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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. H in M, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 17. September 1991, B 145-6/91, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in der Folge: Finanzamt) wies mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 die vom Beschwerdeführer am 24. August 1990 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 8. August 1990, mit dem seiner Beschwerde gegen den Bescheid dieser Behörde vom 27. Juni 1990 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs 1 FinStrG gegen den Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, unter Hinweis auf § 156 leg cit zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Oktober 1990 erhobenen Beschwerde keine Folge und führte zur Begründung unter Hinweis auf § 152 Abs 2 FinStrG im wesentlichen aus, eine abgesonderte Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Das Finanzamt habe daher die (abgesonderte) Beschwerde zu Recht nicht meritorisch erledigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 1237/91-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 152 Abs 2 FinStrG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 156 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz u.a. ein Rechtsmittel, das gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Nach dem klaren Wortlaut des § 152 Abs 2 letzter Satz FinStrG ist gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dies bedeutet, daß ein Bescheid betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht selbständig bekämpft werden kann. Ein derartiger Bescheid kann nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Bescheid bekämpft werden, mit dem die Sache selbst erledigt wird (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 23. April 1992,
Zlen 92/15/0050, AW 92/15/0009). Sache ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer zu Recht ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist. Diesbezüglich ist - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - eine Endentscheidung erst am 7. Jänner 1992 ergangen. Die dennoch vom Beschwerdeführer bereits am 24. August 1990 erhobene selbständige Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher im Sinn des § 156 Abs 1 FinStrG zurückzuweisen. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichtete Beschwerde erweist sich ebenso wie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Dieses Erkenntnis konnte ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel gefällt werden (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150137.X00Im RIS seit
14.09.1992