden Fällen den Beschwerden Folge gegeben werden müssen. Diese Aktenwidrigkeiten seien jedenfalls Tatsachen, welche der nunmehrige Antragsteller erst nach Zustellung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erfahren habe, so daß er sie nicht früher hätte geltend machen habe können. Die somit relevanten Aktenwidrigkeiten seien auf offensichtliche Irrtümer des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen, welche bei Durchsicht des Beschwerdevorbringens wie auch der vorgelegten Urkunden vermieden hätten werden können.

Gemäß § 45 Abs 1 VwGG ist auf ANTRAG EINER PARTEI die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn

1.

das Erkenntnis durch eine gerichtlich strafbare

Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

das Erkenntnis auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.

nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder

4.

im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen

ist, daß sonst das Erkenntnis....... anders gelautet hätte

oder

5.

das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Die Gründe, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof führen können, sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Die irrtümliche Darstellung eines Sachverhaltselementes in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fällt nicht unter die im Gesetz aufgezählten Tatbestände (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 634). Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 131 B-VG ebenfalls nicht zulässig (vgl aaO, 635).

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit nicht stattgegeben werden.

Der Antragsteller hat in einer am 23. Juni 1992 eingebrachten Ergänzung der Beschwerde Zlen 92/15/0090, AW 92/15/0022, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 11. März 1992, Zl 251-4/92, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, bereits behauptet, der Verwaltungsgerichtshof sei sowohl im Erkenntnis vom 25. Mai 1992 als auch im Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl 91/14/0122, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zlen 92/15/0090, AW 92/15/0022, 15 f, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Behauptung, er sei sowohl bei der Fällung des Erkenntnisses vom 25. Mai 1992 als auch des Erkenntnisses vom 8. Oktober 1991, Zl 91/14/0122, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, widerlegt hat.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der überdies im Sinn des § 30 Abs 1 VwGG unzulässig ist, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150106.X00

Im RIS seit

14.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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