TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/04/0159

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0160 E 15. September 1992 92/04/0161 E 15. September 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-GmbH in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 31. Jänner 1992, Zl. Präs 142-67/91/Wa/N, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Präsident) vom 8. Juli 1991 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1991 wie folgt abgesprochen:

"Die der Firma X-GmbH in D, als Inhaberin einer am 7.7.1983 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erteilten Handelsberechtigung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, idF BGBl. 10/1991, eingeschränkt auf den Großhandel mit Lebensmitteln, für deren Zugehörigkeit zum Gremium des Lebensmittelhandels am 24.5.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1991 von S 1.050,-- besteht zu Recht.

Die Grundumlagenvorschreibung stützt sich auf § 57a HKG iVm dem Beschluß des Gremiums des Lebensmittelhandels vom 13.3.1991 und dem Genehmigungsbeschluß der Kammervollversammlung vom 14.5.1991.

Diese Beschlüsse wurden gemäß § 57h Abs. 3 HKG in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg "Vorarlbergs Wirtschaft aktuell" vom 16.5.1991, Nr. 20/21, kundgemacht."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 31. Jänner 1992 wurde die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, die in Rede stehende Grundumlage mit Leistungsbescheid vorgeschrieben zu erhalten, ferner auch in dem Recht, die Bezahlung dieser Grundumlage zu verweigern. Sie trägt in Ausführung dieser Beschwerdepunkte vor, nach § 57g Abs. 1 HKG habe die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) "über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird". Dieser Bescheid dürfe sich aber, wenn die Umlagepflicht bejaht werde, nicht in einer bloßen Feststellung erschöpfen, sondern er habe einen Leistungsbefehl (eine "Vorschreibung") zu enthalten. Dies ergebe sich klar aus dem Wortlaut des § 57g Abs. 2 erster Satz, der laute: "Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann, sofern er betreffend die Vorschreibung () einer Eintragungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden". Die Notwendigkeit eines Leistungsbefehls folge ferner auch daraus, daß mit dem Verlangen auf Bescheiderlassung die formlose Vorschreibung außer Kraft trete. Andernfalls wäre es unverständlich, daß das Gesetz in der oben zitierten Bestimmung selbst von "Vorschreibung" spreche. Schließlich erkläre auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, für einen Feststellungsbescheid sei dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich sei.

Am 13. März 1991 habe das Landesgremium des Lebensmittelhandels keineswegs beschlossen, die Grundumlage 1991 für Inhaber von einschlägigen Gewerbeberechtigungen in Form eines festen Betrages von S 350,-- festzusetzen; ein derartiger Beschluß sei überhaupt nicht gefaßt worden, sondern der Gremialvorsteher G habe den Antrag gestellt, "den im Herbst 1990 gefaßten Beschluß der Grundumlage 1991 zu bestätigen". Das Protokoll beschreibe den weiteren Vorgang so:

"Bei der nachfolgenden Abstimmung sprechen sich 14 Mitglieder für die Bestätigung des im Herbst gefaßten Beschlusses der Grundumlage 1991 aus. 2 der anwesenden Mitglieder, Mag. S für die Y-Gruppe und Herr F, sprechen sich gegen den Antrag aus."

Darüber, ob der Antrag damit angenommen oder abgelehnt worden sei, gebe das Protokoll keine Auskunft. Der Antrag müsse aber als abgelehnt gelten, denn Mag. S sei nicht als eines von zwei Mitgliedern anzusehen, die gegen den Antrag gestimmt hätten, sondern er sei bevollmächtigter Vertreter aller Mitglieder des Landesgremiums gewesen, die zur sogenannten Y-Gruppe gehören. Ihre Anzahl habe jedenfalls mehr als 13 betragen, sodaß der Antrag der Ablehnung verfallen sei. Der angefochtene Bescheid sei also auch deshalb rechtswidrig, weil er die (formlose) Vorschreibung der Grundumlage von S 350,-- "zu Recht bestehend" erkenne, obwohl das Gremium des Lebensmittelhandels am 13. März 1991 in Wahrheit eine solche Grundumlage gar nicht beschlossen, sondern vielmehr den darauf abzielenden Antrag abgelehnt habe.

Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten.

Die Grundumlage wird zufolge Abs. 3 des § 57a HKG von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0173, dargetan hat, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 57a Abs. 3 HKG und des § 57g Abs. 1 leg. cit. in ihrem Zusammenhang, daß nach der Vorschreibung der Grundumlage durch die Landeskammer über ein entsprechendes Begehren der zahlungspflichtigen Person nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid zu erlassen ist. Gegenstand des nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheides ist vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des § 57g Abs. 1 HKG erweist sich in dieser Hinsicht die von der Behörde erster Instanz gewählte und von der belangten Behörde durch Bestätigung zum Inhalt ihres Bescheides erhobene Spruchfassung als nicht rechtswidrig.

Gemäß Art. II Abs. 1 der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, gelten die Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte sämtlicher Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, als gesetzmäßig zustande gekommen.

Im Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten erstbehördlichen Bescheides wurde festgestellt, daß sich die Grundumlagenvorschreibung auf § 57a HKG iVm dem Beschluß des Gremiums des Lebensmittelhandels vom 13. März 1991 und dem Genehmigungsbeschluß der Kammervollversammlung vom 14. Mai 1991 stützt und daß diese Beschlüsse gemäß § 57h Abs. 3 HKG in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg "Vorarlbergs Wirtschaft aktuell" vom 16. Mai 1991, Nr. 20/21, kundgemacht wurden. Der hier kundgemachte Beschluß sieht unter der Bezeichnung "301 Lebensmittelhandel" in Ansehung juristischer Personen (soweit sie nicht unter die lit. b dieses Beschlusses fallen) die Entrichtung eines festen Betrages in der Höhe von S 1.050,-- vor.

Entsprechend den hier angeführten Rechtsgrundlagen liegt ein eine generelle Regelung enthaltender Akt einer Fachgruppe, nämlich des Landesgremiums des Lebensmittelhandels, vom 13. März 1991, kundgemacht am 16. Mai 1991, vor. Diese Verordnung der Fachgruppe gilt gemäß Art. II Abs. 1 der 8. Handelskammergesetznovelle als gesetzmäßig zustande gekommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040159.X00

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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